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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_614/2021  
 
 
Urteil vom 29. September 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2021 (UV 2020/64). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2021 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass diesen Begründungsanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) Genüge getan sein muss, 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2020 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen und die Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschaden von 5 % festgelegt, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen seine schwierigen Lebensumstände schildert, Schadenersatz fordert und um Fristgewährung zur Ergänzung der Beschwerdeschrift durch einen von ihm noch beizuziehenden (unentgeltlichen) Rechtsanwalt ersucht, 
dass damit - bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Beschwerdeführers - die Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllt sind, woran das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermag, 
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. September 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Maillard Grünvogel