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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_938/2009 
 
Urteil vom 29. Oktober 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
8510 Frauenfeld, 
2. Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Umwandlung einer Zollbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. September 2009 (SW.2009.10). 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nachdem darauf verzichtet wurde, die Zollbusse in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2b), hat der Beschwerdeführer kein Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Oktober 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn