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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_958/2010 
 
Urteil vom 29. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Atupri Krankenkasse, 
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. November 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2010, 
 
in Erwägung, 
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Oktober 2010 am folgenden Tag der Post übergeben wurde, dem Beschwerdeführer laut Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 11. Oktober 2010 aber nicht ausgehändigt werden konnte, weshalb die Abholfrist von sieben Tagen (Art. 44 Abs. 2 BGG) am 12. Oktober 2010 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 49 E. 4 S. 51 f.) und der Entscheid mit deren Ende am 18. Oktober 2010 und nicht erst mit der tatsächlichen Entgegennahme durch den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 als zugestellt gilt, 
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG demnach am 19. Oktober 2010 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 17. November 2010 endete, weshalb die am 19. November 2010 der Post übergebene Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, 
dass ein Rechtsmittel sodann gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann inwiefern die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid vom 7. Oktober 2010 in Verbindung mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. September 2010 im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2010, enthaltend die Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde und die Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall, sei ihm erst nach Ablauf der darin gesetzten Frist zugestellt worden, was unbehelflich ist, 
dass die Beschwerde somit auch unter dem Gesichtswinkel der Begründung offensichtlich unzulässig ist, 
dass aus diesen Erwägungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. November 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer