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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_565/2021  
 
 
Urteil vom 29. November 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (VV.2020.53). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. Oktober 2021 gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Eingabe zwei verschiedene vorinstanzliche Verfahren betrifft (VV.2020.53 und VV.2020.337), weshalb zwei Dossiers eröffnet wurden (9C_565/2021 und 9C_566/2021), 
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt oder - im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - die vorinstanzliche Untätigkeit (vgl. Urteil 9C_349/2015 vom 29. Mai 2015) Recht verletzt, 
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. sowohl der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) gehören (vgl. Urteil 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015), erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1), 
dass der Beschwerdeführer - ohne nähere Darlegung des vorinstanzlichen Verfahrensablaufs - einzig behauptet, am 6. März und 27. Juli mit Rechtsverzögerungsbeschwerde (gegen die Easy Sana Krankenversicherung AG) an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangt zu sein, wo wegen fehlerhafter Zustellung von Akten eine Verzögerung von fast zwei Monaten entstanden sei, 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet, inwiefern eine überlange Verfahrensdauer vorliegen soll (vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 f. zu Art. 94 BGG), 
 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Assurance Maladie SA, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner