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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.433/2005 /bnm 
 
Urteil vom 30. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 und 3 BV (Verweigerung des rechtlichen Gehörs; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 21. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ersuchte am 7. März 2005 im hängigen Scheidungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, welchem Gesuch das Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 1. September 2005 nicht entsprach. 
B. 
Die Gesuchstellerin gelangte dagegen an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug; diese wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2005 ab und hielt zur Begründung im Wesentlichen dafür, die Gesuchstellerin verdiene monatlich Fr. 3'510.75 netto; sie erhalte überdies gemäss Scheidungsurteil vom 31. August 2005 von ihrem geschiedenen Ehemann für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (6. September 2005) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- und erziele folglich bis Ende Februar 2006 ein anrechenbares Einkommen von Fr. 4'510.75. Dem stehe ein Existenzminimum von Fr. 4'665.45 gegenüber, womit bis Ende Februar 2006 ein Manko von rund Fr. 150.-- resultiere. Die Gesuchstellerin habe indes ihr Existenzminimum mit Fr. 4'152.45 beziffert, so dass sich ein Überschuss von rund Fr. 350.-- pro Monat ergebe. Gemäss Scheidungsurteil habe ihr der geschiedene Ehemann innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, mithin bis spätestens zum 6. Oktober 2005, einen Betrag von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Damit sei die Gesuchstellerin in der Lage, einerseits das monatliche Manko zu decken. 
 
Anderseits verbleibe ihr ein hinreichender Betrag, um die ihr zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten (Hälfte von Fr. 2'500.--) zu tragen. Zwar seien die Parteikosten wettgeschlagen worden, doch dürften diese nicht allzu hoch ausfallen, da das Scheidungsverfahren mit einer aussergerichtlichen Vereinbarung über die Nebenfolgen habe abgeschlossen werden können und bis zum Abschluss der Vereinbarung noch keine Duplik eingereicht worden sei. Die vorhandenen Schulden berechtigten nicht zur unentgeltlichen Prozessführung, solange die Gesuchstellerin über die Mittel verfüge, die zur Bestreitung der Gerichtskosten verwendet werden könnten. Ergänzend zur erstinstanzlichen Verfügung betreffend unentgeltliche Prozessführung setzte die Kommission auseinander, der geschiedene Ehemann, welcher sich im Rahmen einer gütlichen Einigung dazu bereit erklärt habe, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 20'000.-- "aus Güterrecht" zu entrichten, wäre auch ohne weiteres in der Lage gewesen, der Gesuchstellerin wie von ihr beantragt einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Wenn der Gesuchstellerin nun zwar ein Betrag aus Güterrecht, aber kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen worden sei, könne dies nicht dazu führen, ihr im Gegenzug die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, zumal die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses auf diesem Weg umgangen werden könnte, was dem Zweck der unentgeltlichen Prozessführung zuwiderliefe. 
 
Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Vorsitzende der Kommission das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die fehlende Bedürftigkeit ab. 
C. 
Die Gesuchstellerin führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Vorsitzenden und das Urteil der Justizkommission, je vom 21. Oktober 2005, aufzuheben und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Die Justizkommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Sowohl die Verfügung des Vorsitzenden als auch das Urteil der Justizkommission des Obergerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 119 Ia 337 E. 1 S. 338; 126 I 207 E. 2a S. 210). Insoweit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig. 
2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin darin zum Verfahren, zu den Beweggründen und zu den Absichten, die zum Abschluss der Konvention führten, äussert, setzt sie sich doch damit nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise mit dem Urteil und der Verfügung auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3). 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Anderseits beanstandet sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungs- und im Beschwerdeverfahren im Blickwinkel der einschlägigen kantonalen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege und von Art. 29 Abs. 3 BV. Sie legt indes nicht dar, inwiefern ihr das kantonale Recht einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Schutz gewährt. Allein im Lichte der Verfassungsnorm ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ist (BGE 124 I 1 E. 2). 
2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Justizkommission vor, die Bedürftigkeit zu Unrecht verneint zu haben. Diesbezüglich prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Beurteilung der Bedürftigkeit seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. zum Zeitpunkt der Klageeinreichung massgebend, im vorliegenden Fall mithin die Verhältnisse bei Einreichung der Klageantwort im Scheidungsverfahren beim Kantonsgericht (15. November 2004) sowie anlässlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (7. März 2005). Im massgebenden Zeitpunkt habe sie ein Einkommen von Fr. 3'510.75 ausgewiesen, womit der zu berücksichtigende Bedarf von Fr. 4'665.45 um rund Fr. 1'155.-- pro Monat nicht gedeckt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin geht überdies davon aus, dass das Vermögen von Fr. 20'000.-- im massgebenden Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen sei und somit auch nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Ihre Bedürftigkeit sei damit zum massgebenden Zeitpunkt erstellt gewesen. 
 
In ihrer Vernehmlassung hält die Justizkommission im Wesentlichen dafür, zwar treffe zu, dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs entscheidend seien. Im vorliegenden Fall sei indes die Frage des Prozesskostenvorschusses für die Abweisung des Gesuchs ausschlaggebend gewesen und sei die Justizkommission von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 4'510.75 bis Ende Februar 2006 ausgegangen. Bei einem Existenzminimum von Fr. 4'665.45 und dem berücksichtigten Einkommen ergebe sich ein Manko von Fr. 150.-- und nicht von Fr. 1'155.-- pro Monat, wie die Beschwerdeführerin behaupte. 
3.2 Die Justizkommission ist jedoch im angefochtenen Urteil ausdrücklich von einem liquiden Vermögen von Fr. 20'000.-- ausgegangen und hat damit - entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung - dem Vermögensstand sehr wohl entscheidende Bedeutung beigemessen. 
3.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Die angemessene Berücksichtigung allfälligen Vermögens setzt indes voraus, dass dieses bei der Einreichung des Gesuchs bereits vorhanden bzw. verfügbar ist und nicht erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann (BGE 118 Ia 369 E. 4b S. 471; vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 11 zu § 84 ZPO/ZH). Laut dem angefochtenen Urteil wurde der bei der Ermittlung der Bedürftigkeit berücksichtigte Betrag von Fr. 20'000.-- erst im Scheidungsurteil vom 31. August 2005 zugesprochen; auch hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Betrag erst innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu leisten, so dass dieses Vermögen im Zeitpunkt des Gesuchs nicht verfügbar war. Das trifft auch auf den Einkommensanteil von Fr. 1'000.-- zu. Bei einer Berücksichtigung des im Zeitpunkt des Gesuchs vorhandenen Einkommens von Fr. 3'510.75 und des prozessualen Notbedarfs von Fr. 4'665.45 ergibt sich damit - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - ein Manko von rund Fr. 1'150.--, womit die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. War die Beschwerdeführerin aber zum massgebenden Zeitpunkt bedürftig, erweist sich der Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV als begründet. 
4. 
Mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss weist die Justizkommission in der Vernehmlassung darauf hin, die Beschwerdeführerin habe im Scheidungsverfahren ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt, worüber allerdings nicht entschieden worden sei. Der Beschwerdeführerin sei indes aufgrund der dem Scheidungsurteil zu Grunde liegenden Vereinbarung über die Nebenfolgen ein Barbetrag von Fr. 20'000.-- aus "Güterrecht" zugesprochen worden. Wenn zwar ein Betrag aus Güterrecht, aber kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen worden sei, könne dies nicht dazu führen, ihr im Gegenzug die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, zumal die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses auf diesem Weg umgangen werden könnte, was dem Zweck der unentgeltlichen Prozessführung zuwiderliefe. Da die unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss subsidiär sei, habe die Kommission dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in seiner Verfügung vom 1. September 2005 habe der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich unter Hinweis auf den vom geschiedenen Ehemann zu bezahlenden Betrag von Fr. 20'000.-- abgewiesen; nicht erwähnt worden sei, dass sie einen Prozesskostenvorschuss hätte erhalten können. Erst im angefochtenen Entscheid werde dieser Umstand von der Justizkommission als Begründung für die Abweisung des Begehrens angeführt. Die Kommission habe die Beschwerdeführerin zu diesem in der erstinstanzlichen Verfügung nicht angesprochenen, für die Entscheidfindung aber wesentlichen Punkt, mit dem sie (die Beschwerdeführerin) nicht habe rechnen müssen, nicht angehört und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
 
Zwar hat eine Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung, oder ganz allgemein zur juristischen Begründung des Entscheids, angehört zu werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Gericht seine Entscheidung auf juristische Argumente abzustützen gedenkt, die im vorangegangenen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind und mit deren Berücksichtigung auch nicht gerechnet werden musste. Diesfalls hat das Gericht der durch die beabsichtigte Begründung beschwerten Partei Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen (BGE 115 Ia 96 E. 1b; 116 V 182 E. 1a S. 185). Im vorliegenden Fall ist die Frage des Prozesskostenvorschusses weder in der erstinstanzlichen Verfügung angesprochen worden, noch hat die Beschwerdeführerin mit diesem Argument rechnen müssen, zumal sich auch das Scheidungsgericht dazu in keiner Weise ausgelassen hat. Eine Anhörung zu diesem Punkt vor der angefochtenen Entscheidung hätte sich daher aufgedrängt, dies um so mehr, als die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren einen Antrag auf Zusprechung eines Kostenvorschusses gestellt hatte, das Massnahme- bzw. das Scheidungsgericht überhaupt nicht darauf eingegangen war und somit auch nicht feststand, ob der Ehemann zur Leistung eines solchen Vorschusses in der Lage gewesen wäre. Indem die Justizkommission von einer Anhörung absah, hat sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. 
5. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, ebenso die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der Justizkommission betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, zumal auch sie auf einer Art. 29 Abs. 3 BV wiedersprechenden Annahme der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin beruht. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. 
6. 
Dem Kanton wird in der Regel keine Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG). Praxisgemäss hat er aber die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG), womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Vorsitzenden und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 21. Oktober 2005 werden aufgehoben. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Der Kanton Zug hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: