Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 86/04 
 
Urteil vom 29. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
E.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 3. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene E.________ war seit 1. Dezember 1990 bei der Firma H.________ AG als kaufmännische Angestellte tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 9. August 1991 prallte sie während des Squashspiels mit ihrer Gegnerin zusammen. Dabei zog sie sich Verletzungen an der Halswirbelsäule zu. Seit 1. August 1994 bezieht E.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 10. Mai 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die SUVA sprach ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2002 ab 1. Juni 2002 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 55'489.- eine Invalidenrente zu, die als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung berechnet wurde und sich auf Fr. 2366.- im Monat belief. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 18. September 2002 an der Rentenberechnung gemäss angefochtener Verfügung fest. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher E.________ die Gewährung der Invalidenrente von 100 % auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von mindestens Fr. 60'000.- beantragt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 3. Februar 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen über den versicherten Verdienst für die Bemessung der Renten im Allgemeinen (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV) und bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV) sowie die zur letztgenannten Vorschrift ergangene Rechtsprechung (BGE 127 V 171 ff. Erw. 3b mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
3.1 Als versicherten Verdienst für die Berechnung der ab 1. Juni 2002 zugesprochenen Invalidenrente haben SUVA und Vorinstanz gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV den Lohn von Fr. 55'489.- herangezogen, den die Versicherte gemäss Auskunft der Firma H.________ AG vom 29. April 2002 bei einer Weiterbeschäftigung in deren Betrieb im Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2002 mutmasslich verdient hätte. 
Die Beschwerdeführerin wendet in formell-rechtlicher Hinsicht ein, die Lohnangaben der früheren Arbeitgeberfirma seien unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeholt worden. Aber auch inhaltlich könne nicht von der Auskunft der Firma H.________ AG ausgegangen werden, weil diese den Vermerk «im Verhältnis zu den jetzigen kaufmännischen Angestellten» enthalte, was als Hinweis auf den für die Versicherte nicht relevanten Durchschnittslohn der im kaufmännischen Bereich tätigen Mitarbeiter zu verstehen sei. Sodann habe die Firma im Hinblick auf die Leistungspflicht ihrer Pensionskasse ein Interesse daran gehabt, einen möglichst tiefen Lohn anzugeben. Abzustellen sei daher auf den Nominallohnindex, was zu einem versicherten Verdienst von rund Fr. 60'000.- führe. 
3.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die rechtsprechungsgemäss (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 Erw. 3) an das frühere Arbeitsverhältnis anknüpfende Festsetzung des versicherten Verdienstes sind unbegründet. Soweit sie sich gegen das Vorgehen der SUVA beim Beizug der Lohnangaben richten, ist der Versicherten entgegenzuhalten, dass die Form einer schriftlichen Anfrage, wie sie im vorliegenden Fall im Administrativverfahren getätigt wurde, nach Art. 12 lit. c VwVG (anwendbar auf das Verwaltungsverfahren der SUVA nach Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG) zulässig ist und gerade dann in Betracht fällt, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des Sachverhalts einzuholen sind (vergleiche BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis). Im Umstand, dass der Versicherten keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sofort zur schriftlichen Auskunft der Firma H.________ AG vom 29. April 2002 Stellung zu nehmen, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie sich später, insbesondere im Einspracheverfahren, zu sämtlichen Punkten der am 26. Juni 2002 ergangenen Rentenverfügung äussern konnte. Was sodann den handschriftlichen Hinweis in der Lohnbescheinigung vom 29. April 2002 betrifft, geht daraus lediglich hervor, dass die Monatslöhne von Fr. 4210.- (x 13) im Jahre 2001 und Fr. 4350.- (x 13) im Jahre 2002 sich im Rahmen der Saläre halten, die in diesen Jahren andern kaufmännischen Angestellten der Firma H.________ AG ausgerichtet wurden. Dass es sich um einen Durchschnittslohn unter Einschluss namentlich von Lehrabgängern handle, kann aus dem Vermerk nicht geschlossen werden, zumal die erwähnten Angaben lediglich die Auflistung der Löhne ergänzen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 bis 2000 mutmasslich erzielt hätte und bei welchen eine Bezugnahme auf andere kaufmännisch Tätige fehlt. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein konkretes Interesse der Firma H.________ AG erkennbar, für die Versicherte einen möglichst tiefen hypothetischen Verdienst zu deklarieren. Der für die Berechnung der Überentschädigung massgebende mutmassliche Verdienst, von dessen Höhe die Leistungspflicht der Pensionskasse bei Rentenleistungen der Unfallversicherung sowie der Invalidenversicherung abhängt (Art. 34 Abs. 2 BVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 24 Abs. 1 BVV2), und der versicherte Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV sind nicht deckungsgleich. 
3.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das von der Beschwerdeführerin gewünschte Vorgehen, den Verdienst, den sie vor dem Unfall erzielt hat, bis zum Zeitpunkt der Rentenverfügung dem Nominallohnindex anzupassen, zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen würde. 
 
Der mutmassliche Lohn von Fr. 56'550.- (13 x Fr. 4350.-), den die Beschwerdeführerin laut Angaben der Firma H.________ AG im Jahre 2002 verdient hätte, und der teilweise (1. Januar bis 31. Mai 2002) Bestandteil des versicherten Jahresverdienstes bildet, liegt um rund 21 % über dem ihr 1991 ausbezahlten Salär von Fr. 46'800.-. Im nahezu gleichen Umfang (20,5 %) stiegen im Zeitraum von 1991 bis 2002 in der Schweiz die Nominallöhne (Die Volkswirtschaft 1996, Heft 10, aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 13, Tabelle B 4.4 und 2002, Heft 10, S. 89, Tabelle B 10.2). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 29. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: