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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_416/2018  
 
 
Urteil vom 29. August 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Güntzel, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Juni 2018 (ZV.2018.47-K3, ZV2018.49-K3 [BO.2018.19-K3]). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 14. Januar 2018 insbesondere die vom Beschwerdeführer erhobene Klage auf Aufhebung der von der Verfahrensbeteiligten ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses bzw. eventualiter auf Erstreckung des Mietverhältnisses abwies; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen mit Berufung anfocht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2018 unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juni 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juni 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt; 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Höhe des angesetzten Kostenvorschusses in Frage stellt, ohne jedoch anzugeben, welche konkrete Abänderung des Vorschusses er beantragt (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1); 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten keine Parteientschädigungen zusprechen sind (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nichteingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann