Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_696/2008 
 
Urteil vom 29. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern mit Einspracheentscheid vom 5. September 2003 den Invaliditätsgrad von 60 % sowie den daraus resultierenden Anspruch G.________'s auf eine halbe Invalidenrente bestätigte und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden, 
dass die IV-Stelle Bern im Rahmen der 4. IV-Revision G.________ ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zusprach, auf dessen Revisionsgesuche vom Juni und September 2005 jedoch nicht eintrat, 
die IV-Stelle Bern nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Januar 2008 auch auf das am 21. August 2007 eingereichte erneute Gesuch des G.________ um Revision der Invalidenrente nicht eintrat, 
dass G.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 4. August 2008 abwies, 
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, die Verfügung vom 8. Januar 2008 sei aufzuheben und die IV-Stelle Bern sei anzuweisen, eine MEDAS Abklärung durchzuführen, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der Berichte des Dr. med. S.________ vom 2. August 2007 und des Dr. med. T.________ vom 6. August 2007 festgestellt hat, die behandelnden Ärzte wiesen nicht auf eine gesundheitliche Veränderung hin, sondern legten lediglich eine von dem Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung vom 4. Juni 2002 abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dar und der Beschwerdeführer habe mit den eingereichten Berichten keine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft gemacht, 
dass diese Feststellungen auch unter Berücksichtigung der übrigen seit September 2003 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) eingegangenen medizinischen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. P.________ vom 17. Oktober 2005, ärztliche Berichte der Dres. med. P.________ und S.________ vom 21. Februar 2005, U.________vom 19. Mai 2005, R.________ vom 31. Mai 2005, E.________ vom 24. August 2005, T.________ vom 14. Oktober 2005, S.________ vom 20. Februar 2006, A.________ vom 26. November 2007 und ärztliche Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. Dezember 2005 sowie 8. und 15. Oktober 2007) nicht offensichtlich unrichtig sind, 
dass die Begründung der Beschwerde nicht durchdringt, weil der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollten, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann