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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_4/2008 
 
Urteil vom 30. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 
4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 27. Dezember 2007 1B_299/2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_299/2007); 
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 2007 ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte; 
dass insbesondere der Gesuchsteller nicht belegt, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG); 
dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist; 
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli