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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_131/2018  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staat Zürich, 
2. Gemeinde U.________, 
beide vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 
vom 20. Juni 2018 (BES.2018.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Staat Zürich und die Gemeinde U.________ betrieben A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ vom 21. Februar 2018 gestützt auf die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 13. April 2017 für eine Forderung von Fr. 7'524.60 nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 7'368.50 seit dem 12. September 2017 und für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 26. April 2018 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland den Betreibungsgläubigern für den genannten Betrag definitive Rechtsöffnung. 
 
B.   
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 20. Juni 2018 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt namentlich, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen. Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde das sinngemäss gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in einer streitwertabhängigen Zwangsvollstreckungssache entschieden hat (Art. 113, Art. 72 Abs. 1, Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht gegeben und die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Überdies sind neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf das weitere Begehren, das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sei anzuweisen, die eingereichte negative Feststellungsklage gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 135 III 232 E. 1.2 S. 234).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde darf die beschwerdeführende Partei keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz korrekter Aufforderung zur Stellungnahme nicht hat vernehmen lassen. Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO hat sie aus diesem Grund sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und den erstinstanzlichen Entscheid einzig auf Basis der Aktenlage geprüft, wie sie sich der Erstinstanz präsentiert hat. Sie ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die Betreibungsgläubiger als Rechtsöffnungstitel eine rechtskräftige Verfügung eingereicht haben und die Erstinstanz die Rechtsöffnung folglich zu Recht erteilt hat. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander und ruft auch keine Verfassungsverletzungen an. Soweit sie stattdessen einzig geltend macht, sie habe in dem die Steuerrechnung 2015 betreffenden Zeitraum in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt und hätte deshalb gar nicht ermessensweise veranlagt werden dürfen, beruht diese Argumentation auf einem bereits von der Vorinstanz ganz bewusst nicht zugelassenen Sachverhaltsvorbringen. Damit und mit den dazu neu eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht gehört werden (E. 1.4). Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss