Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_576/2021
Urteil vom 29. September 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Meilen,
Dorfstrasse 100, 8706 Meilen.
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Gemeinde Meilen.
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhebt A.________ Stimmrechtsbeschwerde gegen den Kanton Zürich respektive die Gemeinde Meilen. Er habe für die "Nationalen Wahlen" vom 26. September 2021 keine Wahlunterlagen erhalten. Er fordere die Aberkennung des Wahlergebnisses und die Bestrafung der Gemeindeverwaltung von Meilen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Am 26. September 2021 fanden auf Bundesebene keine Wahlen, sondern zwei Abstimmungen statt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, sein Stimmrecht nach den Art. 2 - 4 des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte (SR 161.1; BPR) sei verletzt worden, steht ihm dafür nach dessen Art. 77 Abs. 1 die Stimmrechtsbeschwerde an die Kantonsregierung offen. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig. Ebenfalls nicht zuständig ist es für die Entgegennahme von Strafanzeigen; solche kann der Beschwerdeführer bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.
3.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Stimmrechtsangelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen. Kosten sind keine zu erheben.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe wird dem Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Meilen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi