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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_102/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug (Sistierung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Schweizer Bürger A.________ heiratete 2013 in Olten die kosovarische Staatsangehörige B.________, geboren 1994. Der Eheschluss war von den Eltern der beiden Ehegatten vermittelt bzw. organisiert worden. Gestützt auf die Heirat erhielt die Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. August 2013 meldete A.________ seine Ehefrau nach dem Kosovo ab. 
Am 14. Mai 2014 (Gesuchseingang am 27. Mai 2014) stellte A.________ wiederum ein Familiennachzugsgesuch für seine Gattin. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn erstattete am 11. September 2014 bei der Staatsanwaltschaft Meldung wegen Verdachts auf Zwangsehe. Am 2. Oktober 2014 erliess es folgende Verfügung: 
 
 "Das Gesuch von A.________ vom 27. Mai 2014 um Familiennachzug für B.________ wird sistiert, bis der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn oder im Falle einer Klageerhebung das rechtskräftige Urteil vorliegt." 
 
 Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dem er beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch nicht zu sistieren, sondern dieses so schnell wie möglich zu bearbeiten. Mit Urteil vom 14. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
 Am 26. Januar 2015 gelangte A.________ mit als Einsprache bezeichneter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, dem er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch nicht zu sistieren und das bereits eingereichte Familiennachzugsgesuch so schnell wie möglich zu bearbeiten. Am 29. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss innert ihm hierfür angesetzter Frist das angefochtene Urteil nachgereicht. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sei.  
 
2.2. Das Migrationsamt stiess bei der Prüfung des zweiten Ehegattennachzugs-Gesuchs auf Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsheirat und damit ein Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 ZGB vorliegen könnte, was es der Staatsanwaltschaft als der nach solothurnischem Recht (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB]) für Eheungültigkeitsklagen nach Art. 106 ZGB zuständigen kantonalen Behörde meldete. Die am 2. Oktober 2014 verfügte Sistierung des Nachzugsverfahrens beruht auf diesem Hintergrund. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise als rechtmässig gewertet, gestützt auf Art. 45a AuG, welcher eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung der nach Art. 106 ZGB zuständigen Behörde bzw., falls diese Behörde Eheungültigkeitsklage erhebt, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils vorschreibt. Es hat sich im Hinblick auf diesen gesetzlichen Sistierungstatbestand mit den von seiner Vorinstanz erwähnten bzw. sich aus den Akten ergebenden Indizien und Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Zwangsehe befasst und sie unter anderem im Lichte der Angaben der beiden Ehegatten gewertet (E. 3.1 - 3.5), wobei es betonte, dass diesbezüglich keine abschliessende Prüfung erforderlich sei und auch nicht erfolge (E. 3.6). Es hat schliesslich erklärt, warum unter den gegebenen Umständen eine - mit der Sistierung begriffsnotwendig verbundene - Verzögerung nicht übermässig sei (E. 4).  
 
 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Zwangsehe; er schildert dazu die Verhältnisse aus seiner Sicht und hält zusammenfassend fest, dass keine sachlichen Gründe gegeben seien, welche die Einleitung eines Eheungültigkeitsverfahrens rechtfertigten und der Gutheissung des Familiennachzugsgesuches entgegenstehen würden, nachdem eine Liebesheirat vorliege und die Eheschliessung gesetzeskonform erfolgt sei. Auf die Indizienwürdigung des Verwaltungsgerichts geht er bloss punktuell ein; zum bundesgesetzlich vorgegebenen zwingenden Sistierungsgrund, zu den diesbezüglichen Voraussetzungen und zu der konkreten Anwendung dieser Regelung durch die Vorinstanz lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen. Mit der blossen Bitte schliesslich, auf eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu verzichten, lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern E. 4 des angefochtenen Urteils rechtsverletzend sei. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält mangels gezielter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es erübrigt sich, zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Urteils, das einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid zum Gegenstand hat, erfüllt wären (namentlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der einleuchtenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist, inwiefern sich das angefochtene Urteil mit korrekt vorgetragenen Rügen erfolgreich anfechten liesse.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller