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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.370/2003 
2A.371/2003/leb 
 
Urteil vom 29. September 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________ Ltd. und B.________ Ltd., 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Bankenkommission, 
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Amtshilfe an die "Hellenic Capital Market Commission (HCMC)" im Fall "Koympas Holdings S.A.", 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 28. Mai 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 beschloss die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) gestützt auf Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1), einem Amtshilfeersuchen der "Hellenic Capital Market Commission (HCMC)" zu entsprechen und dieser mitzuteilen, dass die sie interessierenden Verkäufe von Titeln der "Koympas Holdings S.A." für die in X.________ domizilierten "A.________ Ltd." bzw. "B.________ Ltd." erfolgt sind (je 167'230 Aktien). Beide Gesellschaften gehörten wirtschaftlich C.________ und D.________, E.________ und F.________. Die "A.________ Ltd." (2A.370/2003) bzw. "B.________ Ltd." (2A.371/2003) haben hiergegen am 18.August 2003 zwei identische Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht, welche der Abteilungspräsident am 25. August 2003 - unter Ablehnung einer Sistierung bis zum Entscheid in den Dossiers 2A.152/2003 und 2A.153/2003 - antragsgemäss zu einem Verfahren vereinigt hat. 
2. 
Die Eingaben erweisen sich als offensichtlich unbegründet und können ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Bei der "Hellenic Capital Market Commission" handelt es sich um eine börsenrechtliche Aufsichtsbehörde, welcher die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 BEHG Amtshilfe leisten kann (Urteil 2A.425/2002 vom 18. Februar 2003, E. 2.2). Weder aufgrund des von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Artikels vom 18. Februar 2003 in der Wirtschaftszeitung "Symvoulos" noch des von ihnen beigezogenen Korruptionsindexes von "Transparency International", der Griechenland auf Rang 44 klassiert, besteht zurzeit Veranlassung, an der Ernsthaftigkeit der Zusicherung der HCMC vom 5. November 2002 zu zweifeln, dass sie die ihr zur Verfügung gestellten Angaben ausschliesslich zu dem in ihrem Ersuchen genannten Zweck verwenden wird, an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden ist und die erhaltenen Informationen weder öffentlich zugänglich machen, noch ohne Zustimmung der Bankenkommission an andere Behörden weiterleiten wird. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in den die Beschwerdeführerinnen betreffenden Urteilen vom 26. August 2003 verwiesen werden (Urteile 2A.152/2003 bzw. 2A.153/2003, E. 3.2, sowie Urteil 2A.425/2002 vom 18. Februar 2003, E. 2). 
2.2 Die "Hellenic Capital Market Commission" ersucht im Zusammenhang mit Abklärungen wegen einer allfälligen Verletzung des Verbots des Gebrauchs privilegierter Informationen um Amtshilfe (Art. 3, 4 und 5 Presidential Decree 53/1992). Die "G.________ S.A." als Hauptaktionärin der "Koympas Holdings S.A." hat am 22. November 2001 angekündigt, 15% von deren kotierten Titeln verkaufen zu wollen. Die Beschwerdeführerinnen haben ihrerseits tags zuvor je 167'230 Titel der "Koympas Holdings S.A." über die "G.________ S.A." als Brokerin abgestossen. Die umstrittenen Geschäfte erfolgten damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bekanntgabe einer privilegierten Information, weshalb praxisgemäss hinreichender Anlass besteht, dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen (vgl. BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414, 126 E. 6a/bb S. 137). Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die aufsichtsrechtlichen Vorabklärungen aufgenommen werden, erst abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften vorliegen, bleibt die Amtshilfe zulässig und kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - nicht gesagt werden, dass es sich dabei um eine unverhältnismässige "fishing expedition" handelt (vgl. BGE 127 II 142 E. 5a; 125 II 65 E.6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457; Urteil 2A.55/2003 vom 17. März 2003, E. 4.2.1, sowie das Urteil 2A.152/2003, E. 4.2.1). Ob die Beschwerdeführerinnen oder ihre wirtschaftlich Berechtigten tatsächlich von Insiderinformationen profitiert oder anderweitig börsenrechtliche Bestimmungen verletzt haben, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens und ist deshalb durch die ausländische Behörde zu prüfen (vgl. BGE 128 II 407 E.5.2.1 u. 5.2.3; 127 II 323 E. 7b/aa S.334, 142 E. 5a S. 145). Da auch alle übrigen Voraussetzungen für die beantragte Amtshilfe erfüllt sind, hat die Bankenkommission diese zu Recht erteilt. Es kann insofern auf deren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung in den bundesgerichtlichen Urteilen 2A.152/2003 und 2A.153/2003 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden 2A.370/2003 und 2A.371/2003 werden abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. September 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: