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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_130/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Ivo Würsch und Adrian Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Claudia Mordasini-Rohner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 11. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen des zwischen B.________ und A.________ hängigen Eheschutzverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht Brugg den Ehemann mit Entscheid vom 18. August 2015 unter anderem, an die Ehefrau für diese und die beiden gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ für Mai 2014 bis Februar 2016 monatlich Fr. 14'365.-- und ab März 2016 monatlich Fr. 10'675.-- zu bezahlen; das Bezirksgericht ging dabei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen des Ehemannes von Fr. 75'427.-- aus. 
 
B.   
Gegen diesen Eheschutzentscheid haben beide Parteien am 19. November 2015 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung eingereicht. Während die Ehefrau den Betrag von Fr. 23'140.-- verlangte, forderte der Ehemann eine Reduktion auf Fr. 5'000.-- zzgl. laufende Hypothekarzinsen bis maximal Fr. 1'831.--. Ferner verlangte er, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter des obergerichtlichen Verfahrens das Begehren um aufschiebende Wirkung bzw. das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ab. 
 
C.   
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 15. Februar 2016 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren, diese sei aufzuheben und der am 19. November 2015 eingereichten Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Ferner verlangte der Beschwerdeführer, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2016 wurde die aufschiebende für die verfallenen, nicht aber für die laufenden Unterhaltsbeiträge erteilt. 
Ferner wurde das Verfahren auf Antrag beider Parteien mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 sistiert und die Sistierung sodann mehrmals verlängert, letztmals am 11. Oktober 2016. Das weitere Sistierungsgesuch des Ehemannes vom 15. Dezember 2016 wurde brieflich dahingehend beantwortet, dass zufolge fehlendem Einverständnis der Gegenseite die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten wird. 
In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Frage des Aufschubes der Vollstreckbarkeit der mit erstinstanzlichem Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kinder. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. 
Gegen einen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen nur offen, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328). Ein Nachteil dieser Art ist rechtlicher Natur (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 522 E. 1.3 S. 525). 
Eheschutzentscheide stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG dar (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, was auch für Zwischenentscheide im betreffenden Verfahren gilt. Es ist mithin nicht nur in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), sondern es kommt überdies das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Im obergerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, sein reales Monatseinkommen liege bei maximal Fr. 14'000.-- und die vom Bezirksgericht errechneten Fr. 75'427.-- beruhten auf leicht vermeidbaren Fehlüberlegungen. Das Obergericht befasste sich im Zwischenentscheid nicht konkret mit dem Einkommen des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser mache keinerlei Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und deshalb sei ohnehin nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei vorläufiger Vollstreckung die Illiquidität und damit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. 
Soweit der Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - geltend macht, dass der erstinstanzliche Unterhaltsentscheid offensichtlich unrichtig und tatsachenwidrig sei, womit sich das Obergericht nicht befasst habe, stellt er primär den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts in Frage; zulässiges Anfechtungsobjekt ist aber einzig der obergerichtliche Zwischenentscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
Im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Zwischenentscheid macht der Beschwerdeführer geltend, als Selbständigerwerbender hafte er mit seinem privaten Vermögen auch für die geschäftlichen Schulden und es sei ihm deshalb nicht zuzumuten, dass aufgrund der vorläufigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Unterhaltsentscheides in sein Vermögen eingegriffen und dadurch sein persönliches Haftungssubstrat reduziert werde. Zwar wird beiläufig festgehalten, der Zwischenentscheid erscheine "unter allen konkreten Umständen geradezu willkürlich", worin sinngemäss eine Berufung auf das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9 BV) erblickt werden kann. In der Sache bleiben die Ausführungen aber rein appellatorisch. Sie vermögen dem in E. 1 dargestellten Rügeprinzip nicht zu genügen: Der Beschwerdeführer behauptet in abstrakter Weise eine "massive Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit", jedoch ohne auch nur ansatzweise Ausführungen zu seinem Vermögen zu machen. Mithin setzt er sich mit dem obergerichtlichen Kernargument, es lasse sich mangels betreffender Ausführungen nicht abschätzen, ob durch die vorläufige Zahlung der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge eine Illiquidität drohe, nicht auseinander und die betreffende Frage bleibt weiterhin offen. Entsprechend muss der Nachweis, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, von vornherein scheitern. 
An der Sache vorbei geht sodann die Behauptung, das Obergericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er unpräjudiziell jeden Monat Fr. 5'000.-- bezahle und für die Wohnkosten aufkomme. Dabei geht es um die Behauptung teilweiser Tilgung, die im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen und durch Urkunden zu belegen ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 
 
3.   
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Mithin sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen und er hat die Gegenpartei für die verschiedenen Stellungnahmen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli