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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_172/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. September 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 10. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________, (Kläger, Beschwerdegegner) hatte ein Konto bei der Bank D.________ AG in U.________ und war auf der Suche nach einer rentablen Anlage. 
Anfang 2007 kam er mit dem Anwalt A.________ (Beklagter 1, Beschwerdeführer 1) in Kontakt, mit dessen Hilfe er über einen angeblich sehr erfolgreichen deutschen Wertschriftentrader Geld anzulegen plante. 
Am 27. März 2007 schlossen der Kläger, der Beklagte 1 und die B.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdeführerin 2) eine als "Cooperation Agreement" bezeichnete Vereinbarung ab. Diese sah unter anderem vor, dass der Kläger EUR 2 Mio. auf ein Konto der Beklagten 2 bei der Bank E.________ in V.________ einzahlen solle, über das die Beklagten gemeinsam verfügen konnten. Zudem enthält die Vereinbarung eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich; in der Sache wurde Schweizer Recht für anwendbar erklärt. 
In Abweichung vom Cooperation Agreement forderte der Beklagte 1 den Kläger am 28. März 2007 schriftlich auf, den vereinbarten Betrag auf sein Klientengelderkonto bei der Bank F.________ AG zu überweisen. Der Kläger erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden, indem er das Schreiben vom 28. März 2007 gegenzeichnete, in dem der Beklagte 1 unter anderem Folgendes festgehalten hatte: 
 
"I shall transfer these funds (EURO 2 Mio.) on behalf of you to the account of B.________ AG at Bank E.________, V.________. 
- . 
I undertake to reimburse the funds of EURO 2 Mio to any nominated account if the investment contract does not materialize as anticipated." 
Nach einem Besuch bei besagtem Trader in Deutschland überwies der Beklagte 1 den erwähnten Geldbetrag jedoch auf das Konto einer vom Trader beherrschten Gesellschaft bei einer Bank in Zypern. Wie sich später herausstellte, handelte es sich beim fraglichen Trader um einen Betrüger und das Geld konnte nicht mehr sichergestellt werden. 
Mit Faxschreiben vom 11. Mai 2007 forderte der Kläger die Beklagte 2 zur Rückzahlung des Geldbetrags auf. 
Am 18. Mai 2007 sandte der Beklagte 1 das folgende Faxschreiben an den Kläger: 
 
"Dear C.________ 
This serves to advise you that your participation in the investment has been terminated and your funds and profits are being transferred back to D.________ AG as requested. Due to the necessary administration and paperwork this will take some days, but we expect that you should see the deposits reflected in your statement early next week." 
Eine entsprechende Überweisung blieb jedoch aus. 
Eine gegen den Beklagten 1 und das Organ der Beklagten 2 eingeleitete Strafuntersuchung wurde am 30. März 2010 eingestellt. 
 
B.  
Der Kläger leitete am 11. Dezember 2011 ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagten ein und beantragte, diese seien solidarisch zur Zahlung von EUR 2 Mio., zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2007, eventualiter seit dem 25. Mai 2007, zu verurteilen. 
Mit Entscheid vom 1. März 2012 ernannte der ICC-Gerichtshof einen Einzelschiedsrichter. 
Am 6. Dezember 2012 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich derer sich der Einzelschiedsrichter mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien zu seiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage äusserte. 
Am 24. April 2014 fand in Zürich eine mündliche Verhandlung statt. 
Mit Schiedsentscheid vom 10. Februar 2015 verurteilte der Einzelschiedsrichter den Beklagten 1 zur Zahlung von EUR 2 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2007 (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies er die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten für das Schiedsverfahren von USD 150'000.-- auferlegte der Einzelschiedsrichter dem Beklagten 1 (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete er den Beklagten 1 zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 172'232.14 an den Kläger (Dispositiv-Ziffer 3), den er seinerseits verpflichtete, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 40'537.26 auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4). 
Der Einzelschiedsrichter erblickte in dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Beklagten 1 vom 28. März 2007 eine Schuldanerkennung nach Art. 17 OR. Eine Schuldanerkennung der Beklagten 2 liege demgegenüber nicht vor; ein individueller Vertragsanspruch gegen einen anderen Gesellschafter gestützt auf das Cooperation Agreement falle vor einer Liquidation der (zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 bestehenden) einfachen Gesellschaft ausser Betracht. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es seien Ziffern 1-4 des Schiedsspruchs des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 10. Februar 2015 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an den Einzelschiedsrichter zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Der Beschwerdeführer 1 hat dem Bundesgericht am 12. Juni 2015 eine Replik eingereicht, zu der sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 30. Juni 2015 äusserte. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190 - 192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Der Beschwerdegegner hatte im massgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 425 f.).  
Der Beschwerdeführer 1, den der Einzelschiedsrichter in Gutheissung der Klage zur Zahlung der verlangten Geldsumme verurteilt hat, ist zur Beschwerde gegen den ergangenen Schiedsentscheid berechtigt. Demgegenüber wurde die Klage gegen die Beschwerdeführerin 2 abgewiesen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid nur insoweit beschwert ist, als sie die ihr zugesprochene Parteientschädigung als zu tief erachtet (vgl. Dispositiv-Ziffer 4; dazu nachfolgend E. 5.4 a.E.). 
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Einzelschiedsrichter vor, er habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
3.1. Nach Art. 186 Abs. 2 IPRG ist die Einrede der Unzuständigkeit vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB), der auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten ist. Unterbleibt eine entsprechende Einrede, wird die Zuständigkeit ungeachtet der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung kraft Einlassung begründet. Entsprechend anerkennt die Partei, die sich zur Sache geäussert hat, ohne einen entsprechenden Einwand zu erheben, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und kann sich in der Folge nicht mehr auf dessen Unzuständigkeit berufen (BGE 128 III 50 E. 2c/aa mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer 1 anerkennt in der Beschwerdeschrift selber, die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters im Schiedsverfahren nicht bestritten zu haben. Sein Einwand, es sei nicht absehbar gewesen und habe ausserhalb des Vorhersehbaren gelegen, dass der Einzelschiedsrichter seinen Entscheid auf eine vom "Cooperation Agreement" unabhängige Erklärung des Beschwerdeführers 1 abstellen würde, ist unbehelflich. Die Frage, ob die beiden Schreiben vom 28. März 2007 bzw. vom 18. Mai 2007, auf die sich der Beschwerdegegner stützte, eine Schuldanerkennung beinhalteten, lag auf der Hand. Entsprechend bestritt der Beschwerdeführer 1 im Schiedsverfahren das Vorliegen einer Schuldanerkennung seinerseits und berief sich dabei unter anderem darauf, dass es sich beim Schreiben vom 28. März 2007 nicht um eine eigenständige Vereinbarung handle, sondern dieses Teil des Cooperation Agreement sei. Es wäre dem Beschwerdeführer 1 demnach unbenommen gewesen, für den Fall, dass seine Erklärung vom 28. März 2007 als eigenständiges Leistungsversprechen (ausserhalb des Cooperation Agreement) aufgefasst werden sollte, geltend zu machen, dass darauf gestützte Ansprüche vom sachlichen Anwendungsbereich der im Cooperation Agreement enthaltenen Schiedsklausel nicht erfasst seien (vgl. BGE 128 III 50 E. 2c/aa S. 58). Ausserdem verkennt er mit seinen Ausführungen, dass der Einzelschiedsrichter das Verhältnis zwischen der Erklärung vom 28. März 2007 und dem Cooperation Agreement für die Frage der Schuldanerkennung letztlich nicht für rechtserheblich erachtet hat.  
Nachdem der Beschwerdeführer 1 die schiedsrichterliche Zuständigkeit im Schiedsverfahren in keiner Weise in Frage gestellt hatte, sondern sich vorbehaltlos auf die Hauptsache einliess, ist es ihm verwehrt, sich nunmehr im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf die Unzuständigkeit des Einzelschiedsrichters zu berufen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Einzelschiedsrichter vor, er habe im Schiedsverfahren zwei Vorbringen unberücksichtigt gelassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) verletzt. 
 
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).  
Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich daraus immerhin eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet zudem, dass die Parteien während des gesamten Schiedsverfahrens gleich behandelt werden (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Einzelschiedsrichter zu Unrecht vor, er habe das folgende Vorbringen in der Klageantwort nicht berücksichtigt: "... der Trader instruierte bzw. beauftragte die [Beschwerdeführerin 2] und diese wies den [Beschwerdeführer 1] an, das Kapital auf ein Konto (einer Gesellschaft des Traders) bei der Bank G.________ Ltd. zu überweisen". Im angefochtenen Entscheid wird erwähnt, dass die fragliche Banküberweisung auf Anweisung des Traders erfolgte und sich der Beschwerdeführer 1, der die Überweisung ausführte, im Schiedsverfahren auf eine Genehmigung der Transaktion durch die Organe der Beschwerdeführerin 2 berief; der Einzelschiedsrichter erachtete die behauptete Genehmigung jedoch als unerheblich. Die angebliche Anweisung zum Geldtransfer bzw. dessen Genehmigung durch die Beschwerdeführerin 2 wurde demnach durchaus berücksichtigt. Auch das im Beschwerdeverfahren ins Feld geführte Vorbringen, Frau H.________ (deren Rolle und Funktion gemäss angefochtenem Entscheid unklar blieb) habe der Transaktion "grünes Licht" gegeben, wird im Schiedsentscheid ausdrücklich aufgeführt, jedoch als unerheblich erachtet.  
Indem sich der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, der Einzelschiedsrichter hätte aus der fraglichen Anweisung bzw. Genehmigung der Beschwerdeführerin 2 schliessen müssen, dass die im Schreiben vom 28. März 2007 erwähnte Voraussetzung der Rückerstattung ("I undertake to reimburse the funds of EURO 2 Mio [...]  if the investment contract does not materialize as anticipated " [Hervorhebung hinzugefügt]) nicht erfüllt sei, da sich mit dem Abruf des Geldbetrags durch die Beschwerdeführerin 2 als Geschäftsführerin der einfachen Gesellschaft "das Investment zweifelsfrei 'materialisiert', d.h. auf der Basis des mündlich abgeschlossenen Investment Vertrages verwirklicht [habe]", übt er lediglich unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid.  
Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist nicht gerechtfertigt. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer werfen dem Einzelschiedsrichter in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor. 
 
5.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (  pacta sunt servanda ), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer 1 zeigt keine Missachtung des Grundsatzes der Vertragstreue auf, indem er in Abweichung von den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorbringt, durch das Einbringen der EUR 2 Mio. in die einfache Gesellschaft habe der Beschwerdegegner "keine persönlichen Ansprüche aus diesen Mitteln mehr begründen [können], sondern nur noch für die einfache Gesellschaft", weshalb "die Rechte und Pflichten aus dem Schreiben vom 28. März 2007 Teil des Cooperation Agreements" geworden seien. Vielmehr zieht er aus dem Cooperation Agreement, dem Vorliegen der einfachen Gesellschaft und dem Schreiben vom 28. März 2007 (sowie deren Verhältnis zueinander) bloss andere Schlüsse als der Einzelschiedsrichter. Indem er sich auf den Standpunkt stellt, das Bestehen der einfachen Gesellschaft führe dazu, dass der Beschwerdegegner einen vertraglichen Anspruch ihm gegenüber nicht bzw. nicht mehr geltend machen könne, zeigt er keine Missachtung des Grundsatzes  pacta sunt servanda auf, sondern übt lediglich unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. zur Tragweite des Grundsatzes der Vertragstreue im Rahmen des Beschwerdegrunds von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG die Urteile 4A_597/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.3; 4A_76/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.2; 4A_14/2012 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 138 III 270).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer 1 vermag sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern bei der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruchs verkannt worden wäre, dass der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist. Indem er vorbringt, der Beschwerdegegner habe in der das Verfahren einleitenden Eingabe einzig eine Vertragsverletzung geltend gemacht, womit er sein Recht verwirkt habe, sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine Schuldanerkennung zu stützen, zeigt er keine Verletzung des materiellen Ordre public durch den Einzelschiedsrichter auf, sondern wirft diesem vielmehr vor, er hätte im Rahmen des Schiedsverfahrens bestimmte Vorbringen des Beschwerdegegners nicht mehr berücksichtigen dürfen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht erstmals auf einen Verfahrensmangel, der zunächst im Schiedsverfahren hätte vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; 119 II 386 E. 1a S. 388; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer 1 zeigt keinen Verstoss gegen den Ordre public auf, wenn er sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, die Kosten hätten ihm und dem Beschwerdegegner je hälftig auferlegt werden müssen, und er dem Einzelrichter vorwirft, die erfolgte Verteilung der Prozesskosten widerspreche "klarerweise den Art. 106/107 ZPO". Ebenso wenig ist in der getroffenen Kostenaufteilung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) zu erblicken; insbesondere verkennt der Beschwerdeführer 1, dass der Beschwerdegegner seinen Anspruch gegen zwei Beklagte erhob, deren solidarische Verpflichtung er beantragte. Der Umstand, dass die Klage gegen eine andere beklagte Partei abgewiesen wurde, führt nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer 1, der vollständig unterlag, unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots zwingend lediglich die Hälfte der Kosten aufzuerlegen wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist das (vollständige) Unterliegen des Beschwerdeführers 1 im Hinblick auf die Verteilung der Schiedsgerichtskosten nicht mit dem Unterliegen des Beschwerdegegners gegenüber einem der beiden Streitgenossen gleichzusetzen.  
Auch die Beschwerdeführerin 2 zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, inwiefern der Einzelschiedsrichter bei der Kostenverteilung fundamentale Rechtsgrundsätze verkannt und die ihr zugesprochene Höhe der Parteientschädigung daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar wäre, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Sie behauptet zudem, sie werde im Vergleich zum Beschwerdegegner ungleich behandelt, zeigt aber nicht hinreichend auf, inwiefern im Umstand, dass der Einzelschiedsrichter - gestützt auf eine Schätzung des auf die jeweilige Klage entfallenden Aufwands - dem Beschwerdegegner (eine vom Beschwerdeführer 1) zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 172'232.14 und ihr (gegenüber dem Beschwerdegegner) einen tieferen Betrag von Fr. 40'537.26 zusprach, eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG liegen soll. Inwiefern die schätzungsweise Aufteilung des - von den Beschwerdeführern nicht einzeln ausgewiesenen - Aufwands auf die beiden Streitgenossen gegen einen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund verstossen soll, zeigt die Beschwerdeführerin 2 nicht auf. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann