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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_702/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht 
vom 19. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der slowenische Staatsangehörige A.________ (geb. 1972) lebt seit dem 1. Juli 1981 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er hat einen Sohn (geb. 1998), der schweizerischer Staatsangehöriger ist. 
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde A.________ wiederholt straffällig und wie folgt rechtskräftig verurteilt: 
 
- Am 22. Juni 1994 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Übertretung und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Strafmass unbekannt); 
- am 8. Dezember 2005 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfache Begehung) sowie Diebstahls (begangen als geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bedingt; 
- am 20. Juni 2006 vom Gerichtspräsidium Rheinfelden wegen mehrfach versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Fahren in angetrunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.--; 
- am 30. Januar 2007 vom Bezirksamt Rheinfelden wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--; 
- am 15. Mai 2009 vom Statthalteramt Sissach wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.--; 
- am 17. November 2009 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 260.--; 
- am 21. Mai 2014 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 240.--. 
 
Aktenkundig sind weiter Vorfälle häuslicher Gewalt am 6. November 2005, 7. Februar 2008, 18. Dezember 2009 und 6. März 2012, an denen A.________ beteiligt war. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Annäherungsverbot und zu einer strafrechtlichen Verurteilung gegenüber A.________. Am 28. Januar 2016 waren sodann 24 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 141'005.-- gegen A.________ offen. Weiter wies er 74 Verlustscheine über insgesamt Fr. 149'202.-- auf. 
Am 8. Dezember 2014 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Zuletzt arbeitete er als Servicefahrer für die X.________ AG. 
 
B.  
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. November 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte auf das Ende des Strafvollzugs seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den dagegen erhobenen Rekurs ab (Entscheid vom 23. März 2015). Ein weiteres Rechtsmittel an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil vom 19. April 2016). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 15. August 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung abzusehen. Weiter verlangt er, dass ihm im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege die vollständigen Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu vergüten seien. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe von Rechtsanwalt Matthias Aeberli als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt die Abweisung der Beschwerde. Soweit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betreffend schliesst auch das Appellationsgericht auf Abweisung des Rechtsmittels, hingegen beantragt es Nichteintreten mit Bezug auf den Antrag auf Erhöhung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im kantonalen Verfahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. Zu den eingegangenen Vernehmlassungen nimmt A.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Stellung. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2016 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II 265]).  
 
1.2. Als Adressat der ausländerrechtlichen Massnahme war der Beschwerdeführer bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er ist, soweit er sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wendet, als dort unterlegene Partei zur Erhebung des Rechtsmittels an das Bundesgericht legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG), sodass in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht einzutreten ist hingegen auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer im eigenen Namen verlangt, für das vorinstanzliche Verfahren seien ihm die "vollständigen Anwaltskosten" zu vergüten. Diesbezüglich mangelt es dem Beschwerdeführer an einem persönlichen schutzwürdigen Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), da von der Höhe der Entschädigung nur der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzte Anwalt betroffen ist. Dieser darf sich von der verbeiständeten Partei auch dann nicht bezahlen lassen, wenn ihm die staatliche Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ungenügend erscheint (vgl. BGE 140 V 116 E. 4 S. 121; 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; Urteile 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3; 2A.29/1997 vom 18. August 1997 E. 3a).  
 
1.3. Unter Vobehalt des soeben Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf klar und detailliert erhobene Rüge hin möglich (Art. 97 Abs. 1 BGG, zu den Rügeanforderungen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322; Urteile 2C_647/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_792/2014 vom 4. Mai 2015 E. 5.1). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).  
 
3.  
Vorweg zu behandeln sind die Rügen formeller Natur, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren erhebt. 
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Es erwog, dass sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK, noch aus dem kantonalen Recht ergebe. Zudem sei es für den Verfahrensausgang vorliegend nicht entscheidend, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers mache. Desgleichen sei es nicht erforderlich, den Sohn des Beschwerdeführers mündlich anzuhören.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt; eine Anhörung des Beschwerdeführers und eine Befragung seines Sohnes wären zu diesem Zweck zwingend notwendig gewesen. Auch wenn dies nicht mit restloser Klarheit aus seiner Beschwerdeschrift hervor geht, rügt der Beschwerdeführer damit in dreifacher Hinsicht eine Verletzung seiner Verfahrensrechte, nämlich betreffend Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (unten E. 3.3.1), im Hinblick auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht (unten E. 3.3.2) und in Bezug auf sein Recht auf Beweis (unten E. 3.3.3).  
 
3.3. Die Rügen sind unbegründet:  
 
3.3.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt wird. Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen gelten indes weder als Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche noch als strafrechtliche Anklagen (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Mamatkulov Rustam und Askarov Zainiddin gegen Türkei vom 4. Februar 2005, Recueil CourEDH 2005-I S. 256 § 81 ff.; Urteil 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 140 II 345]). Damit ist Art. 6 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 3 BV kein weitergehender Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293 f.; Urteile 1C_290/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.2.1; 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.1; 2C_382/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3.2; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. insbesondere JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 966 ff.; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 50 zu Art. 30 BV; JOHANNES REICH, Basler Kommentar, 2015, N. 45 zu Art. 30 BV; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den der Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt rügt, soll unter anderem sicherstellen, dass sich die Betroffenen vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern können (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56). Dabei handelt es sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 138 V 125 E. 2.1 S. 127). In welcher Form den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, regelt Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht. Jedenfalls ergibt sich aus der genannten Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung kein genereller Anspruch auf eine vorgängige mündliche Äusserung oder Anhörung durch das Gericht (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1 S. 76; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er bereits rund 35 Jahre in der Schweiz gelebt hatte, als die Vorinstanz das streitgegenständliche Urteil fällte. Tatsächlich kann es bei einer solch langen Aufenthaltsdauer im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV geboten sein, die ausländische Person seitens des Gerichts mündlich anzuhören, um der persönlichkeitsbezogenen Dimension des Gehörsanspruchs gebührend Rechnung zu tragen. Abgesehen von seiner langen Aufenthaltsdauer macht der Beschwerdeführer jedoch kein weitergehendes persönlichkeitsbezogenes Interesse an einer persönlichen Anhörung durch die Vorinstanz namhaft. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt bei dieser Sachlage nicht vor.  
 
3.3.3. Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und seines Sohnes stellt ebenso wenig eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verleiht kein Recht auf die Abnahme sämtlicher offerierter Beweise (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist zudem weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt durch den Verzicht auf eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers und seines Sohnes offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre. Namentlich ging die Vorinstanz auch ohne mündliche Anhörung von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz sodann nicht gehalten, ihn zum beabsichtigten Verzicht auf eine mündliche Anhörung eigens Stellung nehmen zu lassen. Wie gezeigt (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.2 hiervor) bestand auf die Anhörung kein Anspruch, sodass ein Verzicht auf sie keinen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers darstellte, der einer Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme bedurft hätte.  
 
4.  
 
4.1. In der Sache umstritten ist der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.  
 
4.1.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, namentlich wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.). Unter dieser Voraussetzung ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann zulässig, wenn sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
4.1.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist gleichermassen bei Personen möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 VEP [SR 142.203]; Urteile 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.2). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist allerdings zu beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. 56, S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; Urteile 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vonseiten der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 185 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20 f.; Urteile 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3; 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2). Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das Freizügigkeitsabkommen verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2; Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 C-30/77  Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn. 28; vom 19. Januar 1999 C-348/96  Calfa, Slg. 1999 I-21 Rn. 24). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3; 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3). Dabei steht die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; Urteile 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; 2C_993/2015 vom 17. März 2016 E. 5.3.3; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.4).  
 
4.1.3. Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor (vgl. E. 4.1 hiervor) und stellt die ausländische Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar (vgl. E. 4.1.2 hiervor), muss ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesslich vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.; Urteile 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1; 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.3). Hält sich die ausländische Person schon seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 3.2; Urteil des EGMR  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff., bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich mit jenen Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; Urteile 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.3; 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2014 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Damit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 und Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgehe, was er namentlich mit seinem Wohlverhalten begründet, das er seit der Begehung der verfahrensauslösenden Straftat zu Tage lege.  
 
4.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer hat sich über einen langen Zeitraum wiederholt und in schwerwiegender Weise, namentlich in Verletzung fremder Eigentums- und Vermögensrechte, deliktisch betätigt. Seine kriminellen Aktivitäten beschränkte der Beschwerdeführer keineswegs auf wirtschaftlich prekäre Phasen; er delinquierte vielmehr auch während laufenden Arbeitsverhältnissen und trotz erheblicher finanzieller Unterstützung durch seine damalige Partnerin sowie die öffentliche Hand. Zudem machte sich der Beschwerdeführer für seine Taten verschiedentlich alltägliche Situationen zunutze, die sich ihm im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder durch Personen in seinem Umfeld boten. Aus dem Warenlager einer ehemaligen Arbeitgeberin stahl er etwa Tabakerzeugnisse und -utensilien im Wert von rund Fr. 118'000.--. Bereits früher hatte er ihm anvertraute Tank- und Bankkarten von Arbeitgebern zum unberechtigten Bezug von Benzin und Geld missbraucht. Unter Verwendung eines seiner damaligen Partnerin als Hauswartin anvertrauten Schlüssels verschaffte sich der Beschwerdeführer ausserdem Zugang zur Wohnung einer verstorbenen Person, um daraus Gegenstände im Wert von über Fr. 160'000.-- und Bargeld im Betrag von Fr. 20'000.-- zu entwenden. Insgesamt summierte sich der Deliktsbetrag so auf mehr als Fr. 350'000.--. Allein die Vermögensdelikte des Beschwerdeführers sind damit von einem solch erheblichen Ausmass, dass an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verletzung gleichgearteter Rechtsgüter keine hohen Anforderungen gestellt werden können, bevor von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist. Erschwerend hinzu kommt insbesondere die mehrfach begangene Drohung zum Nachteil der damaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers.  
 
4.2.2. Die Umstände der vom Beschwerdeführer zahlreich begangenen Taten sind ausserdem so gelagert, dass sie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA belegen: Der Beschwerdeführer geht zwar seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug einer geregelten Arbeit nach. Dies hat ihn jedoch auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich strafbar zu verhalten. Seine Verschuldung ist zudem sehr hoch, wobei finanzielle Sorgen dem Beschwerdeführer bereits früher Anlass für eine intensive deliktische Tätigkeit gaben. Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug positiv entwickelt und seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wohl verhalten hat, vermag angesichts seiner langjährigen Delinquenz nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern, wonach ein hohes Risiko für eine erneute Delinquenz besteht (vgl. dazu auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; Urteile 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 3.2.2; 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers freizügigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Entfernungsmassnahme. Er beruft sich dabei auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sein hier vorhandenes Beziehungsnetz sowie die fehlenden sozialen und sprachlichen Verbindungen zum Heimatland Slowenien. Besonderes Gewicht misst der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK der Beziehung zu seinem Sohn bei, zu dem er ein sehr enges Verhältnis pflege. Zudem macht er geltend, dass er eine Lehre als Lagerist abgeschlossen habe, beruflich integriert sei und sich um die Rückzahlung seiner Schulden bemühe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bislang nie ausländerrechtlich verwarnt worden sei.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer lebt seit dem zehnten Lebensjahr in der Schweiz. Er macht zutreffend geltend, dass sich unter Beachtung seines Alters im Einreisezeitpunkt und seines langen Aufenthalts grundsätzlich ein erhebliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ergibt. Entgegen seiner Darstellung ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Integration weder wirtschaftlich noch sozial einen Grad erreicht, der nach einer rund 35-jährigen Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann. Seine hohe Verschuldung, für die keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich ist, belegt eine fehlende wirtschaftliche Integration ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Festanstellung hat und er Bemühungen zur Bereinigung seiner finanziellen Situation erkennen lässt. Sodann pflegt der Beschwerdeführer zwar nachweislich Kontakte zu Familienangehörigen (Stiefmutter, Schwester, Sohn) und Kollegen in der Schweiz, doch muss seine soziale Integration jedenfalls insofern relativiert werden, als er wiederholt und gravierend gegen Rechtsnormen verstossen hat, deren Respektierung für ein geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben unabdingbar ist. Diese Gesichtspunkte vermindern das grundsätzlich erhebliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz in nicht unbedeutendem Masse.  
 
4.3.2. Zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt indes die lebendige und nahe Beziehung zu seinem Sohn. Dieser war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, der für die bundesgerichtliche Beurteilung massgeblich ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 2C_716/2014 vom 26. November 2015 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 142 II 35]), noch minderjährig. Für ihn hatte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge inne und übernahm er seit März 2015 zur Hälfte die Betreuung. Eine gemeinsame Ausreise mit dem Vater nach Slowenien würde für den Sohn angesichts seines Alters, der hier erfahrenen Sozialisation und seiner schweizerischen Staatsangehörigkeit keine zumutbare Option darstellen. Folglich erschwert ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Weiterführung der engen Vater-Sohn-Beziehung erheblich. Zu beachten ist jedoch, dass ein steter Kontakt mit Mitteln moderner Kommunikation gleichwohl aufrecht erhalten werden kann. Die Heimat des Beschwerdeführers ist für den Sohn zudem innert weniger Stunden und mit verschiedenen Verkehrsmitteln relativ kostengünstig zu erreichen, sodass einem regelmässigen persönlichen Austausch keine allzu hohen Hürden im Weg stehen. Schliesslich darf im Rahmen der bundesgerichtlichen Beurteilung berücksichtigt werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nur wenige Monate vor seiner Volljährigkeit stand, was das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz aus verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) weiter relativiert.  
 
4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stehen seiner Rückkehr nach Slowenien sodann keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht schwer fallen wird, sich allenfalls verlorene Kenntnisse der slowenischen Sprache rasch wieder anzueignen. Zudem verfügt er mit seinem Vater und einer Cousine über mindestens zwei Bezugspersonen, die ihn bei der Rückkehr in das Heimatland und der dortigen Integration unterstützen können. Angesichts seiner abgeschlossenen Ausbildung als Lagerist und der Erfahrung, die er von verschiedenen Arbeitsstellen in der Schweiz mitbringt, ist auch eine wirtschaftliche Integration in Slowenien zu bewältigen.  
 
4.3.4. Den bestehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts entgegen. Dieses ergibt sich insbesondere aus dem migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers, für das die im Urteil vom 21. Mai 2014 ausgesprochene Strafe den Ausgangspunkt bildet (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 4.1). Hinzu kommt die grosse Anzahl geschädigter Personen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor der verfahrensauslösenden Verurteilung wegen gleichgelagerter Delikte mehrfach zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt werden musste. Die bestehende Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich auffallen wird (vgl. E. 4.2 hiervor), verleiht dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht. Angesichts der zahlreichen und über einen langen Zeitraum erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers ist demgegenüber nicht massgeblich, dass er migrationsrechtlich soweit ersichtlich noch nie verwarnt wurde. Zwar sollte eine vorgängige Verwarnung im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bei ausländischen Personen die Regel bilden, soweit sie der zweiten Generation angehören oder sie sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteile 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3). Aufgrund der wiederholten Verurteilungen musste dem Beschwerdeführer indes auch ohne ausdrückliche ausländerrechtliche Verwarnung klar sein, dass er sein Verhalten zu ändern hatte, falls er seinen weiteren Aufenthalt im Land nicht gefährden wollte. Nach dem Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz deutlich.  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit Blick auf das ausführlich begründete Urteil der Vorinstanz, das sämtlichen relevanten Gesichtspunkten im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung Rechnung trug, war die Beschwerde von vorneherein aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Daher trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann