Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.185/2006 /blb 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Zustellung des Zahlungsbefehls, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 29. September 2006. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 29. September 2006, womit die Beschwerde von X.________ gegen die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen vom 5. Juli 2005 betreffend Alimente für A.________ im Betrag von Fr. 8'800.-- abgewiesen wurde, 
in die Eingabe von X.________ vom 13. Oktober 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids verlangt wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]), wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110), 
dass die Vorinstanz zum Einwand, die beiden Zahlungsbefehle seien nichtig, ausgeführt hat, in diesen Urkunden werde die "Gemeinde Y.________, Finanzverwaltung" allein als Gläubigervertreterin angeführt und die Rubrik "Gläubiger" sei leer, 
dass in den Zahlungsbefehlen in der Rubrik "Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung" nebst weiteren Dokumenten die Verfügung der Alimentenbevorschussungsstelle vom 18. Januar 2005 genannt werde, woraus folge, dass es um die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen gehe, welche die Gemeinde bevorschusst habe, und somit die Gemeinde Y.________ als Gläubigerin eindeutig feststehe, 
dass der Beschwerdeführer dagegen als Erstes vorbringt, das Obergericht habe auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, und er (der Beschwerdeführer) sei nicht angehört worden, 
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht zulässig ist, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, 
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, in den Zahlungsbefehlen sei die Rubrik "Gläubiger" leer, was irreführend sei, 
dass der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), worin ausführlich begründet wird, warum die Gläubigerbezeichnung in den Zahlungsbefehlen nicht irreführend sei und deshalb die Zahlungsbefehle nicht nichtig seien, 
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es seien ein Verfahren betreffend Herabsetzung der Alimente und ein Gesuch um Sistierung anhängig, was jedoch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang ist, 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren nach dem übergangsrechtlich massgeblichen alten Recht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Gemeinde Y.________, handelnd durch die Finanzverwaltung), dem Betreibungsamt Schaffhausen, Vordergasse 26, 8201 Schaffhausen, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: