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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_400/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz und Rechtsanwalt Dr. Simon Wolfer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fuss- und Fahrwegrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. ccc, GB A.________. Ihr Grundstück grenzt im Osten an die Parzelle Nr. ddd sowie im Norden und im Westen an die Parzelle Nr. eee.  
 
A.b. Zugunsten der Parzellen Nrn. ccc und ddd ist im Grundbuch ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn. fff und eee eingetragen. Gemäss Begründungsakt vom 19. Oktober 1978 und dazugehörigem Plan führt das Wegrecht ab der Parzelle Nr. ccc in nördlicher Richtung zunächst auf einer Strecke von rund vier Metern über die Parzelle Nr. eee, entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen Nrn. eee und ddd, und folgt anschliessend der Ostgrenze der Parzelle Nr. fff hangabwärts zur Haupt- bzw. Seestrasse.  
 
A.c. Das Wegrecht wurde nie benutzt. Denn bereits 1979 erschloss der Eigentümer der Parzelle Nr. ddd sein Grundstück mit einer Zufahrt zur Strasse B.________. Die Zufahrtsstrasse verläuft westwärts über die Parzellen Nrn. eee und fff.  
 
A.d. Im Jahre 2010 zahlte X.________ einen Beitrag an die Kosten der Zufahrtsstrasse, da sie auf ihrer Parzelle Nr. ccc ein Einfamilienhaus plante, das sie im Verlaufe des Jahres 2011 baute.  
 
A.e. Die Parzelle Nr. ccc grenzt nicht unmittelbar an die Zufahrtsstrasse. Zwischen ihrer nördlichen Grenze und dem Strassenrand liegt eine keilförmige Fläche von rund 30 m², die sich von Westen nach Osten zuspitzt und zur Parzelle Nr. eee gehört (im Folgenden: Spickel). Die Benutzung dieses Spickels führte während der Bauarbeiten und nach deren Abschluss zu Rechtsstreitigkeiten zwischen X.________ als Eigentümerin der Parzelle Nr. ccc (Beschwerdeführerin) und Y.________ als Eigentümer der Parzellen Nrn. eee und fff (Beschwerdegegner).  
 
B.   
Die Beschwerdeführerin erlangte vorsorglich das Recht auf Benutzung des Spickels während der Bauarbeiten. Sie begehrte mit Klage vom 22. September 2011 zur Hauptsache, das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht sei auf die Zufahrtsstrasse sowie auf die Fläche von 17.2 m² des Spickels zu verlegen. Der Beschwerdegegner anerkannte die Verlegung des Wegrechts auf die Zufahrtsstrasse, stimmte einer Belastung des Spickels mit dem Wegrecht hingegen nur auf einer Fläche von 4 m, gemessen ab der Ostgrenze der Parzelle Nr. ccc zu. Das Bezirksgericht G.________ verlegte das Wegrecht auf die Zufahrtsstrasse sowie in teilweiser Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerin auf den östlichen Teil des Spickels bis zur Verlängerung der westlichen Flucht ihres Hauses. Das Bezirksgericht erteilte dem Grundbuchamt die entsprechenden Anweisungen und wies alle übrigen Klagebegehren betreffend Benutzung des Spickels während der Bauzeit, betreffend Anschluss- und Durchleitungsrecht sowie betreffend Schadenersatz ab (Entscheid vom 20. Juni 2012). Auf Berufung des Beschwerdegegners hin änderte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid insofern, als es die Verlegung des Wegrechts gemäss dem Antrag des Beschwerdegegners auf einen Teil des Spickels bis vier Meter ab der östlichen Grenze der Parzelle Nr. ccc, d.h. auf die Fläche zwischen den Ziff. 2-4 des beigelegten Situationsplans beschränkte (Entscheid vom 31. Januar 2013). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verlegung des Wegrechts gemäss dem bezirksgerichtlichen Entscheid zu bestätigen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlegung eines Wegrechts (Art. 742 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 43 II 29 E. 1 S. 36; Urteil 5A_178/2011 vom 21. April 2011 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Das Obergericht hat den Streitwert als Wert des Wegrechts über den Spickel auf etwa Fr. 30'000.-- geschätzt (S. 19 Fn. 72). Die Beschwerdeführerin verweist darauf und auf die nicht angefochtene Feststellung des Bezirksgerichts, wonach der Streitwert über Fr. 30'000.-- liege (S. 5 Ziff. I/3 der Beschwerdeschrift).  
 
1.2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Nicht massgebend ist deshalb die erstinstanzliche Streitwertschätzung, waren vor Bezirksgericht doch eine Vielzahl von weiteren Klagebegehren streitig (E. 1.2 S. 11 f.), mit deren Abweisung sich die Beschwerdeführerin abgefunden hat. Nicht hilfreich ist die obergerichtliche Streitwertangabe "etwa Fr. 30'000.--", zumal damit nicht feststeht, ob der gesetzliche Mindestbetrag wirklich erreicht wird.  
 
1.2.2. In Anbetracht der Berufungsbegehren war vor Obergericht auch nicht das Wegrecht über den Spickel (S. 19 Fn. 72) streitig, sondern ausschliesslich die Frage, auf welche Fläche des Spickels das Wegrecht zu verlegen ist, damit eine ausreichende Zufahrt auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Dass es nicht um den Bestand des unstreitig auf den Spickel zu verlegenden Wegrechts geht, räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Sie hält fest, dass im Berufungsverfahren nur noch die Positionierung des neuen Weges im Bereich des Spickels streitig war (S. 11 Ziff. 18) und dass bei der vom Beschwerdegegner zugestandenen und vom Obergericht getroffenen Positionierung die Einfahrt auf ihr Grundstück zwar nicht völlig unmöglich wäre, aber ein zweimaliges Einlenken erfordere (S. 14 Ziff. 19 5. Lemma; gemäss Aussage auf S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht: "Auf diese Weise müsste ich aber stark rumkurven."). Anders als im Streit um den Bestand der Dienstbarkeit (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 63) bestimmt sich, wenn nur deren Umfang bestritten ist, der Streitwert anhand der streitigen Ausdehnung ( BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, 1950, S. 43; POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 9.5 zu Art. 36 OG, S. 284; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, S. 592 Rz. 1409 bei/in Anm. 3523; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts und dem zum angefochtenen Entscheid gehörenden Situationsplan hat die Beschwerdeführerin die Verlegung des Wegrechts auf 17.2 m² des Spickels zwischen den Ziff. 3-6 begehrt, der Beschwerdegegner die Verlegung auf der kleineren Fläche zwischen den Ziff. 2-4 anerkannt und das Bezirksgericht das Wegrecht auf die Fläche zwischen den Ziff. 3-5 verlegt (E. 2 S. 6 ff. des angefochtenen Entscheids). Auf Berufung des Beschwerdegegners hin ist vor Obergericht streitig geblieben, ob die Verlegung des Wegrechts auf die Fläche zwischen den Ziff. 3-5 zu bestätigen ist (= 17.2 m² abzüglich rund 8 m² beantragte, aber nicht zugesprochene Fläche zwischen den Ziff. 5-6) oder ob das Wegrecht auf die Fläche zwischen den Ziff. 2-4 von rund 3 m² verlegt werden soll, wobei die Verlegung des Wegrechts auf die Fläche zwischen den Ziff. 3-4 von rund 1.5 m² anerkannt war. Die vor Obergericht noch streitige Ausdehnung des Wegrechts beträgt damit flächenmässig noch rund 10 m². Deren Wert war unter den Parteien von Beginn an umstritten. Die Beschwerdeführerin bezifferte den Streitwert für alle Begehren auf "unter Fr. 30'000.--" (S. 4 Ziff. 4 der Klageschrift) und hatte dem Beschwerdegegner am 27. September 2010 für die ca. 30 m² des Spickels Fr. 21'000.-- (Fr. 700.-- pro m²) angeboten (bekl.act. 5). Der Beschwerdegegner erklärte vor Bezirksgericht an der Hauptverhandlung, er habe das Land damals für Fr. 1000.-- pro m² verkaufen wollen, doch habe die Beschwerdeführerin geantwortet, das sei Wucher. Nun verkaufe er nicht mehr (S. 5 des Protokolls). Gemäss einem neuen Vergleichsvorschlag vom 15. Mai 2013 bot die Beschwerdeführerin für den Spickel Fr. 30'000.-- (Beschwerde-Beilage Nr. 5). Für die Festsetzung des Streitwerts nach Ermessen (Art. 51 Abs. 2 BGG) sind für das Bundesgericht die frühen, noch nicht von prozesstaktischen Überlegungen möglicherweise beeinflussten Angaben der Parteien massgebend. Danach hatte der ganze Spickel von rund 30 m² für die Beschwerdeführerin einen Wert von Fr. 21'000.-- und für den Beschwerdegegner von Fr. 30'000.--, was für die vor Obergericht noch streitige Ausdehnung des zu verlegenden Wegrechts von rund 10 m² einen Wert von Fr. 7'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- ergibt. Der gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- wird damit bei weitem nicht erreicht. Auf ihr allfälliges Vertrauen in die Streitwertangabe des Obergerichts ("etwa Fr. 30'000.--") kann sich die im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Vorbringen zum tatsächlichen Wert des Spickels nicht berufen (Art. 49 BGG; BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.).  
 
1.3. Fehlt es am Streitwert ist die Beschwerde in Zivilsachen - von anderen hier nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen abgesehen - nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist allerdings auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch daran fehlt es, so dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist.  
 
2.   
Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Eingabe keine Verfassungsrügen. Das Bundesgericht aber prüft in diesem Rahmen nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Fehlt es daran, kann die Eingabe nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.; Corboz, Commentaire de la LTF, 2009, N. 9 zu Art. 72 BGG). 
 
3.   
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten