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[AZA 0] 
I 343/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Urteil vom 29. November 2001 
 
in Sachen 
G.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügungen vom 10. Juli 2000 hat die IV-Stelle Bern dem 1965 geborenen G.________ rückwirkend ab 1. Juli 1997 eine abgestufte Invalidenrente zugesprochen; anfänglich eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Juni 1999 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 1. Juli 1997 zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen bezüglich des Umfangs des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), der Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2 IVG), der Voraussetzungen zum Beizug von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und der Praxis zu den zulässigen Abzügen vom statistischen Lohn (BGE 126 V 75) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch 125 V 417 Erw. 2d; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b), dass jedoch im Falle der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV bei erstmaliger Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht anwendbar ist (BGE 106 V 16). Des Weitern ist nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Berichtes von Dr. med. K.________, Psychiatrische und psychotherapeutische Praxis, vom 27. September 1999 und der Gutachten von Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. November 1997 und 29. März 1999 richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung spätestens ab März 1999 zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie hat einen neuen Einkommensvergleich unter Verwendung von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommen und dabei durch einen Tabellenlohnabzug von 10 % die besonderen Umstände praxisgemäss berücksichtigt (vgl. 
BGE 126 V 79 Erw. 5b) und dem Umstand gehörig Rechnung getragen, dass Teilinvalide lohnmässig häufig benachteiligt sind. Die Berechnung ergab einen Invaliditätsgrad von knapp 60 %, womit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 
1. Juni 1999 zu Recht verneint wurde. Es kann mithin auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die ein umfassendes und sorgfältig begründetes Urteil gefällt hat. 
 
b) Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die drei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beiliegenden Arztzeugnisse von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 22. Mai 2001 (betreffend den Zeitraum vom 17. November 1999 bis 31. Mai 2000) und von Dr. med. S.________, Prakt. Arzt, vom 15. bzw. 31. Mai 2001 (betreffend den Zeitraum ab dem 1. Juni 2000) entsprechen offensichtlich nicht den beweisrechtlichen Anforderungen gemäss der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1) und sind nicht geeignet, die Beurteilungen durch die Dres. med. K.________ und H.________, auf die sich die Vorinstanz gestützt hat, in Zweifel zu ziehen. 
 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem 
 
 
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: