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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_662/2022  
 
 
Verfügung vom 29. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
handelnd durch seine Mutter B.________, 
3. D.________, 
handelnd durch seine Mutter B.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Spühler, 
Beschwerdegegner, 
 
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, 
Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220174, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 16. November 2022 (VB.2022.00633). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. September 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegen A.________ für jeweils 14 Tage diverse Rayonverbote und ein Kontaktverbot zum Schutz seiner Schwiegertochter B.________ und seiner beiden Enkel C.________ und D.________ an. 
Am 13. Oktober 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Schutzmassnahmen bis zum 28. Dezember 2022. 
Am 16. November 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen dieses Urteil des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde ab. Das Urteil wurde A.________ am 26. November 2022 zugestellt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhebt A.________ Beschwerde. Er beantragt, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbote, Kontaktverbot) aufzuheben. Die Beschwerde, die er am 22. Dezember 2022 der Post übergeben hat, ist am 27. Dezember 2022 beim Bundesgericht eingetroffen. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren ist in der Sache offensichtlich gegenstandslos, da der Streitgegenstand - die Gewaltschutzmassnahmen - nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr hat. Es liegt, entgegen seiner Auffassung, auch keine Konstellation vor, in der das Bundesgericht auf dieses Erfordernis verzichten könnte, weil es Gewaltschutzangelegenheiten sonst kaum je beurteilen könnte (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 mit Hinweis). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall: hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zügig eingereicht, wäre dem Bundesgericht die Behandlung seiner Beschwerde vor dem Auslaufen der Gewaltschutzmassnahmen am 28. Dezember zeitlich wohl möglich gewesen. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
2.  
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi