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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_643/2007 /AML /hum 
 
Abschreibungsverfügung vom 29. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Gerichtskosten, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007. 
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: