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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_677/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren, Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ stürzte am 2. April 2001 bei der Arbeit von einem Gerüst und zog sich eine instabile LWK-1 Fraktur und eine Pilon-tibial Fraktur zu. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 ab 1. Dezember 2004 und mit Verfügung vom 5. Januar 2005 ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100%). Am 1. Juli 2010 teilte sie ihm mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.  
 
A.b. Im April 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie zog unter anderem ein Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 bei. Mit Verfügung vom 24. April 2013 hob sie die Rente auf Ende des folgenden Monats nach Verfügungszustellung auf.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. August 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich zu entrichten; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351; vgl. auch E. 1 hievor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, bei der Rentenzusprache ab April 2002 sei von 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgegangen worden, wobei neben den somatischen Diagnosen vor allem psychische Faktoren im Vordergrund gestanden hätten. Das internistische, psychiatrische und orthopädische Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. März 2012 erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. Demnach liege somatischerseits für die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe eine bleibend volle Arbeitsunfähigkeit vor; für leichte angepasste Tätigkeiten bestehe seit 2003 eine unveränderte volle Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, da im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Die Rügen des Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, wie die folgenden Erwägungen zeigen. 
 
4.   
Der Versicherte wendet ein, er spreche nicht deutsch. Die IV-Stelle habe ihn mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 über die bevorstehende Begutachtung der Gutachterstelle B.________ informiert. Er sei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, bei Bekanntgabe der einzelnen Gutachter Einwendungen gegen diese zu erheben. Dieses Schreiben sei seinem der IV-Stelle bekannten Anwalt nicht zugegangen. Damit habe sie geradezu beabsichtigt, dass er nicht in die Lage versetzt werde, Einwände gegen die Gutachterstelle oder einzelne Gutachter vorzubringen. Die einzelnen Gutachter seien ihm auch nicht bekannt gegeben worden. 
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterstelle B.________ dem Versicherten am 29. März 2012 den 23. April 2012 als Eintrittstermin zur Begutachtung angab und ihm gleichzeitig die Namen und die Fachrichtung der begutachtenden Arztpersonen eröffnete. Damit war er in der Lage, rechtzeitig Einwände gegen diese zu erheben, was er aber nicht tat. Nicht stichhaltig ist sein Einwand, er spreche nicht deutsch, zumal er fähig war, am 4. April 2011 den ihm von der IV-Stelle zugestellten Revisionsfragebogen auszufüllen. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, bei Sprachschwierigkeiten die IV-Stelle zu kontaktieren. Soweit er vorbringt, sie habe mit dem Schreiben vom 9. Dezember 2011 seinen Rechtsvertreter übergangen, kann dem nicht gefolgt werden; denn Letzterer eröffnete der IV-Stelle erst mit Schreiben vom 24. August 2012, der Versicherte habe ihn in dieser Angelegenheit mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt, wobei er eine Vollmacht vom 23. August 2012 auflegte. 
 
5.  
 
5.1. Der Versicherte rügt weiter, die IV-Stelle habe ihm nicht Gelegenheit gegeben, vor Durchführung der Begutachtung der Gutachterstelle B.________ von ihren Fragen an die Gutachter vom 9. Dezember 2011 Kenntnis zu nehmen bzw. sich zu diesen zu äussern oder Ergänzungsfragen zu stellen. Ihre Zusatzfragen mit dem Hinweis auf hintergründige polizeiliche Spezialabklärungen hätten bei ihm unweigerlich Skepsis geweckt und Anlass gegeben, die Akten einzuholen und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Anordnung der MEDAS-Begutachtung im Dezember 2011 sei somit unrechtmässig gewesen. Die Gehörsverletzung wiege besonders schwer, da ihm nicht ermöglicht worden sei, die offensichtlich falschen Anschuldigungen aufgrund einer anonymen Anzeige gegen ihn vor der Begutachtung der Gutachterstelle B.________ richtig zu stellen. Eine Heilung dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels durch die ihm nachträglich gewährte Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen sei entgegen der Vorinstanz nicht möglich, da die Gutachter aufgrund ihrer Falschinformation und Vorbefassung diese Fragen nicht mehr unbefangen hätten beantworten können.  
 
5.2. Mit Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 wurde den versicherten Personen im Rahmen der Einholung von Gutachten bei medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) - zu denen die Gutachterstelle B.________ gehört - der Anspruch eingeräumt, sich vorgängig zu den von der Verwaltung oder vom Gericht gestellten Gutachterfragen zu äussern (E. 3.4.2.9 S. 258). Diese neue Praxis gilt auch hier (vgl. RKUV 1995 Nr. U 232 S. 205; ZAK 1990 S. 255 E. 3b; Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Auch die zeitliche Abfolge ergäbe kein anderes Resultat, war doch der IV-Stelle dieses Urteil bekannt, als sie der Gutachterstelle B.________ am 9. Dezember 2011 den Gutachtenauftrag erteilte.  
 
5.3. Die IV-Stelle holte am 9. September 2010 bei der Stadtpolizei Z.________ einen Rapport vom 5. Mai 2010 mit einem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2010 ein. Diese Akten, die bei der IV-Stelle am 16. September 2010 eingingen, betrafen seine Anzeige, wonach ihm am 27. April 2010 während seinen Ferien in P.________ sein Auto gestohlen worden sei. Im Rahmen ihrer Zusatzfragen an die Gutachter vom 9. Dezember 2011 führte die IV-Stelle einleitend aus: "Es handelt sich um eine Rentenrevision mit hintergründigen Spezialabklärungen, siehe Polizeirapport 05.05.10, s. Akten StaPo 16.9.10"; zudem stellte sie Fragen betreffend die Spezialabklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde nicht Gelegenheit geboten, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der IV-Stelle vom 9. Dezember 2011 zu äussern. Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Unterlassung der IV-Stelle, dem Versicherten die Gutachterfragen vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, als geheilt gelten kann, da ihm am 11. Dezember 2012 bzw. am 7. Januar 2013 Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die Gutachter eingeräumt wurde. Aus dem Umstand, dass er darauf am 18. Januar 2013 verzichtete, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da seine damalige Begründung, die Gutachter seien befangen, unzutreffend ist (vgl. E. 6 hienach). Das Urteil 9C_769/2013, worin eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Einholung eines neuen Gutachtens nach den Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 erfolgte, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis; denn dort wurde neben mehreren Verstössen gegen diese Vorgaben gerügt, dass der versicherten Person nicht einmal das Recht eingeräumt worden sei, sich zum Gutachten zu äussern oder den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen.  
 
5.4. Bei dem nach altem Standard in Auftrag gegebenen Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 genügen indessen schon relativ geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103).  
 
6.   
Der Versicherte bringt weiter vor, mit der Beauftragung der Gutachterstelle B.________ seien gegen ihn Verdächtigungen ausgesprochen und dem Gutachten zugrunde gelegt worden, die offensichtlich gegen die Unschuldsvermutung verstiessen. Zudem wiege schwer, dass laut dem RAD-Arzt Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 3. Oktober 2011 keine weiteren Abklärungen geboten gewesen seien. Erst durch die Falschanschuldigung gegen ihn hinsichtlich der hintergründigen polizeilichen Spezialabklärungen sei dann die Begutachtung aus Sicht der IV-Stelle notwendig geworden, um den falschen und verleumderischen Verdacht gegen ihn, Sozialversicherungsansprüche betrügerisch begründet zu haben, auch medizinisch zu validieren. Unter diesen Umständen seien die beauftragten Gutachter offensichtlich falsch instruiert worden und hätten sich im Verlauf der Begutachtung gegen ihn voreingenommen gezeigt. Ihre Befangenheit sei nachgewiesen. 
 
Aus dem Umstand, dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________ am 3. Oktober 2011 weitere Abklärungen nicht für notwendig hielt, kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bereits am 11. April 2011 erachteten die RAD-Ärzte Dres. med. D.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung als angezeigt, woran Ersterer mit Stellungnahme vom 17. November 2011 festhielt. Im Weiteren vermögen die Aussagen in der Expertise der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 auch nicht ansatzweise den Verdacht zu begründen, die Sachverständigen seien aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten polizeilichen Unterlagen (vgl. E. 5.2.2 hievor) voreingenommen oder in anderer Weise befangen gewesen; Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor. 
 
7.  
 
7.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe die SUVA-Akten beigezogen. Sie habe den für die SUVA erstellten Bericht der ihn behandelnden Frau F.________, Psychotherapeutin ASPV, vom 11. April 2013 nicht als relevant erachtet und folglich weder den Parteien zugestellt noch in die Beweiswürdigung einbezogen. Mit der Unterdrückung dieses Berichts sei den Parteien sein aktueller Gesundheitszustand nicht angezeigt worden. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt sowie den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt. Aus diesem Bericht - der ein zulässiges neues Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG sei - ergäben sich eine persistierende tiefe Depression sowie gravierende Angstzustände mit Suizidgefährdung, welche die Fortsetzung der Psychotherapie und sicher auch seine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Zudem sei der Bericht der Frau F.________ vom 24. Mai 2010 unberücksichtigt geblieben. Zu Unrecht verneint habe die Vorinstanz den Beweiswert der Berichte des ihn behandelnden Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 24. November 2010 und 19. September 2011, die bezüglich der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit detailliert und nachvollziehbar seien.  
 
7.2. Die Vorinstanz legte einleuchtend dar, weshalb die Berichte des Dr. med. G.________ vom 24. November 2010 und 19. September 2011 das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 nicht zu entkräften vermögen. Soweit der Versicherte die Nichtberücksichtigung der Berichte der Psychotherapeutin Frau F.________ vom 24. Mai 2010 und 11. April 2013 rügt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung von potenziell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen kann, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.4). Es ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]; Urteil 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Solche Aspekte sind hinsichtlich der Berichte des Dr. med. G.________ vom 24. November 2010 und 19. September 2011 sowie der Psychotherapeutin Frau F.________ vom 24. Mai 2010 und 11. April 2013 nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert dargelegt. Somit kann offen bleiben, ob die erst letztinstanzlich erfolgte Einreichung des letztgenannten Berichts nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist.  
 
7.3. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237) liegt entgegen dem Versicherten nicht vor.  
 
8.   
Der Einkommensvergleich der IV-Stelle, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % ergab (Art. 28 Abs. 2 IVG), ist unbestritten, womit es sein Bewenden hat. 
 
9.   
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar