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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_357/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Misswirtschaft usw.; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Gemäss Anklage hat X.________ ihre gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin der A.Z.________ GmbH, welche eine Bar in B.________ betrieb, grob verletzt. Sie liess eine Zwischenbilanz trotz finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft nicht revidieren und zeigte die Überschuldung dem Richter nicht an. Sie führte keinerlei Buchhaltung. Zudem liess sie Mobiliar und Lebensmittel, die der Gesellschaft oder dem Vermieter gehörten, aus den Barlokalitäten entfernen und in andere Räumlichkeiten bringen. 
 
 In einer gemieteten Bar/Lounge in Zürich zeichnete bzw. schrieb X.________ an die Wände und die Türe mit weisser Farbe Smiley-Piktogramme, eine Blume, den Satz "Arschlöcher haben hier gratis gearbeitet" sowie ein Fragezeichen. Sie verschenkte mit Retention belegte Gegenstände im Wert von Fr. 381.--. 
 
 Sie beschimpfte einen Betreibungsbeamten in seinem Büro und warf einen Kugelschreiber samt Sockel in Form einer Metallkugel sowie einen Blumentopf gegen ihn. Die Geschosse landeten vor ihm auf dem Schreibtisch. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Sachbeschädigung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und auf die Anklage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie von allen Anklagepunkten freizusprechen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorbemerkungen in der Anklageschrift würden den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Sie ermöglichten der Staatsanwaltschaft, einen Teil ihres Plädoyers zu präsentieren, bevor sie dieses nach der gesetzlichen Reihenfolge halten dürfe. Die Vorbemerkungen dienten ausschliesslich dem Interesse der Staatsanwaltschaft, das Gericht zu vereinnahmen und die Beschwerdeführerin zu verurteilen. Da die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme zum Vorwurf der Beschwerdeführerin verzichtet habe, habe sie diesen anerkannt. Es sei umstritten, ob die Bar A.________ in B.________ der A.Z.________ GmbH gehört habe bzw. ob die Beschwerdeführerin sich dessen bewusst gewesen sei. Indem die Anklageschrift die irreführende und falsche Bezeichnung "Firma Bar A.Z.________ GmbH" anstelle von "A.Z.________ GmbH" erwähne, werde die Bar fälschlicherweise in einen engeren Zusammenhang mit der A.Z.________ GmbH gesetzt, als dies den Tatsachen entspreche. Das Gericht sei so beeinflusst worden. Da sich die Vorinstanz nicht mit den teilweise neuen Vorbringen auseinandergesetzt habe, verletze sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 
 
1.1. Art. 325 Abs. 1 StPO listet abschliessend die Bestandteile der Anklageschrift auf (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 325 StPO). Diese bezeichnet unter anderem "möglichst kurz, aber genau" die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Das Gebot, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem dem Gebot der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person kann im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft vor Beginn des Hauptverfahrens ihre Sicht der Dinge nicht darlegen (Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 43 zu Art. 9 StPO; Christian Josi, "Kurz und klar, träf und wahr" - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 1/2009 S. 73 ff., S.81 f.).  
 
 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigen Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; je mit Hinweisen; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1276 Ziff. 2.6.4.2). 
 
 Um sowohl dem Gebot der Waffengleichheit als auch dem Anklageprinzip gerecht zu werden, hat sich der Anklagevorwurf auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken, die für die Subsumtion der Straftatbestände erforderlich ist (vgl. auch: Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 19 zu Art. 325 StPO; Christian Josi, a.a.O., S. 81 f.). Die Umschreibungsdichte variiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Schwere der Vorhalte und der Komplexität der Subsumtion ab. Massgebend ist, dass die beschuldigte Person über alle wesentlichen Anklagevorhalte hinreichend informiert wird und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N. 25 zu Art. 325 StPO; Christian Josi, a.a.O., S. 85 f.). 
 
1.2. In den Vorbemerkungen wird unter anderem ausgeführt, wann die Bar eröffnet, die A.Z.________ GmbH gegründet und der Konkurs über sie eröffnet wurden. Ebenfalls umschrieben wird, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der A.Z.________ GmbH die Bar führte und diverse Verbindlichkeiten für sie einging. Der Zweck der Bar habe in der Betreuung und Bewirtung von Gästen an den Bars, der Lounge und im Gartenrestaurant bestanden.  
 
 Diese Sachverhaltsumschreibung ist für alle mit der Bar bzw. der Gesellschaft zusammenhängenden Tatvorwürfe (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Veruntreuung) gleichermassen bedeutsam. Indem dieser Teil des Sachverhalts den erwähnten Tatvorwürfen vorangestellt wird, wird die Anklageschrift kürzer und übersichtlicher. 
 
 Die Vorbemerkungen umschreiben das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten bzw. ihre Stellung in der Gesellschaft und dienen - wie die Anklageschrift generell - ihrer Information. Angesichts des relativ komplexen Sachverhalts (es geht um zwei Barlokalitäten und mehrere Anklagepunkte) und des weit gefassten Tatbestands der Misswirtschaft, erscheint der Umfang der Vorbemerkungen und der einzelnen Sachverhaltsumschreibungen als gerechtfertigt. Weil die Umschreibungsdichte dazu dient, die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten zu konkretisieren und sie darüber zu informieren, ist sie gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht benachteiligt. 
 
1.3. In der Anklageschrift wird die A.Z.________ GmbH als "Firma Bar A.Z.________ GmbH", "Firma A.Z.________ GmbH", "Bar A.Z.________ GmbH", "A.Z.________ GmbH", "A.________ GmbH" oder schlicht "GmbH" bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft hat keinen einheitlichen Begriff verwendet. Die Beschwerdeführerin erfährt dadurch jedoch keinen Nachteil. Es ergibt sich aus dem Kontext, dass es um die A.Z.________ GmbH geht. Auch wird die Gesellschaft durch die missverständliche Bezeichnung nicht fälschlicherweise in einen engen Zusammenhang zur Bar gesetzt, da sich dieser bereits aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin rügte bereits vor dem Bezirksgericht Meilen sinngemäss, die Falschbezeichnung der Gesellschaft verletze den Grundsatz der Waffengleichheit (kantonale Akten, act. 100 S. 4 f.). Demnach musste sich die Vorinstanz nicht mehr ausführlich mit der Rüge auseinandersetzen und durfte ohne eine Gehörsverletzung zu begehen auf die Erwägungen der ersten Instanz verweisen. Auch den Einwand, die Vorbemerkungen seien als reiner Tatsachenbericht formuliert, brauchte sie nicht zu erörtern. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 mit Hinweis). Durch den Hinweis auf die erstinstanzliche Begründung genügt die Vorinstanz diesen Anforderungen.  
 
 Ob das Verhalten der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend interpretiert werden kann, dass sie den Vorwurf der angeblich missachteten Waffengleichheit anerkannte, ist irrelevant. Im Hauptverfahren entscheidet das Gericht, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Vorinstanz musste sich nicht zu diesem Argument äussern, weshalb sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzte. 
 
1.5. Durch die Vorbemerkungen in der Anklageschrift wurde die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt. Das Gebot der Waffengleichheit ist nicht verletzt.  
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sachverhaltsumschreibung der Veruntreuung (Anklagepunkt 3) verletze das Anklageprinzip (Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Weil nur Waren aufgezählt würden und ausgeführt werde, diese seien mindestens teilweise Eigentum der A.Z.________ GmbH gewesen, werde der angeklagte Sachverhalt zu wenig genau umschrieben. Die Vorinstanz verletze das Willkürverbot und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV), wenn sie erkläre, der Beschwerdeführerin würde die Veruntreuung aller aufgezählten Gegenstände vorgeworfen. In den Anklagepunkten 3 und 4 werde das Mobiliar, insbesondere die Bars bzw. deren Elemente und die Theken, nicht klar abgegrenzt. Das Anklageprinzip sei bezüglich beider Anklagepunkte verletzt. 
 
2.1. Im Anklagepunkt 3 wirft die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Veruntreuung" vor, veranlasst zu haben, dass "sämtliches Mobiliar (Bars/Theken, Kücheneinrichtungsgegenstände) und sämtliche Lebensmittel", welche einzeln aufgezählt werden, aus dem Barlokal abtransportiert wurden. Sie habe in Kauf genommen, dass "diese Waren zumindest teilweise im Eigentum der A.Z.________ GmbH standen". Sie sei nicht im Stande gewesen, die Eigentumsverhältnisse für jeden Gegenstand in Erfahrung zu bringen.  
 
 Gemäss Anklagepunkt 4 hat die Beschwerdeführerin Mietinventar, insbesondere "den Windfang im Eingangsbereich und die Bar vor der Küche", aus den Räumlichkeiten in B.________ entfernen lassen. Dabei habe sie zumindest in Kauf genommen, dass dieses Mobiliar im Eigentum des Vermieters stand und sie nicht über dieses verfügen durfte. 
 
 Daraus ergibt sich, dass die beiden im zweiten Anklagevorwurf genannten Gegenstände, im ersten Vorwurf nicht enthalten sind. 
 
2.2. Aufgrund des Wortlauts der erstgenannten Sachverhaltsumschreibung verletzt die Vorinstanz weder das Willkürverbot noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die Staatsanwaltschaft werfe ihr die Veruntreuung aller Gegenstände vor (Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). Der Satz, "mangels fehlenden rudimentären Aufstellungen der Ein- und Ausnahmen (recte: Einnahmen und Ausgaben) oder einer Inventarliste war es ihr nicht möglich, die Eigentumsverhältnisse für jeden Gegenstand in Erfahrung zu bringen", enthält den Vorwurf, der (Eventual-) Vorsatz der Beschwerdeführerin habe sich auf alle Gegenstände bezogen. Ob diese tatsächlich der Gesellschaft gehörten und ob die Beschwerdeführerin dies gewusst bzw. in Kauf genommen hatte, musste das Gericht beurteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es nach der Beweiswürdigung davon ausging, dass nur die Getränke der Gesellschaft gehörten (Urteil S. 21; erstinstanzliches Urteil S. 35 f.; Beschwerde S. 16).  
 
 Die einzelnen Delikte sind in der Anklageschrift in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Insgesamt war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass ihr die Veruntreuung von sämtlichem Mobiliar vorgeworfen wird, weshalb sie sich genügend verteidigen konnte. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Dass die Vorinstanz das Mobiliar näher spezifizierte und sich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklagepunkt 3 als ungetreue Geschäftsbesorgung vorbehielt bzw. die Beschwerdeführerin entsprechend verurteilte, ändert daran nichts. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin rügt, hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor. Ihr Ehemann habe gestanden, bei der angeblichen Sachbeschädigung mitgewirkt zu haben. Indem der anwaltlich vertretene Geschädigte den Strafantrag nicht ausgedehnt habe, habe er gegen den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags verstossen. Die Vorinstanz hätte den Geschädigten über die rechtlichen Folgen der Beschränkung des Strafantrags belehren müssen. Indem sie sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 
 
3.1. Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Mit dem in Art. 32 StGB bzw. aArt. 30 StGB statuierten Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindert werden, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99; 121 IV 150 E. 3a/aa S. 152; je mit Hinweisen).  
 
 Erklärt der Strafantragsberechtigte von vornherein, seinen Antrag auf einen einzelnen Beteiligten beschränken zu wollen, oder äussert er sich später in diesem Sinne, leidet der Strafantrag wegen seiner Wirkungslosigkeit an einem gewissen inneren Widerspruch. Die Strafbehörden haben den Antragsteller auf die Wirkungslosigkeit des so gestellten Strafantrags hinzuweisen und zu fragen, ob er einen auf einzelne Beteiligte beschränkten Antrag auf alle Beteiligten ausdehnen oder ob er gänzlich von der Verfolgung aller absehen wolle (BGE 121 IV 150 E. 3a S. 152 f.). 
 
 Wenn aber der Verletzte ohne solche Einschränkungen fristgerecht Strafantrag stellt, wird der Weg zur Verfolgung aller Beteiligten geöffnet, also auch der im Antrag nicht ausdrücklich genannten Personen. Welche der beiden Wirkungen der in Art. 32 StGB bzw. aArt. 30 StGB verankerte Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags im Einzelfall hat, hängt somit entscheidend vom Inhalt der Willenserklärung bzw. Willensäusserung des Antragstellers ab (BGE 121 IV 150 E. 3a/aa S. 152; 97 IV 1 E. 2 S. 3; je mit Hinweisen). 
 
 Hingegen folgt aus Art. 32 StGB bzw. aArt. 30 StGB nicht, dass der vorbehaltslos gestellte Strafantrag als nicht gestellt zu betrachten ist und das Verfahren gegen alle Beteiligten einzustellen ist, wenn die Strafbehörden das Strafverfahren nicht oder nicht rechtzeitig auf alle Beteiligten ausgedehnt haben (vgl. BGE 97 IV 1 E. 2. S. 3). 
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Geschädigte habe Strafanzeige wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Sachbeschädigung erstattet und Strafantrag gegen "die mutmasslichen Täter X.________ und Y.________" gestellt. Der Strafantrag sei so formuliert, dass "gegen die Täterschaft Strafuntersuchung (...) wegen Sachbeschädigung (...) zu eröffnen und durchzuführen sei". Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden als mutmassliche Täterinnen namentlich erwähnt, aus dem Antrag gehe jedoch nicht hervor, dass der Geschädigte die Strafverfolgung auf die zwei genannten Personen habe beschränken wollen. Dass der Verteidiger des Geschädigten die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin gekannt habe, lasse nicht darauf schliessen, dass dieser bewusst aus dem Strafverfahren ausgeschlossen worden sei (Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 16).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt zum Schluss kommt, der Geschädigte habe den Strafantrag nicht auf die Beschwerdeführerin und ihre Mutter beschränken wollen. Auf die Rüge ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68). Da der Strafantrag vorbehaltslos gestellt wurde, waren die Strafbehörden nicht verpflichtet, den Geschädigten über die Unteilbarkeit des Strafantrags zu belehren. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt.  
 
4.  
 
 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mehrfach willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV). 
 
4.1. Sie rügt vorab ihre Feststellungen, die Bar namens A.________ in B.________ habe der "A.Z.________ GmbH" gehört, die Beschwerdeführerin habe dies gewusst und sie habe für die Gesellschaft gearbeitet. Indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin ein grösseres Differenzierungsvermögen verlange als von der Staatsanwaltschaft, verstosse sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK).  
 
 Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (Urteil S. 9 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüber. Sie bringt beispielsweise vor, ihr Ehemann und ein Freund bestätigten, dass die A.Z.________ GmbH nichts mit der Bar zu tun gehabt habe, die Lokalität sei nicht von der GmbH gemietet worden, auf den Kassarollen stehe nur "A.________, Bar-Loung Z.________" oder wendet ein, sie habe nicht realisiert, dass die Bar der GmbH gehört habe, und sie Angestellte der GmbH gewesen sei. Sie setzt sich jedoch nicht detailliert mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Damit erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik, was unzulässig ist. 
 
 Mangels Begründung ist auch auf die übrigen Rügen nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweis). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich, wonach sie Getränke der A.Z.________ GmbH habe wegschaffen lassen. Nach dem erstinstanzlichen Gericht habe ein Freund der Beschwerdeführerin dem "A.________" und nicht der GmbH Getränke zur Verfügung gestellt.  
 
 Die Rüge geht an der Sache vorbei. Da die A.Z.________ GmbH die Bar A.________ betrieb, war sie Eigentümerin der gelieferten Getränke. 
 
5.  
 
 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, wenn sie hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen Art. 165 und 166 StGB auf das Urteil der ersten Instanz verweise, in welchem lediglich auf Kommentarstellen weiter verwiesen werde. 
 
 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschwerdeführerin gestützt auf zwei Lehrmeinungen aus, ihres Erachtens sei der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung in jenem der Misswirtschaft enthalten. Es sei keine Verurteilung im Sinne von Art. 166 StGB auszusprechen (kantonale Akten, act. 138 S. 25 Ziff. 8). Eine ausführlichere Begründung blieb die Beschwerdeführerin schuldig. Indem die Vorinstanz die erstinstanzliche Würdigung, es bestehe echte Idealkonkurrenz, als richtig bezeichnete und darauf verwies, genügte sie den Begründungsanforderungen (Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil S. 35). 
 
6.  
 
 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 285 Ziff. 1 StGB und des rechtlichen Gehörs sowie eine unlogische, willkürliche und aktenwidrige Beweiswürdigung. 
 
6.1. Die Vorinstanz erachtet den eingeklagten Sachverhalt als erstellt (Urteil S. 32 f.; erstinstanzliches Urteil S. 49 f.). Danach suchte die Beschwerdeführerin den Betreibungsbeamten auf. Während der Unterhaltung beschimpfte sie ihn und warf einen Kugelschreiber samt Sockel in Form einer massiven Metallkugel sowie einen Blumentopf in seine Richtung. Der Betreibungsbeamte blieb unverletzt, weil die Geschosse kurz vor ihm auf der Tastatur bzw. dem Telefongerät landeten.  
 
6.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Die Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Ein tätlicher Angriff liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, mithin wenn lediglich ein Versuch einer Tätlichke it im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 285 StGB; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 93 S. 390).  
 
6.3. Obwohl die Gegenstände den Beamten nicht getroffen haben, ist die Handlung der Beschwerdeführerin zumindest als versuchter tätlicher Angriff zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerdeführerin die Gegenstände in Richtung des Betreibungsbeamten geworfen hatte, hing es ausschliesslich vom Zufall ab, ob sie diesen auch treffen würden.  
 
 Die Vorinstanz schloss aufgrund der Flugrichtung der Gegenstände sowie der Gemütsbewegung der Beschwerdeführerin darauf, sie habe in Kauf genommen, den Betreibungsbeamten zu treffen. Ebenfalls in Kauf genommen habe sie, dass er seine Amtshandlung nicht ungehindert fortführen konnte. Die Vorinstanz geht mithin zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin habe eventualvorsätzlich gehandelt (Urteil S. 33 ff.). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt. 
 
 Auf die Willkürrüge ist mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. 
 
7.  
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Die von ihr verschenkten Gegenstände seien wertlos gewesen, weshalb sie nicht "zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert" verfügt habe. Es habe kein Interesse eines Gläubigers bestanden. Die Vorinstanz verletze Art. 169 StGB und würdige die Beweise willkürlich. 
 
 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis der Retention die Gegenstände aus Wut über die Vermieterschaft an Drittpersonen verschenkt. Es sei unwesentlich, ob die retinierte Ware als Ramsch zu qualifizieren sei. Der objektive Tatbestand sei erfüllt, wenn der Vermieter um das noch vorhandene Haftungssubstrat gebracht werde (Urteil S. 29 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 47 ff.). 
 
 Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist unbeachtlich, dass die Gegenstände einen relativ geringen Wert hatten. Massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin über die retinierten Gegenstände verfügte, mit dem Willen, den Vermieter zu schädigen (vgl. Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1 mit Hinweisen; BGE 119 IV 134 E. 2b S. 136). Auf die Willkürrüge ist mangels Begründung nicht einzutreten. 
 
8.  
 
 Bezüglich der Verurteilung wegen Sachbeschädigung bringt die Beschwerdeführerin vor, indem sie alle Innenwände der Lokalität neu habe streichen lassen, habe sie einen Mehrwert geschaffen. Sie habe diesen zwar später gemindert, jedoch keinen Schaden verursacht. Ein solcher würde vorliegen, wenn sie die Räumlichkeiten in einem schlechteren Zustand verlassen hätte, als sie diese übernommen habe. Die Vorinstanz verletze Art. 144 StGB und handle willkürlich. 
 
 Auf die Willkürrüge ist mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten. Gemäss dem verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerdeführerin in den gemieteten Barlokalitäten in Zürich auf die Wände und die Türe mit weisser Farbe Smiley-Piktogramme, eine Blume, den Satz "Arschlöcher haben hier gratis gearbeitet" sowie ein Fragezeichen gezeichnet bzw. geschrieben. Dies verursachte einen Sachschaden von mindestens Fr. 300.-- (Urteil S. 28 f.; erstinstanzliches Urteil S. 46). 
 
 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass Art. 144 StGB auch objektiv wertlose Sachen schütze und es genüge, wenn seitens des Eigentümers ein Interesse daran bestehe, dass die Sache unbeeinträchtigt bleibt (Urteil S. 29; erstinstanzliches Urteil S. 46). Ein Vermögensschaden des Berechtigten ist nicht vorausgesetzt. So erfüllt beispielsweise bereits das (unerlaubte) Bemalen oder Besprayen einer Wand den angeführten Straftatbestand, selbst wenn diese schon besprayt ist (vgl. BGE 120 IV 319 E. 2a S. 321 mit Hinweis; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, § 15 S. 182 f.). Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist bundesrechtkonform. 
 
9.  
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die Strafzumessung. 
 
9.1. Sie rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze das rechtliche Gehör, wenn sie bezüglich der Anklagepunkte "Misswirtschaft/Unterlassung der Buchführung" von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden ausgehe. Die Schulden hätten ca. Fr. 57'000.-- betragen. Der Konkursverlustschein über Fr. 93'274.20 betreffe die ausstehenden Mietzinsen der Lokalitäten in Zürich. Relevant seien für die vorgenannten Anklagepunkte nur die Schulden, die mit der Bar in B.________ zusammenhingen.  
 
9.1.1. Angesichts des Beitreibungsregisterauszugs und in Berücksichtigung, dass der Mietzins des Barbetriebs während eines Jahres nicht bezahlt wurde, geht die Vorinstanz von einem Fr. 100'000.-- übersteigenden Schaden aus. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergebe sich eine Schadenssumme von Fr. 56'998.40. Hinzu komme ein Verlustschein über Fr. 93'274.20 für ausstehende Mietzinse. Selbst wenn ein Teil der ausstehenden Mietzinse durch das Depot in der Höhe von Fr. 40'000.-- gedeckt sein sollte, wie dies die Beschwerdeführerin unsubstanziiert behaupte, übersteige der Schaden Fr. 100'000.-- (Urteil S. 36).  
 
9.1.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass für die Strafzumessung bezüglich der Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nur Schulden wesentlich sind, die im Zusammenhang mit der Bar A.Z.________ bzw. der A.Z.________ GmbH entstanden. Es kann jedoch offenbleiben, ob der von der Vorinstanz berücksichtigte Verlustschein ausstehende Mietzinse der Räumlichkeiten in Zürich betrifft.  
 
 Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Mietzins des Barbetriebs in B.________ während eines Jahres nicht bezahlt wurde. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins von Fr. 6'300.--, resultiert ein Betrag von Fr. 75'600.--. Addiert man die (unbestrittene) Schadenssumme von Fr. 56'998.40 gemäss Betreibungsregisterauszug, ergibt sich ein Betrag von ca. Fr. 132'600.--. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nicht mehr geltend, die ausstehenden Mietzinse seien durch ein Depot in der Höhe von Fr. 40'000.-- gedeckt gewesen. Selbst wenn dies zuträfe, beliefen sich die offenen Schulden auf Fr. 92'600.--. 
 
 Die Vorinstanz erachtet in Berücksichtigung des relativ hohen Masses an Pflichtwidrigkeit, der nicht sonderlich hohen kriminellen Energie, des verantwortungslosen und gleichgültigen Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie keinen nennenswerten Profit für sich generiert habe, eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen (Urteil S. 36 f.). Diese Strafe wäre auch noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens, wenn der Schaden knapp unter Fr. 100'000.-- liegen würde. Die Rüge ist unbegründet. 
 
9.1.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die hypothetischen Einsatzstrafen für den Verstrickungsbruch (Art. 169 StGB) und die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) seien zu hoch. Die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB und Art. 9 BV, wenn sie straferhöhend berücksichtige, dass die Beschwerdeführerin während hängigem Verfahren weiter delinquiert habe.  
 
 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend (Urteil S. 36-43). Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten hält sich noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
 Die Willkürrüge ist nicht genügend substanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
10.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres