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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1233/2014  
 
6B_1234/2014  
 
6B_1235/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2014 
(SK 14 346 KSI, SK 14 350 KSI, SK 14 355 KSI). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember 2014 auf Revisionsgesuche des Beschwerdeführers vom 21. November, 24. November und 2. Dezember 2014 nicht ein, weil er keine Revisionsgründe genannt hatte (SK 14 346 KSI, SK 14 350 KSI, SK 14 355 KSI). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Beschlüsse seien aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer behauptet, die Richter der Vorinstanz seien unobjektiv und voreingenommen gewesen. Der Umstand, dass er die angefochtenen Beschlüsse als "nicht haltbar" einstuft, stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. 
 
Die Vorinstanz stellt in allen drei Beschlüssen fest, die Verletzung der EMRK stelle für sich allein keinen Revisionsgrund dar, weil die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 2 StPO  kumulativerfüllt sein müssen (je S. 2 E. 4). Mit der Behauptung, die Richter seien "des Lesens unkundig", vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz das Recht verletzt haben könnte.  
 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn