Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 422/05 
 
Urteil vom 29. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Koch, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 27. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene K.________ leidet seit Mai 2001 im Wesentlichen unter starken Rückenschmerzen sowie an intensiven Unterbauchschmerzen, welche im Oktober 2001 mittels einer endoskopischen präperitonealen Netzplastik behandelt wurden. Zudem bestehen chronische Allergien mit wiederholt auftretender Urtikaria und ein Diabetes mellitus. Am 10. Juni 2002 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für die Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Nach medizinischen Abklärungen und Einholung eines Berichts der Berufsberatung sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab dem 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. Juli 2004 abgewiesen. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher das Rechtsbegehren gestellt wurde, es sei dem Versicherten ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. April 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge erneuern. Er beantragt zudem, eventuell seien die Akten zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer spätestens bisp zum Erlass des Einspracheentscheides vom 23. Juli 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangs-rechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz findet auch bezüglich der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie hinsichtlich der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, neben starken Rückenschmerzen und intensiven Unterbauchschmerzen leide er auch an einer chronischen Allergie mit wiederholt auftretender Urtikaria sowie an einem Diabetes mellitus. Im vorinstanzlichen Entscheid sei diesen Beschwerden zu wenig Beachtung geschenkt worden, sodass grundsätzlich von einer höheren als einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dabei hält der Beschwerdeführer dafür, die Interaktion zwischen der chronischen Allergie und dem Diabetes mellitus führe dazu, dass die Einnahme von Kortison gegen das erste Leiden Auswirkungen auf das zweite verursache, sodass die Behandlung des Diabetes durch Insulin immer an die Einnahme von Kortison angepasst werden müsse. Zwar habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass diese Beschwerden im Rahmen der Arztberichte zum Teil berücksichtigt worden waren und dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde. Dies sei allerdings nicht überzeugend, weil die übrigen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von gleichem Ausmass allein aufgrund des Rückenleidens bescheinigt hätten. 
2.2 Die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. In allen Arztberichten wurde im Wesentlichen die gleiche Diagnose gestellt, wobei der Hausarzt Dr. med. N.________ auch unter Einbezug des Diabetes und der chronischen Allergien auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss, während die Ärzte der RehaClinic Zurzach die zusätzlichen Leiden nicht als relevant erachteten, aber dennoch auf dieselbe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kamen. Dies ist insofern nicht von massgebender Bedeutung, als Dr. med. N.________ entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegten Umständen weder in seinem Bericht vom 7. Juli 2002 noch in jenem vom 11. Oktober 2003 den zusätzlich geklagten Beschwerden eine besondere Beachtung geschenkt hat. Zudem hat der Hausarzt am 11. Oktober 2003 ausdrücklich festgehalten, es sei die Beurteilung der RehaClinic Zurzach einzuholen, welche sich im Mai 2002 bemüht habe, sowohl dem Rückenleiden wie auch der anderen Problematik mit der chronischen Allergie, dem Diabetes mellitus Typ II und dem ausgeprägten psychischen Leidensdruck des Patienten durch Intensivtherapie entgegenzutreten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im Bericht der RehaClinic Zurzach vom 11. November 2003, in welchem die fraglichen Beschwerden als nicht relevant erachtet wurden, im Gegensatz zu den Ermittlungen des Hausarztes auch ein Steigerungspotential der Arbeitsfähigkeit des Patienten zur Diskussion stand, obwohl die Umsetzbarkeit dieses Zumutbarkeitsfaktors durch die Klinik nicht eingehend geprüft wurde. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, den Rücken nicht belastenden Tätigkeit ausgegangen ist und dies unter Mitberücksichtigung der zusätzlich bestehenden Leiden der chronischen Allergien und des Diabetes mellitus. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen. In Wiederholung seiner im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge macht er geltend, mit Blick auf seine multiplen Rückenbeschwerden seien ihm Tätigkeiten im produktiven Sektor nicht möglich, weshalb im Rahmen der Lohnstrukturerhebung (LSE) der Durchschnittswert des Dienstleistungssektors zu berücksichtigen sei. Das kantonale Gericht hat indessen zutreffend erwogen, es könne nicht gesagt werde, dass Tätigkeiten des produktiven Sektors grundsätzlich rückenbelastender als solche des Dienstleistungssektors seien, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert der Tabelle TA1 (privater Sektor) der LSE abzustellen sei. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall bereits bei einer minimalen Verminderung der Arbeitsfähigkeit eine volle Invalidenrente zuzusprechen wäre, die erstinstanzlichen Erwägungen somit nicht in Frage zu stellen. 
4. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des durch das kantonale Gericht festgelegten leidensbedingten Abzuges. Nach seiner Ansicht wäre der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung der massgeblich in Betracht fallenden Merkmale von 15 % auf 25 % zu erhöhen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz aber zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen ein Abzug von 15 % gerechtfertigt sei. Insbesondere hat sie zu Recht befunden, ins Gewicht würden das Alter des Versicherten, seine behinderungsbedingte Einschränkung und die sprachlichen Probleme leicht- bis mittelgradig erschwerend ins Gewicht fallen. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überzeugend argumentiert, aus welchem Grund die Komplikationen, welche durch die Wechselwirkung zwischen Allergie und Diabetes mellitus entstehen, noch zusätzlich im Rahmen eines behinderungsbedingten Abzuges erhöht gewichtet werden sollten. Auch diese Einwände vermögen am Ergebnis des kantonalen Entscheides nichts zu ändern. 
5. 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid ohne Vornahme ergänzender Abklärungen zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: