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[AZA 7] 
U 57/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 29. November 2001 
 
in Sachen 
 
E.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Der 1950 geborene E.________ bezog ab Juli 1991 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und arbeitete ab 1. August 1991 stundenweise im Zwischenverdienst bei der Firma K.________ als Schulbus-Chauffeur. In der Folge steigerte er den Umfang dieser Tätigkeit auf durchschnittlich rund 140 Stunden pro Monat. Als Arbeitnehmer der K.________ war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 30. Juli 1993 stürzte er vom Dach seines Wohnmobils und zog sich dabei eine instabile Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers mit Bogenwurzelfraktur und Dislokation eines Fragmentes in den Spinalkanal zu (Arztzeugnis UVG vom 10. August und Bericht vom 19. Oktober 1993 der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals X.________). Die SUVA holte Berichte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 6. Dezember 1993 und des Kantonsspitals Z.________ vom 29. März 1994 (Magnetresonanztomographie), Zwischenberichte der Orthopädischen Universitätsklinik Z.________ vom 26. April und 25. Juli 1994 sowie Angaben des Versicherten vom 8. Februar und 20. September 1994 ein und veranlasste eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. S.________, welche am 1. November 1994 stattfand. Am 31. Januar 1994 hatte der Versicherte die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen. In den ärztlichen Stellungnahmen wird für die Folgemonate eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bestätigt. 
Am 21. November 1994 erstattete die Arbeitgeberin eine erneute Unfallmeldung, in welcher sie mitteilte, der Versicherte sei seit 14. November 1994 als Folge des Unfalls vom 30. Juli 1993 wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA holte Stellungnahmen des Dr. med. F.________, Chirurgie FMH, vom 29. November und 22. Dezember 1994, des Dr. med. T.________, Neurologie FMH, vom 9. Januar 1995, der Orthopädischen Universitätsklinik Z.________ vom 13. Januar, 29. Mai, 13. Oktober 1995 und 15. April 1996, des Dr. L.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 22. Mai 1995 und des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. B.________ vom 11. Juli 1996 ein. Zudem zog sie Auskünfte des Versicherten vom 14. Juni 1995, 18. April und 26. August 1996 und der Arbeitgeberin vom 14. Juni 1995, 5. September und 20. November 1996 sowie Angaben der Arbeitslosenkasse, einen Lohnbuchauszug, Lohnabrechnungen der Zeit von Juli 1992 bis Juli 1993 und die Stunden-Kontrolle ab 1. Januar 1993 bei. Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 51'812.- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. An dieser Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 22. April 1997 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft nach Einholung eines Gutachtens der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie B.________ vom 15. Juli 1999 (mit Ergänzung vom 2. Februar 2000) ab, wobei es dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zusprach (Entscheid vom 29. November 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, "soweit dem Beschwerdeführer nicht mehr als eine halbe Invalidenrente aus UVG zugestanden wurde", und es sei ihm eine Invalidenrente von 68 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 77'112.- auszurichten. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum für die Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 UVG), insbesondere bei Versicherten, die vor dem Unfall einen aus bestimmten Gründen verminderten Lohn bezogen (Art. 24 Abs. 1 UVV; BGE 122 V 101 Erw. 5a und b), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
 
2.- Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad und der versicherte Verdienst. 
 
3.- a) aa) Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, welchen die versicherte Person vor dem Eintritt der unfallbedingten Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Dass sich das Einkommen in der Folge - über die allgemeine Lohnentwicklung hinaus - verändert hätte, muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2000 UV Nr. 5 S. 14 Erw. 4b). 
 
bb) Der Beschwerdeführer verlor die Stelle bei der Firma J.________, wo er vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gearbeitet hatte, Mitte 1991, also rund zwei Jahre vor dem Unfall vom 30. Juli 1993. Anzeichen dafür, dass er bei dieser Firma wieder angestellt worden wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, bestehen nicht. Der ohne Unfall im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. April 1997 (BGE 116 V 248 Erw. 1a) mutmasslich erzielte Verdienst kann somit nicht gestützt auf die Bedingungen dieser Anstellung festgelegt werden. Demgegenüber hatte der Versicherte gemäss den Bestätigungen der Arbeitgeberin vom 5. September und 20. November 1996 ab 1. Januar 1993 mit einem Pensum von rund 45 Stunden pro Woche (mit Ausnahme der Schulferien) bei der K.________ als Schulbuschauffeur gearbeitet, wobei für das Jahr 1993 von einer Gesamtarbeitszeit von 1680 Stunden auszugehen war. Der Stundenlohn belief sich im Jahr 1996 auf Fr. 26.70, wobei zusätzlich ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde. Dafür, dass der Versicherte in der Folge eine andere Stelle angetreten oder sein Pensum erhöht hätte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Eine entsprechende Steigerung des Valideneinkommens ist daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit ergibt sich für das Jahr 1996 ein mutmassliches Einkommen ohne Unfall von Fr. 48'594.- (1680 x 26.70 : 12 x 13) und für das Jahr 1997, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen allgemeinen Lohnerhöhung von 1996 auf 1997 von 0,5 % (Die Volkswirtschaft 3/2000 Anhang S. 28, Tabelle B10.2), ein solches von Fr. 48'837.-. 
b) Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), setzte die Vorinstanz auf Fr. 24'700.- fest. Sie stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie B.________ vom 15. Juli 1999 (mit ergänzender Stellungnahme [Antworten auf Ergänzungsfragen] vom 2. Februar 2000) und die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung sowie die durch die SUVA beigezogenen Erfassungsblätter der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), wobei sie deren Ergebnisse anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 überprüfte und bestätigt fand. Dieses Vorgehen ist korrekt, und die Höhe des Invalideneinkommens wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich nicht mehr bestritten. Damit resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'837.- ein Invaliditätsgrad von 49,4 %. Dass die SUVA dem Beschwerdeführer eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 
 
4.- Zu prüfen bleibt die Bestimmung des versicherten Verdienstes. Diesbezüglich ist umstritten, wie lange der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezog (Art. 24 Abs. 1 UVV). Für die Anwendbarkeit dieser Norm ist entscheidend, ob der tatsächliche Verdienst eines Versicherten im Jahre vor dem Unfall aus einem der darin aufgezählten Gründe nicht "normal" ist (BGE 122 V 101 Erw. 5b). 
 
a) Die Vorinstanz betrachtete den Beschwerdeführer mit Bezug auf den Zeitraum vom 30. Juli bis 31. Oktober 1992 als arbeitslos und bestimmte den versicherten Verdienst insoweit - gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV - entsprechend dem Einkommen von Fr. 6426.- pro Monat, welches der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zugrunde lag. Für die Zeit ab 1. November 1992 verneinte sie das Vorliegen einer durch Arbeitslosigkeit bedingten Lohneinbusse, da der Versicherte das Pensum in seiner Tätigkeit als Schulbuschauffeur auf 45 Stunden pro Woche gesteigert habe und somit nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Dementsprechend berücksichtigte das Gericht - der SUVA folgend - für die Folgezeit die tatsächlich erzielten Einkünfte von Fr. 1494.95 (Arbeitslohn) und Fr. 1362.20 (auf 100 % hochgerechnete Arbeitslosenentschädigung) für November 1992, Fr. 1494.95 für Dezember 1992, Fr. 3662.65 pro Monat für Januar bis Juni 1993 und Fr. 3426.35 (Fr. 3662.65 : 31 x 29) für die Zeit vom 1. bis 29. Juli 1993. Daraus resultierte für den massgebenden Zeitraum vom 30. Juli 1992 bis 29. Juli 1993 (Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 UVV) insgesamt ein versicherter Verdienst von Fr. 51'812.-. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 77'112.- (12 x Fr. 6426.-) festzusetzen, entsprechend demjenigen Lohn, welchen er erzielt habe, bevor er 1991 arbeitslos geworden sei. 
 
b) Die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV auf denjenigen Abschnitt des Bemessungsjahres, während welchem Arbeitslosigkeit vorlag, und die Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens für den Zeitraum nach deren Beendigung steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung (RKUV 1990 Nr. U 114 S. 387 f. Erw. 3c; nicht veröffentlichte Erw. 3b des Urteils BGE 119 V 347). Beizupflichten ist auch der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sich Art. 24 Abs. 1 UVV auf Lohneinbussen bezieht, die auf eine - aus einem der in der Bestimmung genannten Gründe - in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (RKUV 1990 Nr. U 114 S. 387 Erw. 3c), und dass diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt war, seit der Versicherte regelmässig mit einem Pensum von rund 45 Stunden pro Woche (mit Ausnahme der Schulferien) oder 1680 Jahresstunden erwerbstätig war. Dieses Pensum entspricht einer vollzeitlichen Anstellung in einer Tätigkeit, welche an die Schulzeit gebunden ist. Seit der Beschwerdeführer in diesem Umfang arbeitete, war er nicht mehr arbeitslos, und das erzielte Einkommen stellte den "normalen" Lohn dar. Daran ändert auch die massive Verdiensteinbusse gegenüber der Anstellung vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nichts. 
 
c) Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 5. September und 20. November 1996 wurde die Erhöhung der Einsatzzeit auf durchschnittlich 140 Stunden pro Monat mit Wirkung per 1. Januar 1993 vereinbart. Aus den Aussagen vom 14. Juni 1995 ergibt sich nichts anderes. Auch die entsprechende Stunden-Kontrolle bezieht sich nur auf das Jahr 1993. Gemäss den Lohnabrechnungen wurden dem Versicherten demgegenüber für November und Dezember 1992 jeweils nur 60 Stunden ausbezahlt. Der Verdienst des Beschwerdeführers in diesen beiden Monaten lag denn auch deutlich unter demjenigen ab Januar 1993. Der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bereits ab 1. November 1992 mit einem Pensum von 45 Wochenstunden (ohne Schulferien) tätig und daher nicht mehr arbeitslos gewesen, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Versicherte bis Ende 1992 wegen fortbestehender Arbeitslosigkeit einen verminderten (und daher nicht "normalen") Lohn erzielte. 
 
d) Da das Einkommen des Beschwerdeführers bis 31. Dezember 1992 infolge Arbeitslosigkeit reduziert war, ist gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV bis zu diesem Datum von demjenigen Lohn auszugehen, den er ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte, also vom vor deren Eintritt erreichten Verdienst von Fr. 6426.- pro Monat. Für die Zeit ab 1. Januar 1993 entspricht der massgebende Lohn demjenigen aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von Fr. 3662.65 pro Monat. Der versicherte Jahresverdienst berechnet sich demnach wie folgt: 30. bis 31. Juli 1992 Fr. 414.60 (Fr. 6426.- : 31 x 2), August bis Dezember 1992 Fr. 32'130.- (5 x Fr. 6426.-), Januar bis Juni 1993 Fr. 21'975.90 (6 x Fr. 3662.65), 1. bis 29. Juli 1993 Fr. 3426.35 (Fr. 3662.65 : 31 x 29). Die Addition dieser Beträge ergibt einen Jahresverdienst von Fr. 57'947.-. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Vorinstanz wird zu entscheiden haben, ob die ihm zugesprochene reduzierte Parteientschädigung für das kantonale Verfahren anzupassen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November 
2000 und der Einspracheentscheid vom 22. April 1997 
insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst auf 
Fr. 57'947.- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft 
wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das 
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des 
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 29. November 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: