Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 179/05 
 
Urteil vom 30. Januar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 31. Oktober 2005) 
 
In Erwägung, 
dass B.________ am 16. November 2005 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2005 erhoben hat, 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass die Verfügung B.________ am 2. Dezember 2005 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der am 16. Dezember 2005 abgelaufenen Frist nicht bezahlt worden ist, B.________ jedoch mit einer beim Eidgenössischen Versicherungsgericht am 16. Dezember 2005 eingegangen Eingabe geltend gemacht hat, der Kostenvorschuss sei nicht von ihm, sondern von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zu bezahlen, weil diese ihn über die Beschwerdefrist unrichtig informiert habe, 
dass nach Art. 150 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen hat, wer das Eidgenössische Versicherungsgericht anruft, weshalb der Einwand von B.________ ungeachtet der allfälligen unrichtigen Information nicht zu hören ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen auch bei rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses abgewiesen worden wäre, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 30. Januar 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: