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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.704/2004 /gij 
 
Urteil vom 29. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Zürich, 
Büro B-3, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 10 Abs. 2 BV (Ersatzmassnahmen für Haft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 
11. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Der Angeschuldigte wird einer Vergewaltigung dringend verdächtigt. Am 10. November 2004 stellte die Bezirksanwaltschaft beim Haftrichter den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr. Mit Verfügung vom 11. November 2004 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch um Haftanordnung ab. Stattdessen ordnete er als Ersatzmassnahmen eine Pass- und Schriftensperre zu Lasten des Angeschuldigten an sowie eine "regelmässige Meldepflicht nach Ermessen der Untersuchungsbehörde". 
B. 
Gegen die Verfügung des Haftrichters vom 11. November 2004 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. November 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft gegen ihn verfügt werden. Der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich verzichtete am 3. Dezember 2004 auf eine Stellungnahme. Die Bezirksanwaltschaft Zürich liess sich am 7. Dezember 2004 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Dezember 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wird durch die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Ersatzmassnahmen anstelle von Haft) beschwert und in seinen verfassungsmässigen Individualrechten tangiert. Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Ersatzmassnahmen seien nicht erfüllt. Das zürcherische Strafprozessrecht verlange hierfür das Vorliegen ausreichender Haftgründe. An den Nachweis von Fluchtgefahr seien die gleichen Anforderungen zu stellen wie beim Erlass von Untersuchungshaft. Zwar habe er sich bei der haftrichterlichen Verhandlung "mit einer Pass- und Schriftensperre einverstanden erklärt für den Fall, dass Fluchtgefahr gegeben ist". Den Haftgrund der Fluchtgefahr habe er jedoch "nie akzeptiert". Er lebe "seit mehreren Jahren in intakter Ehe mit einer Schweizerin" und habe sich im Verkehr mit den Behörden korrekt verhalten. Zwar habe er im vergangenen Herbst eine längere Reise nach Gambia geplant, aber ein Retourticket gekauft und ein Rückreisevisum beantragt. Fluchtgefahr sei in seinem Fall nicht gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV verletze. Den dringenden Tatverdacht einer Vergewaltigung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. 
3. 
Nach Zürcher Strafprozessrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ein besonderer Haftgrund, etwa Fluchtgefahr, ernsthaft befürchtet werden muss (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Anstelle von Untersuchungshaft werden eine oder mehrere Ersatzmassnahmen (gemäss §§ 72 f. StPO/ZH) verfügt, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Als Ersatzmassnahmen sind namentlich die Pass- und Schriftensperre sowie die regelmässige Meldung bei einer Behörde vorgesehen (§ 72 StPO/ZH). 
4. 
Falls bei einem Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegen, welcher mit blossen Ersatzmassnahmen nicht mehr ausreichend zu begegnen ist, kann sich zur Wahrung der Ziele des Strafverfahrens die Anordnung von Untersuchungshaft als sachlich geboten und zulässig erweisen. Für die Annahme einer solchen - erheblichen und konkreten - Fluchtgefahr würde nach der Praxis des Bundesgerichtes der blosse Hinweis grundsätzlich nicht genügen, dass dem Angeschuldigten im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine schwere Strafe droht (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). Bei der Pass- und Schriftensperre sowie bei der Pflicht zur regelmässigen Meldung bei einer Behörde handelt es sich demgegenüber um mildere Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft, mit denen - in weniger ausgeprägten Fällen bzw. unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorgebeugt werden kann (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit Hinweisen). 
4.1 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer zwar eines schweren Verbrechens (kollektive Vergewaltigung) dringend verdächtigt. Im angefochtenen Entscheid wird jedoch die Ansicht vertreten, es sei keine ausgeprägte, hohe Fluchtgefahr gegeben, welche eine Inhaftierung notwendig erscheinen liesse. Nach Ansicht des kantonalen Haftrichters bestehen aber gewisse Fluchtindizien, die jedenfalls eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht als mildere Ersatzmassnahmen rechtfertigen. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bundesgerichtspraxis zu den Anforderungen an die Annahme einer erheblichen und konkreten Fluchtgefahr als Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft. Im vorliegenden Fall ist allerdings keine strafprozessuale Haft streitig. Es wurden vielmehr mildere Ersatzmassnahmen angeordnet, bei denen (gemäss der oben dargelegten Praxis) bereits gewisse Anzeichen für eine mögliche Fluchtneigung genügen können. Der kantonale Haftrichter ist nach ausführlicher Abwägung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der übrigen Umstände des vorliegenden Falles zum Schluss gelangt, dass hier zwar "von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen" sei; diese erscheine jedoch nicht als derart markant, dass sie nicht durch Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend gebannt werden könnte. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen dürften an den Nachweis der Fluchtgefahr "keine geringeren Anforderungen gestellt werden" als bei Untersuchungshaft, und er beruft sich dabei auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (nämlich Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 6 zu § 72 StPO). Dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Der mit Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben als für die Anordnung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer Meldepflicht. Die zitierte gegenteilige Lehrmeinung wird demgegenüber nicht näher begründet, so dass für eine Praxisänderung keine Veranlassung besteht. 
4.2 Anhaltspunkte für eine mögliche Fluchtneigung sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist einer qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 200 StGB) dringend verdächtig. Es droht ihm im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Nach eigener Darstellung pflegt er familiäre Kontakte nach Afrika. Zuletzt plante er "im Laufe des Oktobers" 2004 "eine Reise nach Gambia", um für einige Monate "familiäre Angelegenheiten zu regeln". Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt der Beschwerdeführer sodann über keine Berufsausbildung, er hat keine feste Arbeitsstelle und spricht nur wenig deutsch. Ausserdem wurde die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers (welche am 2. Januar 2005 abläuft) aufgrund der hängigen Strafuntersuchung nicht verlängert. Es kann hier offen bleiben, ob diese Fluchtindizien in ihrer Gesamtheit betrachtet sogar Untersuchungshaft rechtfertigen könnten. Für die Anordnung der hier streitigen Ersatzmassnahmen reichen sie allemal. Im Übrigen erscheint es etwas widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, bei der Hafteinvernahme zwar einer Pass- und Schriftensperre als Ersatzmassnahme für drohende Untersuchungshaft noch ausdrücklich zustimmt, die gleiche Ersatzmassnahme dann aber unmittelbar darauf beim Bundesgericht anficht. 
5. 
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Gesuch stattgegeben werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: