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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_751/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der bedingten Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Juli 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, abzüglich 948 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zwei Drittel der Strafe waren am 3. April 2013 verbüsst. 
 
Am 17. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch am 22. März 2013 ab. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion des Kantons Zürich am 17. Mai 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei sofort bedingt zu entlassen. 
 
2.  
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 5). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, zumal er vor allem in Bezug auf die Verurteilung vom 9. Juli 2010 und die einschlägigen Vorstrafen seine Unschuld beteuert, welche Vorbringen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind. Die Teilnahme an TRIAS lehnt er mit der abwegigen Begründung ab, damit werde nur ein Computer gefüttert, der anschliessend anstelle des gesunden Menschenverstandes über die Schicksale der betroffenen Menschen entscheiden müsse (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit er Willkür (z.B. in Bezug auf den in Afghanistan zu erwartenden sozialen Empfangsraum) behauptet, legt er nicht dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, er müsse von einer IV-Rente leben (Beschwerde S. 4). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn