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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_926/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
ASSURA-Basis SA, 
En Budron A1, 1052 Le Mont-sur-Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2014, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Januar 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 13. Januar 2015 verbunden mit einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflegeeingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
 
dass nach verbindlicher, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung der Einspracheentscheide der Assura-Basis SA vom 17. Dezember 2013 betreffend ausstehende Prämien für die Monate Januar bis März 2013 und April bis Juni 2013 verpasst hat (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG), 
 
dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz