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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_554/2008/sst 
 
Urteil vom 29. Oktober 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Kreisgericht Gaster-See verurteilte X.________ am 7. Juni 2007 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 70 Franken und einer Busse von 500 Franken. Die Verurteilung beruht auf folgendem Sachverhalt: X.________, der mit dem Vorgehen der Kantonspolizei St. Gallen in verschiedenen Fällen - u.a. in einem länger dauernden Nachbarschaftskonflikt zwischen ihm und dem Wirt eines nahegelegenen Restaurants - nicht einverstanden war, wandte sich am 25. März 2004 mit einem Schreiben an die für die Polizei zuständige Regierungsrätin A._______. Nachdem dieses von einem Vertreter der Kantonspolizei beantwortet worden war, schrieb er der Regierungsrätin am 14. April 2004 erneut, wobei er einen eigentlichen Fragenkatalog einreichte. Am 27. April 2004 rief X.________ bei der Sekretärin von A.________, B.________, an und verlangte ein persönliches Gespräch mit der Regierungsrätin. Am 28. April 2004 rief B.________ X.________ zurück und erklärte ihm, C.________ von der Kantonspolizei werde mit ihm in dieser Angelegenheit Kontakt aufnehmen. X.________ habe entgegnet, er wolle nicht mit Herrn C.________, sondern mit der Regierungsrätin persönlich sprechen, und hinzugefügt, dass er einen Schaden von 50'000 Franken erlitten habe und er dieser einen ebensolchen Schaden zufügen und schauen wolle, wie die Polizei reagiere. Es werde Tote geben wie in Escholzmatt; er wisse, wie die Regierungsrätin aussehe und werde allenfalls nach St. Gallen kommen. 
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 28. April 2008 die erstinstanzliche Verurteilung im Schuldpunkt. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 70 Franken und einer Busse von 500 Franken. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, ihn freizusprechen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB verstosse gegen Bundesrecht, da weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt seien. 
 
1.1 Den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer ein Behördemitglied durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. 
A.________ ist als Regierungsrätin Mitglied einer Behörde, und der Beschwerdeführer versuchte zu erreichen, dass sie mit ihm in ihrer amtlichen Funktion als Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartements ein Gespräch über polizeiliche Vorgänge führe. Damit versuchte er unbestrittenermassen, sie zu einer Amtshandlung zu veranlassen. Entgegen seiner Auffassung kann zudem kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er sie durch eine Drohung zu einem solchen Gespräch nötigen wollte. Dabei ist zunächst vorauszuschicken, dass das Bundesgericht an die vorinstanzliche Beweiswürdigung gebunden ist, da der Beschwerdeführer diese nicht als willkürlich rügt und sie keineswegs offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Seine zahlreichen, rein appellatorischen Einwände gegen die Beweiswürdigung, mit denen er versucht, den Verlauf des entscheidenden Telefongesprächs zwischen ihm und B.________ anders darzustellen, als die Vorinstanzen dies taten, sind unzulässig. Dies betrifft etwa seine Ausführungen, wonach er Escholzmatt nicht erwähnt habe, und, falls doch, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Regierungsrätin, sondern mit gegen ihn selber gerichteten Morddrohungen. 
Auszugehen ist somit davon, dass B.________ dem Beschwerdeführer mitteilte, die Regierungsrätin werde nicht wie gefordert mit ihm persönlich sprechen, dass ihn aber ein Vertreter der Kantonspolizei in dieser Angelegenheit kontaktieren werde. In dieser Situation beharrte der Beschwerdeführer auf einem Gespräch mit der Regierungsrätin, führte aus, dass er dieser Schaden in Höhe von 50'000 Franken zufügen wolle, verwies auf die damals erst kurze Zeit zurückliegende Bluttat von Escholzmatt, welche mehrere Tote, darunter eine Amtsperson, gefordert hatte, und fügte an, dass er wisse, wie die Regierungsrätin aussehe und er allenfalls nach St. Gallen kommen wolle. Diese an seine Forderung nach einem Gespräch geknüpften Hinweise können - auch wenn sie in Frageform vorgebracht worden sein sollten - vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer der Regierungsrätin für den Fall einer Gesprächsverweigerung in Aussicht stellte, sie zu schädigen und anzugreifen. Darin liegt eine ernsthafte Drohung, die geeignet war, die Regierungsrätin in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken und sie gegen ihren Willen zu veranlassen, in die vom Beschwerdeführer gewünschte Amtshandlung einzuwilligen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Unbestritten ist, dass es beim Versuch im Sinn von Art. 22 StGB blieb, da sich die Regierungsrätin nicht zu einem Gespräch nötigen liess. 
 
1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Für das Kantonsgericht ist der subjektive Tatbestand erfüllt (E. 2 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich bei der Regierungsrätin um ein Behördemitglied handle, und er habe sie mit seinen Äusserungen dazu bringen wollen, in ihrer Funktion als Departementsvorsteherin mit ihm zu sprechen, mithin eine Amtshandlung vorzunehmen. Er habe zudem wissen müssen, dass der Hinweis auf die Bluttat von Escholzmatt geeignet sein könnte, die Regierungsrätin zu nötigen; diesen Erfolg habe er zumindest in Kauf genommen. Dem bleibt nichts hinzuzufügen, der Beschwerdeführer erhebt dagegen einzig unzulässige tatsächliche Einwendungen. 
 
2. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Oktober 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Störi