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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_360/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.D.________ und C.D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Walter, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Stalden, Kanzlei, 3922 Stalden VS, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Escher, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Plangenehmigung; kommunales Strassenbauprojekt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2016 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gemeinde Stalden legte am 10. Oktober 2014 die Pläne des kommunalen Strassenbauvorhabens "Zufahrt West" öffentlich auf. Mit dem Projekt soll im Rahmen des Umbaus des Bahnhofs Stalden durch die Matterhorn-Gotthard-Bahn eine neue Zufahrt für den Busverkehr erstellt werden. Angestrebt wird eine bessere Verkehrsführung, indem die Postautos im Einbahnverkehr von der Hauptstrasse zum Bahnhof und anschliessend über eine auszubauende Rampe entlang der Parzelle Nr. xxx wieder auf die Hauptstrasse gelangen sollen. Auf die geplante Zufahrtsstrasse, der auch ein hinausragender Gebäudeteil weichen soll, führt die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle des Hauses auf dem Grundstück Nr. xxx. Dessen Eigentümer, A.________ sowie B.D.________ und C.D.________, erhoben gegen das Strassenbauprojekt Einsprache. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis die Pläne des Strassenbauprojekts unter Auflagen und Bedingungen, erklärte die Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens und erteilte das Recht auf Enteignung. Die Einsprache von A.________ sowie B.D.________ und C.D.________ hiess er teilweise gut und wies er im Übrigen ab. Die dagegen von diesen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. Juni 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. August 2016 gelangen A.________ sowie B.D.________ und C.D.________ an das Bundesgericht und beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Den nämlichen Antrag stellt die Gemeinde Stalden mit den Zusätzen, das Verfahren sei beförderlich zu behandeln und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführer halten in der Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über ein kommunales Strassenbauprojekt (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als direkt betroffene Grundeigentümer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Soweit die Beschwerdeführer am Anfang ihrer Rechtsschrift Ausführungen zum Sachverhalt machen und diesen ergänzen, da er im angefochtenen Entscheid zu kurz dargestellt worden sei, zeigen sie nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und inwiefern deren Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
1.4. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Rechtsmittelschrift allein die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie erfüllen damit an sich die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht, wonach die Eingabe an das Bundesgericht einen Antrag in der Sache enthalten muss. Die Rechtsprechung lässt es in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings genügen, dass ausdrücklich nur ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung, denn aus ihr geht hervor, dass neben dem vorinstanzlichen Entscheid, der an einem verfahrensrechtlichen Mangel leiden soll, die Plangenehmigung für das kommunale Strassenbauprojekt aus Gründen der Verkehrssicherheit zu verweigern ist.  
 
2.  
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Argumente und Sicherheitsbedenken in Zusammenhang mit der neuen Zufahrtsstrasse im Bereich ihrer Garageneinfahrt nicht eingegangen. Darin erblicken sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
Diese Rüge erweist sich als unbegründet: Dem angefochtenen Entscheid kann klar entnommen werden, weshalb das Kantonsgericht die Verkehrssicherheit im Allgemeinen und im Bereich der Zufahrt zur Einstellhalle im Speziellen als gewährleistet erachtete. Insbesondere hat es sich sowohl zu den als verletzt gerügten Abstandsvorschriften als auch zur Anbringung eines Verkehrsspiegels bei der Garagenausfahrt als verkehrssichernde Massnahme geäussert. Das Kantonsgericht hat damit die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführer gewürdigt. Es ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274 mit Hinweis). Überdies ist es ihm nicht verwehrt, über die vorgebrachten Argumente hinaus weitere Elemente in die Gesamtbeurteilung der Verkehrssituation und -sicherheit (z.B. die Stellungnahmen der kantonalen Fachbehörden und die geplante Fussgängerrampe) einfliessen zu lassen. Aus dem angefochtenen Entscheid gehen die Motive für die Abweisung der Beschwerde mit genügender Klarheit hervor, so dass die Beschwerdeführer in der Lage waren, das kantonsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht. 
 
3.  
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid sei in verschiedener Hinsicht willkürlich. 
 
3.1. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch einzig auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, Art. 205 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 des Kantons Wallis (StrG/VS; SGS 725.1), der die Mindestabstände von Garagen gegenüber dem Fahrbahn- bzw. Gehsteigrand festlege, sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Bestimmung regle den Abstand solcher Bauten zur Strasse und nicht den umgekehrten Fall. In Ermangelung einer einschlägigen gesetzlichen Grundlage hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die geplante Zufahrtsstrasse gegenüber ihrem Grundstück einen gewissen Abstand einhalten müsse. Zur Verkehrssicherheit und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die gemäss Art. 26 StrG/VS beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen zu berücksichtigen sind, trügen sowohl die im Plangenehmigungsentscheid vorgesehenen Bedingungen und Auflagen als auch die geplante Fussgängerrampe bei. Zudem sei die Gemeinde darauf zu behaften, dass sie die Anbringung eines Verkehrsspiegels bei der Garagenausfahrt der Beschwerdeführer veranlasse. Dieser erleichtere die Übersicht und erhöhe die Verkehrssicherheit. Schliesslich könne Art. 17 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), der namentlich das Rückwärtsfahren im Strassenverkehr regle, hier keine Anwendung finden, richte sich dieser doch an die Fahrzeugführer und nicht an die Planungsbehörden.  
 
3.3. Soweit sich die Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in ihrer Beschwerdeschrift überhaupt in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzen (vgl. E. 1.2 hiervor), tun sie jedenfalls nicht dar, inwiefern die Urteilsbegründung bzw. der Entscheid selbst geradezu unhaltbar sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich durch einen sachgerecht ausgerichteten Verkehrsspiegel auf der Höhe der Einstellhalle, dessen Anbringung die Gemeinde gemäss angefochtenem Entscheid zu veranlassen hat, die Verkehrssicherheit erhöht. Dieser eröffnet den die Garage (vorwärts oder rückwärts) verlassenden Fahrzeugführern ein Sichtfeld auf die Zufahrtsstrasse, auf welcher der Verkehr aufgrund der Signalisierung als Einbahn nur aus nordöstlicher Richtung an der Einstellhalle vorbeiführen soll. Weshalb sich ein rückwärts auf die Zufahrtsstrasse einmündender Fahrzeugführer nicht auf den Verkehrsspiegel verlassen bzw. inwiefern dieser die Übersicht je nach Witterung verfälschen könnte, ist nicht erkennbar. Für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer spricht ferner, dass die Zufahrtsstrasse lediglich für die Postautolinien und die Bewohner der Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. xxx offen stehen soll, weshalb nur eine sehr niedrige Verkehrsfrequenz (tagsüber durchschnittlich 4.8 Busfahrten pro Stunde, in der Nacht nicht einmal deren eine) zu erwarten ist. Überdies soll auf der Zufahrtsstrasse lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h zulässig sein, wobei das effektiv gefahrene Tempo aufgrund der relativ engen Strassenverhältnisse und der Steigung der Rampe ohnehin tief sein dürfte. Diese Verkehrssituation würde es den Lenkern der Personenwagen ohne nennenswerte Sicherheitsrisiken erlauben, rückwärts in die Einstellhalle hineinzufahren, um zu parkieren (vgl. Art. 37 Abs. 3 VRV), so dass diese dann vorwärts und unter Zuhilfenahme des Verkehrsspiegels wieder verlassen werden kann. Weshalb dies aufgrund der Wendekreise der Fahrzeuge nicht möglich sein sollte, legen die Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise dar. Entgegen ihrer Auffassung erscheint es zudem nicht unhaltbar, dass sich Art. 17 VRV bezüglich des Rückwärtsfahrens resp. Art. 205 Abs. 1 StrG/VS über die Mindestabstände an die Fahrzeugführer bzw. Bauherren einer Garage richten, ergibt sich dies doch aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen. Den vorgebrachten Sicherheitsbedenken kann - wie bereits dargelegt - mit den in Aussicht gestellten Massnahmen (Anbringung eines Verkehrsspiegels, beschränkter Kreis von Nutzungsberechtigen und Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h) begegnet werden. Da der Handlungsbedarf ausgewiesen ist, führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass im Rahmen des noch durchzuführenden Verfahrens vor der Kommission für Strassensignalisation zu prüfen sein wird, ob weitere Sicherheitsvorkehrungen (wie z.B. ein Stop-Schild oder eine Ampel für die Postautofahrer, die auf Rot schaltet, wenn sich das Tor der Einstellhalle öffnet) zu treffen sind. Diese hat sich denn auch bereits im Konsultationsverfahren der kantonalen Dienststellen positiv zum kommunalen Strassenbauprojekt geäussert (vgl. Plangenehmigungsentscheid des Staatsrats vom 7. Oktober 2015 E. 7). Das Kantonsgericht ist somit nicht in Willkür verfallen, wenn es das geplante Vorhaben auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit als genehmigungsfähig erachtete.  
 
4.  
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG). Praxisgemäss hat auch die Gemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Stalden, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti