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[AZA 0] 
I 332/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 29. November 2001 
 
in Sachen 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- M.________, geboren 1937, arbeitete bis zu seiner Arbeitslosigkeit 1989 im Bankgewerbe und ist seither als Englischlehrer, Übersetzer und Hausmann tätig. Am 19. Januar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich je einen Bericht der Augenklinik des Spitals X.________ vom 11. Februar 2000, der Urologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 22. Februar 2000 sowie der Klinik Y.________ vom 23. November 1999 einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2000 den Anspruch des M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung ab, da keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für seine ausgeübten Tätigkeiten vorliege und invaliditätsfremde Gründe wie Arbeitslosigkeit, Alter etc. nicht berücksichtigt würden. 
 
 
B.- Die dagegen - unter Beilage von zwei ärztlichen Bestätigungen - erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2001 ab. 
 
 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung durch einen Vertrauensarzt und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff bei psychischen Gesundheitsschäden (Art. 4 und 5 IVG; BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist in vorliegender Sache der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und in diesem Rahmen insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit. 
 
a) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Versicherte durch die geklagten körperlichen Beschwerden weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit eine Einschränkung erleide; der psychischen Belastung komme zudem kein Krankheitswert zu. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass er arbeitsunfähig sei, da er wegen diverser Krankheiten am ganzen Körper Schmerzen habe, nicht sitzen könne sowie Konzentrations- und Schlafstörungen habe. 
 
b) Die von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte (Augenklinik des Spitals X.________ vom 11. Februar 2000, Urologische Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 22. Februar 2000 sowie Klinik Y.________ vom 23. November 1999) bescheinigen dem Versicherten jeweils eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese übereinstimmenden Äusserungen abgestellt werden sollte. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er an Gonarthrose und Spondylose der Lendenwirbelsäule leide. Der Bericht des Dr. med. N.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. Oktober 2000 bestätigt jedoch nur, dass am 2. Oktober 2000 eine Konsultation stattgefunden hat; eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) ist daraus nicht ersichtlich. Damit vermag dieser Bericht keine Zweifel an der Auffassung der von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte zu begründen. 
 
Weiter macht der Versicherte geltend, dass er seit dem 
15. Mai 2001 an einer Hernie leide. Da praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) der Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses - d.h. Mai 2000 - massgebend ist, fällt diese neue Gesundheitsstörung für das vorliegende Verfahren ausser Betracht. Dasselbe gilt für das ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis des Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, vom 7. Mai 2001, welches dem Beschwerdeführer vom 4. Mai 2001 an während einer Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. 
Das kantonale Gericht hat im Übrigen zu Recht festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Versicherte durch den zusätzlich geltend gemachten Bluthochdruck (Hypertonie) in seinen Tätigkeiten als Englischlehrer, Übersetzer und Hausmann eingeschränkt sei. 
 
Was die vorgebrachten psychischen Beschwerden des Versicherten anbelangt, liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, dass diese invalidisierenden Charakter haben sollten. 
Da der Beschwerdeführer gemäss den Arztberichten in seinen bisherigen Tätigkeiten klarerweise vollständig arbeitsfähig ist, liegt im Erwerbsbereich keine anrechenbare Erwerbseinbusse und damit auch keine Invalidität vor. 
Der Sachverhalt ist insofern genügend abgeklärt; Weiterungen sind nicht notwendig. 
 
c) Betreffend Haushaltbereich hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass mindestens eine Einschränkung von 80 % vorliegen müsste, damit bei einer hälftigen Aufteilung zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von 40 % vorläge, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Haushaltbereich nicht zwingend 50 % betragen muss, da der Versicherte seine Arbeit im Bankgewerbe nicht invaliditätsbedingt, sondern wegen Arbeitslosigkeit aufgegeben hat (ausser der Tibiaplateaufraktur von 1978 datieren alle geklagten Beschwerden weit nach dem Jahr der Arbeitslosigkeit 1989). Eine gewisse Einschränkung des Beschwerdeführers im Haushaltbereich ist wohl zu bejahen, jedoch nicht in rentenbegründendem Ausmass: die vom Versicherten angegebenen Beschwerden verunmöglichen ihm die Haushaltführung nur zu einem gewissen Teil; dies hat umso mehr zu gelten, als die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen (Ehefrau) möglichst zu mildern sind, wobei die Mithilfe der Familienangehörigen weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen). 
 
3.- Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Soweit um Befreiung von den Gerichtskosten ersucht wird, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos (Art. 134 OG). Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b). 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 29. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: