Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_341/2019  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2019 (UV.2017.00222). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.A.________ sel. war über seinen Arbeitgeber bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Er ist am 24. August 2013 an den Folgen eines Unfalles verstorben. Seit 21. März 2013 war er von A.A.________, geboren 1952, geschieden. Die Zürich sprach A.A.________ mit Wirkung ab 1. September 2013 eine monatliche Witwenrente von Fr. 2100.- zu (Verfügung vom 9. Oktober 2013). Mit Verwaltungsakt vom 20. November 2015 kam die Zürich wiedererwägungsweise auf diese Verfügung zurück und sprach A.A.________ anstelle der Witwenrente von Fr. 2100.- vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 eine monatliche Komplementärrente von Fr. 1658.-, vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 eine solche von Fr. 2058.- und vom 1. Juni 2016 bis 30. November 2019 eine solche von Fr. 438.- zu; ausserdem stellte sie fest, dass ab 1. Dezember 2019 eine Witwenrente entfalle, da ab diesem Datum keine (nachehelichen) Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet gewesen wären. Für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 (recte: 2015) seien zu hohe Rentenleistungen im Umfang von Fr. 5934.- ausgerichtet worden; da jedoch der Berechnungsfehler seitens der Zürich erfolgt sei, werde auf eine Rückforderung der zuviel bezahlten Leistungen verzichtet. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017). 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. März 2019). 
 
C.   
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den Antrag stellen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Rente von Fr. 2100.- pro Monat ab 1. September 2013 zuzusprechen; subeventualiter sei die Zürich zur Bezahlung von Fr. 39'663.30 zu verpflichten. 
 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
A.A.________ lässt am 20. August 2019 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Zürich einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum anwendbaren Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 324 E. 3.3 S. 328; 133 V 50 E. 4.1 S. 52, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Ergänzend ist anzufügen, dass der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und für das Bundesgericht verbindlich vorgenommen hat (Art. 190 BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f. mit Hinweis auf BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung). In BGE 116 V 298 wird im Sinne einer Praxisänderung festgehalten, es werde für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen dürfe, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten müsse. Ansonsten wäre die gestützt auf Treu und Glauben zugesprochene Leistung stets zurückzuerstatten. Ein solches Ergebnis, das den Vertrauensschutz im Kernbereich verletze, wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar (BGE 116 V 298 S. 302 E. 4c; vgl. dazu auch ULRICH MEYER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 164 f.).  
 
3.   
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte wiedererwägungsweise Herabsetzung der Witwenrente durch die Zürich für die Zeit ab 1. Dezember 2015 und die zeitliche Rentenbegrenzung auf Ende November 2019 aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes vor Bundesrecht standhält. Auf die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. November 2015 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbeträge von insgesamt Fr. 5934.- hat die Beschwerdegegnerin verzichtet. 
 
Nicht umstritten ist hingegen, dass die Zürich auf die ursprüngliche Verfügung vom 9. Oktober 2013 wiedererwägungsweise zurückkommen durfte, da sie als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu gelten hat, nachdem bei der darin enthaltenen Berechnung der unfallversicherungsrechtlichen Witwenrente die Hinterlassenenrente gemäss AHVG nicht berücksichtigt worden war. Die Erheblichkeit der Berichtigung wurde ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt. 
 
4.   
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherung oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 141 V 530 E. 6.2 S. 538; 131 II 627 E. 6.1 S. 636). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3 S. 194). Wird der Vertrauensschutz durch eine Verfügung ausgelöst, sind die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 in der Regel erfüllt (ARV 1999 Nr. 40 S. 235, C 284/97). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für den Vertrauensschutz "klarerweise" nicht. Soweit behauptet werde, es sei eine lebenslange Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 2100.- zugesichert worden, erschliesse sich dies bereits aus der Verfügung vom 9. Oktober 2013 nicht, sei dort doch unter anderem festgehalten worden, dass die Hinterlassenenrente 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche. Es habe der Beschwerdeführerin deshalb klar sein müssen, dass ihr als Geschiedene spätestens mit dem Hinfall der im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge per 30. November 2019 auch keine Hinterlassenenleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr zukommen würden. Daran vermöge die angebliche telefonische Auskunft von B.________, einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, wonach ihr eine lebenslange und zusätzlich zur AHV-Witwenrente auszurichtende UVG-Witwenrente von Fr. 2100.- zugesichert worden sei, nichts zu ändern. Einerseits sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________, welche auch die fehlerhafte Verfügung unterzeichnet habe, telefonisch noch weitergehende Zusicherungen gemacht hätte. Andererseits hätte sich die Beschwerdeführerin auf eine solche, der Verfügung vom 9. Oktober 2013 klar widersprechende und lediglich telefonisch abgegebene Zusicherung auch nicht verlassen dürfen. Von einer Befragung von B.________ könne damit abgesehen werden. Demnach sei bereits das Eingangskriterium einer vorbehaltlosen behördlichen Auskunft (lebenslange, zusätzlich zur AHV auszurichtende Hinterlassenenrente von Fr. 2100.- aus der obligatorischen Unfallversicherung) nicht erstellt. Ob eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Vermögensdisposition in der Planung und Budgetierung des Lebensunterhalts und Vermögensverzehrs überhaupt bejaht werden könnte, müsse damit nicht beantwortet werden. Immerhin sei zu bemerken, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gelte.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Zürich habe in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2013 mit keinem Wort auf eine allfällige zeitliche Beschränkung der Witwenrente oder auf eine Einschränkung infolge Zusprache einer AHV-Rente hingewiesen, abgesehen vom Fall der Wiederverheiratung. Zur telefonisch von B.________ erteilten Auskunft, die Rente werde lebenslang ausbezahlt, seien im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Beweise offeriert worden. Der Vertrauensschaden von insgesamt Fr. 39'663.30 sei vor dem kantonalen Gericht ebenfalls begründet und mit Beweisofferten belegt worden. Er setze sich zusammen aus dem Erwerbsverlust von Fr. 21'516.70 infolge Verzichts auf vorübergehende Aufstockung des Pensums als Betreuerin in den Tagesstrukturen der Schule U.________ um vier Stunden pro Woche im zweiten Halbjahr 2015 und auf Annahme der im Mitarbeitergespräch mit der Arbeitgeberin vom 13. November 2015 ausgeschlagenen Stellen (Vertretung der krankheitsbedingt ausgefallenen Hortleiterin und definitive Übernahme deren Funktion ab Ende Schuljahr 2015/2016 im Umfang von 15 Wochenstunden). Aus der unterbliebenen Aufstockung des Pensums von 8,25 auf 10,71 % als Aufgabenhilfe an der Schule V.________ resultiere ein weiterer Erwerbsverlust von Fr. 6681.80. Nach Kenntnisnahme der rektifizierten Verfügung vom 20. November 2015 sei es ihr nicht möglich gewesen, die ihr zuvor angebotenen Zusatzpensen doch noch anzunehmen, da diese zu jenem Zeitpunkt bereits anderweitig besetzt gewesen seien. Immerhin sei es ihr gelungen, ihr Pensum an den Schulen U.________ und V.________ zu erhöhen. Deshalb mache sie ab diesem Zeitpunkt keinen Vertrauensschaden mehr geltend. Hingegen sei die Hälfte ihres Kostenanteils von Fr. 6729.60, der infolge Vornahme eines medizinischen Eingriffs am 24. November 2014 in einer Privatklinik nicht von der Krankenkasse übernommen worden sei, als Schaden zu berücksichtigen. Schliesslich sei ihr aus der Schenkung ihres alten Autos an ihre Kinder und aus dem Erwerb eines neuen Ersatzautos, bzw. aus der seit dem Kauf eingetretenen Wertverminderung ein Schaden von wenigstens Fr. 13'100.- entstanden. Das kantonale Gericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Vorbringen bezüglich der unrichtigen Auskünfte entgegen liquide angebotener Beweise in antizipierter Beweiswürdigung als unwahrscheinlich bezeichnet und als nicht erstellt erachtet habe. Eine weitere Rechtsverletzung sei ihm vorzuwerfen, weil es den Anspruch der Beschwerdeführerin, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV in ihrem durch die unrichtigen Auskünfte der Zürich erweckten Vertrauen geschützt zu werden, missachtet habe. In Nachachtung des Vertrauensschutzes sei ihr die mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 zugesprochene Rente weiter auszurichten. Eventualiter müsse ihr der eingetretene Vertrauensschaden im geltend gemachten Umfang ersetzt werden.  
 
5.3. Die Zürich bringt vor, gestützt auf die Verfügung vom 9. Oktober 2013 hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass ihr als geschiedener Ehegattin spätestens mit dem Hinfall der im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge keine Hinterlassenenleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr zukommen würden. B.________ sei im Rahmen des Einspracheverfahrens über das behauptete Telefonat angefragt worden, habe sich aber nicht mehr an dessen Inhalt erinnern können. Demnach würde eine Zeugenbefragung nicht weiterführen. Selbst unter der rein fiktiven Annahme des erfolgten Gesprächs im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn wären die Voraussetzungen für eine Rente bzw. für den Vertrauensschaden zu verneinen. Die Zürich habe die behauptete Ausschlagung einer Pensumserhöhung (infolge Zusicherung der lebenslangen UVG-Witwenrente) wiederholt bestritten, denn die Beschwerdeführerin habe auch im Zeitpunkt der Scheidung, also vor Bezug der Hinterlassenenrente, kein höheres Pensum angestrebt. Der vorliegende Fall sei schliesslich nicht vergleichbar mit dem Urteil B 59/01 vom 24. Oktober 2003 (publ. in: SVR 2004 BVG Nr. 9 S. 26). Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin (die jederzeit ihr Pensum wieder hätte erhöhen können) habe die Lehrerin im zitierten Fall ihre Arbeitsstelle sowie ihre vorsorgerechtlichen Ansprüche infolge ihrer Stellenkündigung gestützt auf eine unrichtige Auskunft der Pensionskasse mit Bezug auf die Höhe der Austrittsleistung zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters definitiv verloren.  
 
5.4. In ihrer Antwort zur Vernehmlassung der Zürich lässt die Beschwerdeführerin einwenden, es sei nicht ersichtlich, wie sie anhand der unrichtigen Verfügung vom 9. Oktober 2013 hätte darauf kommen können, dass ihre Rente an die Dauer des nachehelichen Unterhalts gebunden sowie durch eine allfällige AHV-Rente eingeschränkt sein sollte. Die Zürich bestätige ja selber die Fehlerhaftigkeit ihrer ursprünglichen Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe zudem - durchaus vergleichbar mit der Lehrerin im Urteil B 59/01 vom 24. Oktober 2003 - konkrete Vermögensdispositionen (Verzicht auf eine tatsächlich mögliche Ausweitung des Arbeitspensums, unnötig teure Operation der Krampfadern, Schenkung ihres alten Fahrzeugs) vorgenommen, die ihr zum Nachteil gereichen würden und nicht mehr rückgängig zu machen seien.  
 
6.  
 
6.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter anderem auch Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Verfügungen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit Hinweisen; vgl. auch ARV 1999 Nr. 40 S. 235 E. 3; vgl. E. 4 in fine hiervor). Im Verwaltungsakt vom 9. Oktober 2013 wird festgehalten, dass der Anspruch auf eine Witwenrente mit der "Wiederverheiratung, mit dem Tode der berechtigten Person oder dem Auskauf der Rente" erlösche - allesamt Sachverhalte, die vorliegend nicht zur Debatte stehen. Zudem wird ausdrücklich vermerkt, dass die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten 20 % des versicherten Verdienstes, "höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag" entspreche, ein Hinweis, der für die geschiedene Beschwerdeführerin tatsächlich relevant ist. Mit der Verfügung wird ansonsten ohne weitere Einschränkungen ab 1. September 2013 eine monatliche Witwenrente von Fr. 2100.- (basierend auf 20 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 126'000.-, somit Fr. 25'200.- im Jahr) zugesprochen. Angesichts des klaren Wortlautes der Verfügung (Hinterlassenenrente höchstens im Ausmass des geschuldeten Unterhaltsbeitrags) muss sich die Beschwerdeführerin von Anfang an die Kenntnis anrechnen lassen, dass ihr Anspruch auf eine Witwenrente längstens bis 30. November 2019 dauern werde, war ihr doch bewusst, dass im Scheidungsurteil vom 21. März 2013 lediglich bis zu diesem Datum Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden waren. Würden nach November 2019 also die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 0.- sinken, so war gleichzeitig auch klar, dass ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Witwenrente mehr bestehen konnte. Selbst wenn ihr also die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch eine längere, sogar "lebenslange" Rente zugesichert hätte, könnte diese Auskunft angesichts der klaren Formulierung in der Rentenverfügung keine Vertrauensgrundlage für die Zusprache einer lebenslangen Rente darstellen.  
 
6.2. Es ist dem kantonalen Gericht somit insoweit zu folgen, dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführerin seitens der Mitarbeiterin der Zürich telefonisch eine lebenslange UVG-Witwenrente zugesichert worden war. Denn für die behauptete Zusicherung einer lebenslangen Rente kann sie sich mit Blick auf den klaren Wortlaut der Verfügung vom 9. Oktober 2013 nicht auf Treu und Glauben berufen.  
 
7.   
Damit ist aber entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts nicht schon gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte. Bereits in ihrer Einsprache gegen die Korrekturverfügung vom 20. November 2015 machte sie geltend, dass sie sich bei ihrem Arbeitspensum, ihren Ausgaben und der finanziellen sowie zeitlichen Planung ihrer Pensionierung nach der Rentenverfügung vom 9. Oktober 2013 ausgerichtet habe. Zur Geltendmachung des Vertrauensschutzes stützte sie sich stets in erster Linie auf die Verfügung vom 9. Oktober 2013. Tatsächlich lässt sich nicht übersehen, dass diese Verfügung für sich allein eine genügende Vertrauensgrundlage hinsichtlich einer Witwenrente gestützt auf das Scheidungsurteil in der Höhe von monatlich Fr. 2100.- bilden könnte. Die Vorinstanz hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob sich die Beschwerdeführerin bezüglich des in der Verfügung vom 9. Oktober 2013 bejahten Witwenrentenanspruchs in der Höhe von monatlich Fr. 2100.- für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2019 erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung verzichtet, womit sich die Wiedererwägung lediglich ex nunc auswirkt. Denn es stehen mit den in den Jahren 2013 bis 2015 gewählten Arbeitspensen allenfalls bereits getätigte Dispositionen im Raum, die ihre Wirkungen auch in Zukunft entfalteten und nicht einfach rückgängig zu machen waren. Insoweit konnte die frühere vertrauensbildende Verfügung vom 9. Oktober 2013 sich immer noch auswirken, und es fragt sich, ob der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine gewisse Anpassungsfrist zu gewähren ist (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, 1996, S. 263 ff., 284). 
 
8.  
 
8.1. Die einzelnen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz gemäss den in Erwägung 4 hiervor angeführten Ziffern 1, 2, 3 und 5 wären hier erfüllt: Mit der Verfügung vom 9. Oktober 2013 sprach die unbestrittenermassen zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - individuell-konkret - eine UVG-Witwenrente ab 1. September 2013 anstelle einer betraglich geringeren Komplementärrente (damals Fr. 1658.-) zu. Es war der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres möglich, diese Unrichtigkeit der Verfügung zu erkennen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; Urteil 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 7.1 mit Hinweisen) und die Rechtslage hat seit Erlass der Verfügung keine Änderung erfahren. Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die fehlerhafte Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen waren (vgl. E. 4 hiervor, Ziff. 4).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Die Beschwerdeführerin schlug den ihr im Rahmen ihrer Beschäftigung bei der Schule U.________ im August 2015 unterbreiteten Vorschlag aus, das Arbeitspensum um vier Stunden pro Woche zu erhöhen. Auch das Angebot anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 13. November 2015, die Funktion als Hortleiterin für jeweils 15 Stunden pro Woche zu übernehmen, nahm sie nicht an. Die entsprechende Bestätigung der Schulleitung vom 2. Juni 2016 legte sie bereits im Einspracheverfahren vor. Gemäss ebenfalls schon seit dem Einspracheverfahren aktenkundigem Bestätigungsschreiben der Gemeinde V.________ vom 27. Mai 2016 verzichtete sie zudem "im Jahr 2013/2014" darauf, eine Stelle als Aufgabenbetreuung zu einem Pensum von 10,71% zu übernehmen.  
 
8.2.2. Die Ablehnung der Stellen und der Verzicht auf eine Pensumserhöhung durch die Beschwerdeführerin ist im Ergebnis zwar entgegen der Ansicht der Zürich durchaus mit der vorzeitigen Stellenkündigung im beschwerdeweise angerufenen Urteil B 59/01 vom 24. Oktober 2003 (vgl. SVR 2004 BVG Nr. 9 S. 26 E. 6) vergleichbar. Dort war die Arbeitsstelle nach der Kündigung bereits wieder durch eine andere Person besetzt, während hier die Arbeitgeber nach den Absagen der Beschwerdeführerin die Stellen ebenfalls anderweitig vergeben mussten. Damit fällt die Ablehnung der Stellen bzw. die unterlassene Erhöhung des Pensums als nachteilige Disposition, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machen war, dem Grundsatz nach in Betracht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin - in Nachachtung der Schadenminderungspflicht - ab Kenntnis der Korrekturverfügung vom 20. November 2015 gehalten war, ihre Erwerbstätigkeit auszubauen (vgl. RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 284). Sie hatte denn auch nach der berichtigenden Verfügung vom 20. November 2015 die Möglichkeit, ihr Arbeitspensum aufzustocken und sie liess sich nicht vorzeitig pensionieren, sondern arbeitete auch nach Eintritt des AHV-Alters weiter. Dabei ist des weiteren zu beachten, dass sich die berichtigte UV-Witwenrente in der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 auf Fr. 2058.- belief, nachdem ihr gemäss Scheidungsurteil im Falle des Überlebens des Ex-Ehemannes ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3720.- zugestanden hätte (Fr. 3720.- abzüglich der AHV-Rente im Betrag von Fr. 1662.-). Die monatliche Differenz zur verfügungsweise zugesprochenen Witwenrente von Fr. 2100.- beträgt damit für diesen Zeitraum lediglich Fr. 42.- monatlich. Im ersten halben Jahr nach der Korrekturverfügung entstand der Beschwerdeführerin so eine Einbusse von insgesamt Fr. 252.-. Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er dem Urteil B 59/01 vom 24. Oktober 2003 zugrunde liegt, war der Ausbau der Erwerbstätigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters zwar erschwert, jedoch nicht ausgeschlossen. Es erfolgte zudem keine rückwirkende Korrektur der Rente und die künftige Kürzung fiel zumindest in den ersten Monaten nach November 2015 moderat aus. Bei dieser Ausgangslage hätte die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Grundsatz von Treu und Glauben vorzugehen, selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vollständig erfüllt wären (vgl. BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 122 V 405 E. 3b/bb S. 409; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 5, 8C_332/2011 E. 5.2). Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zu den nachteiligen Dispositionen, namentlich auch zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Auto bei einer von Beginn weg richtig berechneten Witwenrente nicht oder nicht zum gleichen Zeitpunkt an ihre Kinder verschenkt hätte und ob sie den operativen Eingriff kostengünstiger hätte gestalten können.  
 
9.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz