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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 852/05 
 
Urteil vom 29. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
T.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene T.________ meldete sich am 30. September 1992 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese richtete ihm ab 1. Oktober 1992 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrenten bei einem Invaliditätsgrad von 59 % aus, verneinte diesen Anspruch aber mit in Rechtskraft erwachsener Revisionsverfügung vom 4. März 1997 wieder. 
 
Auf erneute Anmeldung hin, holte die IV-Stelle Zürich verschiedene Arztberichte, insbesondere auch jene der Rheumaklinik des Kantonsspitals X.________ vom 6. Januar und 26. Februar 2004 ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da er in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf Einsprache hin, mit welcher neben einer halbe Rente insbesondere weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und eine Leistungsevaluation verlangt wurden, hielt sie an ihrer Beurteilung fest (Entscheid vom 18. Oktober 2004). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher unter Beilage eines weiteren Berichts der Rheumaklinik des Kantonsspitals X.________ vom 15. Februar 2005 die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter eine Medas-Begutachtung und die Durchführung von Arbeitsversuchen beantragt wurden, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 ab. 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Weiter beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) sowie zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch AHI 2002 S. 67 Erw. 3b). Dasselbe gilt für diejenige zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 8. Juni 2004 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Aus der ausführlichen vorinstanzlichen Darstellung der verschiedenen Arztberichte, auf welche verwiesen wird, ergibt sich dahingehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, als neben dem bekannten und chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom neu auch ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden ist. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, neben den Schmerzen an der Wirbelsäule sei im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.________ neu auch eine psychosoziale Belastungssituation aufgeführt, welche von der IV-Stelle mittels MEDAS-Begutachtung näher abzuklären sei. Dafür sei eine Fachperson beizuziehen, mit welcher er in seiner Muttersprache kommunizieren könne. 
3. 
3.1 Eine Belastungssituation als solche ist kein Gesundheitsschaden, für welche die Invalidenversicherung Leistungen zu erbringen hätte. Bis zum Erlass des Einspracheentscheides - welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Limite richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung, sodass im Verwaltungsverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen. Daran ändert auch nichts, dass nach dem genannten relevanten Zeitpunkt im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums am Kantonsspital X.________ die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom gestellt wurde, da keine Hinweise dafür bestehen, dass diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Auch in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand liegen keine sich widersprechenden Arztzeugnisse vor, welche es durch eine umfassende Begutachtung zu klären gäbe. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht schlechthin jeder Versicherte, welcher um eine Rente ersucht, einer Expertise durch die MEDAS zu unterziehen. Soweit Zeugnisse vorliegen, welche auf allseitigen klinischen und radiologischen Untersuchungen beruhen, die Anamnese wiedergeben, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in ihrer Begründung nachvollziehbar sind und im Einzelfall inhaltlich überzeugen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), besteht kein Anlass zur Einholung eines medizinischen Gutachtens. Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht auf die Berichte der Rheumaklinik des Kantonsspitals X.________ vom 6. Januar und 26. Februar 2004 abgestellt. Damit bleibt der Umstand, dass das Kantonsspital X.________ mit Scheiben vom 24. Mai 2004 eine Begutachtung ablehnte, da es "bereits in die Abklärung und Behandlung (...) involviert" war, folgenlos. 
3.2 Auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche für leichte, wechselbelastende ohne häufig knieend auszuführende Tätigkeiten und ohne lange Gehstrecken als uneingeschränkt erachtet wird, kann auf die eingehende Darstellung des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Die dagegen vorgebrachten Argumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Nachdem sich der Gesundheitszustand seit der rechtskräftigen Aufhebung des Rentenanspruchs nur in geringem Masse, nämlich bezüglich des zum vorbestehenden Lumbovertebralsyndrom hinzugekommenen Cervicalsyndroms, verändert hat, wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht weiterhin eine volle Leistung sollte erbringen können. Deshalb wird schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf die richtigen und umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Dies gilt auch für die Anwendung der Tabellenlöhne und der Vornahme eines Abzugs von 15 %. Nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen liegen keine triftigen Gründe vor, welche eine nach den Grundsätzen über die gerichtliche Angemessenheitskontrolle abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Zudem würde auch ein maximal möglicher Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 ff.) zu keinem anderen Resultat führen. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht entsprochen werden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: