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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 183/03 
 
Urteil vom 30. Januar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
Der 1959 geborene M.________ erlitt am 11. März 2000 als Maurervorarbeiter der B.________ AG bei einem Arbeitsunfall einen Fersenbeinbruch. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall mit Verfügung vom 13. Mai 2002 ab. Sie sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu, welche sie mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2003 durch eine auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % bemessene Rente ersetzte. Die Integritätsentschädigung beliess sie auf der bereits festgesetzten Höhe von 15 %. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2003 teilweise gut, indem es den Invaliditätsgrad für die Invalidenrente auf 27,9 % festsetzte. 
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % auszurichten; eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen und der Abschluss des Falles unter Weiterausrichtung des Taggeldes zu verschieben; zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, (Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Urteil vom 19. Mai 2003 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die von M.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet ab, mit welchem die Vorinstanz den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades von 27,9 % verneinte. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zur koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und die Bemessung der Entschädigung (Art. 25 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erschienen liesse. Verfehlt und aktenwidrig ist der Einwand, der SUVA-Kreisarzt habe den Beschwerdeführer bereits für wieder vollständig arbeitsfähig im angestammten Beruf gehalten. In der Beurteilung vom 12. Februar 2002 führte der Kreisarzt Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, explizit aus, dass an eine Rückkehr des Patienten in den angestammten Beruf eines Maurers nicht mehr zu denken war. Auch die übrige Begründung der Beschwerde entbehrt jeder Stichhaltigkeit. Auf Grund der medizinischen Aktenlage besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung oder zu anderen medizinischen Abklärungen. Von weiteren Beweisvorkehren ist daher abzusehen. 
4. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied in dem zur Publikation in Band 130 V der Amtlichen Sammlung vorgesehen Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 129; Erw. 3). Damit ist vorliegend der von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Invaliditätsgrad für die Invalidenrente (vgl. Erw. 3 hievor) von 27,9 % auf 28 % aufzurunden. 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
 
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Nachdem sich die Vorinstanz eindeutig und klar äusserte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, erweist sich der Prozess als aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben. Da der von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Invaliditätsgrad für die Invalidenrente auf Grund der nach dem kantonalen Entscheid erfolgten Änderung der Rechtsprechung indes von 27,9 % auf 28 % aufzurunden ist, steht dem Beschwerdeführer aber eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2003 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % hat. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
5. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: