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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_874/2009 
 
Urteil vom 29. Dezember 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Zürich (untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter), 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission), das auf eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Bezirksgericht Zürich (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter) im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, zur Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten "Sofortmassnahmen" sei die Verwaltungskommission nicht zuständig, trotz der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts) habe der Beschwerdeführer bewusst "Beschwerde" an die Geschäftsleitung des Obergerichts erhoben, weshalb für die Weiterleitung der Eingabe an die II. Zivilkammer kein Anlass bestehe, ebenso abzusehen sei von einer Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständigen Strafbehörden zur Behandlung als Strafanzeige, schliesslich müsse der Beschwerdeführer inskünftig mit der Auflage von Kosten rechnen, wenn er erneut mit aussichtslosen Eingaben an die Verwaltungskommission gelangen sollte, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Massnahmen nach Art. 103/104 BGG gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungskommission) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Dezember 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann