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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_1/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht 
des Kantons Bern, 
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 30. November 2022 (BH.2022.13, BH.2022.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils verlängert. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 27. Juli 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) auf Antrag der BA die Untersuchungshaft bis zum 25. Oktober 2022. Am 7. Oktober 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches die BA am 10. Oktober 2022 mit dem Antrag an das ZMG weiterleitete, das Gesuch sei abzuweisen. Auf Verlangen des Beschuldigten führte das ZMG am 17. Oktober 2022 eine mündliche Haftverhandlung durch. Gleichentags wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab. Die schriftliche Begründung des Haftentscheids erfolgte am 19. Oktober 2022. Am 20. Oktober 2022 beantragte die BA dem ZMG (zuletzt) die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Entscheid vom 1. November 2022 verlängerte das ZMG die Haft vorläufig bis zum 25. Januar 2023. 
 
C.  
Mit Beschwerden vom 31. Oktober und 14. November 2022 focht der Beschuldigte den Haftprüfungsentscheid vom 17./19. Oktober 2022 des ZMG und den Haftverlängerungsentscheid vom 1. November 2022 des ZMG je beim Bundesstrafgericht an. Mit Beschluss vom 30. November 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 2. Januar 2023 beantragt der Beschuldigte, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 30. November 2022 sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen für Haft. 
Das ZMG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die BA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Innert der auf den 18. Januar 2023 (fakultativ) angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Am 24. Januar 2023 übermittelte er unaufgefordert eine weitere Eingabe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liess. 
 
2.  
Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichtes betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft bzw. Abweisung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 222 i.V.m. Art. 227 und Art. 228 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). 
 
3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4; 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der übrigen StGB-Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Mittäterschaft setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die beschuldigte Person die vorsätzliche Tötung eigenhändig verübt; massgeblich ist, ob ihr in seiner konkreten Beteiligungsrolle die Tatherrschaft zukommt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1).  
Art. 264a StGB regelt die Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung namentlich einen Menschen vorsätzlich tötet (lit. a; vorsätzliche Tötung) oder einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f; Folter). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 264a Abs. 2 StGB). 
Gemäss Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264a StGB begeht oder begehen wird, und die nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. 
 
3.3. Die BA wirft dem Beschwerdeführer vor, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehende Gruppen (namentlich die "National Intelligence Agency" [NIA] und die sogenannten "Junglers") verantwortlich gewesen zu sein.  
Schon in BGE 143 IV 316 (Urteil vom 16. August 2017) hatte das Bundesgericht beim Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht von einschlägigen Verbrechen bejaht. Dabei hob es die besondere Bedeutung des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) und des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 hervor. Es erwog, aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die BA damals noch intensiv ermittelte, hatten bereits konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung bestanden, allen voran gegen politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidete, liegt es nahe, dass er Einfluss auf systematische Gewaltverbrechen der NIA-Kräfte und der "Junglers" hätte nehmen können. So habe nach den Zeugenaussagen eines gambischen Offiziers der stellvertretende Gefängnisdirektor des als Foltergefängnis berüchtigten "Mile 2 Central Prison" erklärt, was immer an jenem Ort geschehe, beruhe auf einer Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, erhalte Befehle von seinem Direktor, welcher wiederum Befehle des Innenministers entgegennehme. 
In seinem zweiten Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 stellte das Bundesgericht fest, dass sich aus den Schilderungen von Zeugen weitere Hinweise auf Folterungen sowie Handlungen gegen die sexuelle Integrität ergeben hatten, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird. Eine von der BA befragte weitere Privatklägerin habe den Beschwerdeführer zusätzlich belastet. Nach deren nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen sei sie im April 2016 von paramilitärischen Einheiten, darunter den "Junglers", entführt und in einem Gefängnis gefoltert und misshandelt worden; sie habe anlässlich des Verhörs im Hauptquartier der NIA den Beschwerdeführer erkannt.  
In seinem dritten Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 bejahte das Bundesgericht erneut den dringenden Tatverdacht von Verbrechen. Die BA hatte den UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, inzwischen als Zeugen befragt. Dabei erläuterte dieser seinen Bericht vom 16. März 2015 näher. Er betonte, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet wurden, Folter und Misshandlungen weit verbreitet bzw. systematisch eingesetzt worden seien. Personen, die während ihrer Haft von der NIA befragt werden, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten. Das Bundesgericht wies weiter darauf hin, dass sich aufgrund der Aussagen einer weiteren Auskunftsperson Hinweise auf im Jahr 2016 an ihr und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterungen ergaben, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wird.  
In seinem vierten Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 verwies das Bundesgericht auf die Erwägungen des ZMG, die den Tatverdacht zusätzlich erhärteten, mit denen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert auseinandersetzte. Danach waren inzwischen auch eigene Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers ausgewertet worden. Daraus ergaben sich Hinweise zu Direktiven von Yahya Jammeh an den Beschwerdeführer; ebenso zur Zusammenarbeit zwischen der damals dem Beschwerdeführer unterstellten Polizei und der NIA. So veranlasste der Beschwerdeführer, dass die Polizei am 14. bzw. 16. April 2016 diverse Demonstrierende verhaftete und diese der NIA übergab. Eine von der BA befragte Zeugin habe zudem ausgesagt, bei der NIA hätten jahrelang Folterungen und Misshandlungen stattgefunden. Sie habe den Beschwerdeführer persönlich bei der NIA gesehen. Aufgrund der Befragung weiterer Auskunftspersonen bestehen auch ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor 2006 zum Machterhalt des Regimes von Yahya Jammeh sowie zur Förderung des eigenen Fortkommens massive körperliche und sexuelle Gewalt anwendete und sich in diesem Zusammenhang auch der Sicherheitskräfte bediente. Ein Mann habe ausgesagt, er habe als Parteiloser in Gambia für ein Amt kandidiert und dabei das Regime öffentlich kritisiert. Im März 2013 hätten ihn Geheimagenten der NIA verhaftet. Er sei geschlagen und im Gefängnis misshandelt worden. Ein anderer Mann habe ausgesagt, sich ab 2014 politisch gegen die Unterdrückung durch das Regime in Gambia engagiert zu haben. Agenten der NIA hätten ihn festgenommen und ins Polizeihauptquartier gebracht. Nach einer Bestechung habe er fliehen können. Inzwischen war ferner ein Radiointerview übersetzt worden. Darin sagte der Interviewte, Yahya Jammeh habe eine Liste von zu tötenden Personen erstellt. Der Beschwerdeführer habe die daraufhin folgenden Tötungen koordiniert und die zu deren Durchführung notwendigen Informationen weitergeleitet.  
In seinem fünften Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 kam das Bundesgericht erneut zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Es hielt insbesondere fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, die NIA und die "Junglers" hätten unter der ausschliesslichen Befehlsgewalt des Präsidenten gestanden, weshalb deren Handlungen ihm, dem Beschwerdführer, nicht zugerechnet werden könnten, lasse die gegenteiligen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass es sich bei dem auf seinem Mobiltelefon unter "Dgd Nia Badj" gespeicherten Kontakt nicht um den damaligen Director General (Generaldirektor) und früheren Deputy Director General (stv. Generaldirektor) der NIA, Yankuba Badje, handeln könne, weil es ja dann "ddg" und nicht "dgd" heissen müsste, überzeugte das Bundesgericht nicht. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, wer bzw. was hinter dem Namen und der Abkürzung denn sonst stehen sollte.  
Als nicht hinreichend begründet erwies sich auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Feststellung, auf seinem Mobiltelefon sei ein mit "Gen Saul Badje" bezeichneter Kontakt gespeichert gewesen, bei dem es sich vermutlich um General Saul Badje, den zeitweisen Kommandanten der "Presidential Guard", der "Junglers" und der "State Guard" handle. Die Vorinstanz hatte festgehalten, aus der Auswertung des Telefons gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2016, als die Anhänger der Partei UDP für die Freilassung von Solo Sandeng demonstrierten, mit dieser Person Kontakt gehabt hatte. 
Weiter war nicht zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht berücksichtigt hatte, dass sich den Schilderungen eines weiteren Zeugen zusätzliche Hinweise auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu den paramilitärischen Einheiten der "Junglers" bzw. deren Nachfolgeeinheit (dem sogenannten "Patrol Team") entnehmen liessen. Diese Gruppierungen dienten gemäss dem Bundesstrafgericht Yahya Jammeh als Werkzeug zur Beseitigung politischer Gegner sowie zur persönlichen Bereicherung. Der Zeuge habe insbesondere ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort eines gambischen Journalisten weitergegeben habe, der in der Folge von Angehörigen des "Patrol Teams" ermordet worden sei. 
Nicht hinreichend substanziiert war die Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zur Aussage einer Auskunftsperson. Diese hatte gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts ausgesagt, vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2000 bis 2003 regelmässig und im Januar 2005 erneut und wiederholt misshandelt und sexuell missbraucht (vergewaltigt) worden zu sein. Die resultierenden zwei Schwangerschaften habe der Beschwerdeführer gegen ihren Willen abbrechen lassen. Sie sei schliesslich ins Ausland geflohen. Im Jahr 2007, anlässlich ihrer zweiten Rückkehr nach Gambia, habe der Beschwerdeführer Agenten der NIA geschickt, um sie verhaften zu lassen. Sie habe sich aber verstecken und fliehen können. 
Geprüft wurde auch die Kritik des Beschwerdeführers an der Feststellung, er habe bezüglich der Demonstrationen vom 14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet wurden und dass die Polizei die Verhafteten an die NIA übergab. Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers sollen diese Personen anschliessend bei der NIA durch die "Black Black" bzw. die "Junglers" gefoltert worden sein. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, es sei die NIA gewesen, welche die Verhafteten abgeführt und in der Folge misshandelt habe. Er bestritt jedoch nicht, die Übergabe an die NIA veranlasst zu haben. 
Schliesslich würdigte das Bundesgericht (im fünften Urteil) auch noch die Hinweise des Beschwerdeführers auf unter seiner Ägide als Minister angeblich eingeführte Reformen zur Förderung der Menschenrechte und auf eine Einvernahme, aus der sich (angeblich) die ausschliessliche Verantwortung des Staatspräsidenten für die NIA und die "Junglers" ergebe. Es hielt jedoch fest, dass die zahlreichen von der Vorinstanz berücksichtigten gegenteiligen Hinweise deswegen nicht unhaltbar erscheinen. 
Auch in seinem sechsten Urteil vom 28. Oktober 2020 (Verfahren 1B_519/2020) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Erwägungen weiterhin Gültigkeit beanspruchten. Zwar hatte der Beschwerdeführer eingewendet, ausser einer Person habe bislang niemand eine von ihm persönlich begangene Tat beschrieben. Dabei übersah er jedoch, dass dieser Umstand - zumindest in Bezug auf die Strafbarkeit des Vorgesetzten gemäss Art. 264k StGB - hier keine entscheidende Rolle spielt. Wohl trifft es zu, dass diese Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Es werden dem Beschwerdeführer jedoch diverse nach diesem Datum verübte mutmassliche Verbrechen zur Last gelegt.  
In seinem sechsten Urteil verwies das Bundesgericht auch noch auf die Aussagen einer weiteren Gewährsperson vom 10. Februar 2020 und die rechtshilfeweise erhobenen Akten aus Gambia betreffend den gewaltsamen Tod von Baba Jobe am 29. Oktober 2011. 
Die Gewährsperson hatte sich zum Vorgehen der nach dem angeblichen Putschversuch von 2006 eingerichteten Untersuchungskommission sowie zur Beziehung des Beschwerdeführers zum Präsidenten, zur NIA, zur Armee und zur Polizei geäussert. Zwar brachte der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zu Recht vor, die betreffenden Ausführungen seien zum Teil eher vage; sie bestätigen jedoch immerhin die bereits bestehenden Hinweise auf das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit der NIA. Zudem habe die Gewährsperson konkret ausgesagt, dass die Untersuchungskommission in den Räumlichkeiten der NIA tagte, der Beschwerdeführer mehrmals zugegen war und die "Junglers" die einzuvernehmenden Personen zum Teil aus dem Raum holten, um sie mit Schlägen zum Sprechen zu bringen. 
In Bezug auf die rechtshilfeweise erhobenen Akten betreffend die Tötung von Baba Jobe am 29. Oktober 2011 erwog das Bundesgericht (im sechsten Urteil), dass sich daraus Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einer Gruppe von "Junglers" den ungehinderten Zugang zum schlafend in seinem Spitalzimmer liegenden Baba Jobe ermöglicht habe, wo dieser anschliessend getötet wurde. Woraus sich diese Hinweise konkret ergeben, konnte dem damals angefochtenen Entscheid zwar noch nicht entnommen werden, was der Beschwerdeführer zu Recht kritisierte. Am Ergebnis hat dies jedoch nichts geändert, da unabhängig davon nach wie vor hinreichende Anhaltspunkte für eine (Mit-) Täterschaft des Beschwerdeführers bestanden. 
 
3.4. Im vorliegend angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zum dringenden Tatverdacht (ergänzend) namentlich Folgendes:  
Der Beschwerdeführer werde nach wie vor dringend verdächtigt, sich zunächst (ab dem Jahr 2000) als Mitglied der gambischen Armee, später (ab Februar 2005) in seiner Funktion als Inspector General of Police und anschliessend (ab November 2006) als Innenminister der Republik Gambia bis September 2016 insbesondere der mehrfachen vorsätzlichen Tötung, mehrfachen Folter und mehrfachen Freiheitsberaubung strafbar gemacht zu haben, indem er diese Verbrechen (in Mittäterschaft) begangen, angeordnet bzw. koordiniert sowie als Vorgesetzter zugelassen oder nicht verhindert habe. Soweit ihm diesbezüglich Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen werden, seien diese im Gesamtkontext eines ausgedehnten bzw. systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erfolgt, mit dem Ziel der Einschüchterung der Bevölkerung und der Unterdrückung der Opposition und von Personen, die angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten. Dabei sei es der Täterschaft massgeblich um den Machterhalt des damaligen gambischen Staatspräsidenten und seines Regimes gegangen, dessen engstem Machtzirkel der Beschwerdeführer als Innenminister angehört habe. 
 
3.5. Seit September 2021 sind laut Vorinstanz weitere belastende Beweisergebnisse bzw. Indizien hinzugekommen:  
In den den Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 10. September und 7./8. Oktober 2021 durch die BA habe dieser auf entsprechende Vorhalte hin keine einleuchtenden Erklärungen zu seinen belastenden handschriftlichen Notizen gemacht. Er habe sich auf den Standpunkt gestellt, er wisse nicht, ob es sich um seine Dokumente handle und ob er sie geschrieben habe. 
Am 5. November 2021 hat die BA einen weiteren Zeugen in Gambia befragt. Dieser habe unter anderem ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod von Solo Sandeng die NIA kontaktiert und angeordnet habe, diese solle den Leichnam von Solo Sandeng nach Tanji bringen und dort begraben lassen. Auch er, der Zeuge, sei anlässlich der Demonstration vom 16. April 2016 verhaftet worden. Dabei habe er Soldaten, Angehörige der "Police Intervention Unit" [PIU] und Personen in Zivil gesehen, bei denen es sich mutmasslich um Agenten der NIA gehandelt habe. Auf dem Hauptquartier der PIU habe er auch den Beschwerdeführer gesehen. 
Am 12., 13. bzw. 14. Juli 2022 hat die BA einen Privatkläger als Auskunftsperson befragt. Dieser habe zu Protokoll gegeben, er sei am 28. März 2006 von drei nicht uniformierten bewaffneten NIA-Offizieren verhaftet und zum NIA-Hauptquartier sowie anschliessend ins Mile 2-Gefängnis gebracht worden. Dort hätten sich sehr viele andere Verhaftete aufgehalten. Er habe insbesondere eine Betroffene gekannt. Diese habe überall Blut am Körper gehabt, ihr ganzer Körper sei geschwollen, ihre Kleider seien zerrissen gewesen, und sie habe geweint. Er sei in eine Zelle gebracht worden. Dort sei er von "Junglers" abgeholt und zur NIA zum Verhör gebracht worden. Während der Fahrt dorthin sei er geschlagen worden. Im NIA-Hauptquartier sei er zum Verhörtisch gebracht worden. Hinten im Verhörraum habe auch der Beschwerdeführer gesessen. Es hätten sich auch "Junglers" dort aufgehalten. Er, der Privatkläger, sei zum "gescheiterten Putschversuch" befragt worden und habe gesagt, er wisse nichts über einen solchen Putsch. Auch der Beschwerdeführer habe ihn angesprochen. Während der Befragung sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er sei von den "Junglers" zurück ins Mile 2 gebracht worden, wobei er während der Fahrt erneut geschlagen worden sei. Er sei in seine Zelle zurückgebracht worden. 
Nachts seien die "Junglers" gekommen und hätten ihn erneut zur NIA gebracht. Im Verhörraum seien wieder die gleichen Personen anwesend gewesen, darunter auch der Beschwerdeführer. Im Verlauf der Befragung sei ein weiterer Gefangener in den Verhörraum gebracht worden. Dessen Mund sei voller Blut, sein Gesicht geschwollen gewesen. Er, der Privatkläger, sei wieder hinausbefördert und auf ein offenes Gelände gebracht worden. Dort sei er von "Junglers" aufgefordert worden, sich hinzuknien, mit seinen Händen in Handschellen auf dem Rücken. Es sei ihm ein schwarzer Plastiksack über den Kopf gestülpt worden. Jemand habe den Sack in seinem Nacken gehalten. Die Täterschaft habe kaltes Wasser über ihn geschüttet. Dann hätten seine Peiniger begonnen, ihn zu schlagen, etwa zehn Minuten lang. Dazwischen seien ihm Fragen zum "Putschversuch" gestellt worden, worauf er erneut geschlagen worden sei. Dies sei mindestens zwei oder drei Mal so abgelaufen. Bei der letzten Serie von Schlägen sei er ohnmächtig geworden. Während diesen Misshandlungen durch die "Junglers" seien keine Mitglieder des erwähnten Verhörgremiums anwesend gewesen. Anschliessend sei er zurück ins Verhörzimmer gebracht worden, wo von ihm verlangt worden sei, dass er eine Aussage mache. Seine Kleider seien zerrissen und mit Blut befleckt gewesen. Er habe gesagt, dass er nicht sprechen könne, worauf er in einen Nebenraum gebracht worden sei. Schliesslich sei er wieder ins Mile 2-Gefängnis verfrachtet worden. 
 
3.6. Soweit der Beschwerdeführer erneut den Tathintergrund eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (als Tatbestandsmerkmal von Verbrechen gegen die Menschlichkeit) bestreitet, erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Diesbezüglich sei insbesondere dem unabhängigen Bericht vom 16. März 2015 des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, zur Lage in Gambia Rechnung zu tragen sowie dem unabhängigen Bericht vom 11. Mai 2015 des UN-Sonderberichterstatters Christof Heyns über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen in Gambia (vgl. auch BGE 143 IV 316 E. 5.1). Der Folterbericht gelangt im Wesentlichen zum Schluss, dass während des Regimes von Yahya Jammeh (unter anderem) die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum agierten ("operate without any legal oversight") und ungestraft Menschenrechtsverletzungen begehen konnten, insbesondere Folter, die namentlich im Anfangsstadium von Untersuchungshaft weit verbreitet war und zur Routine gehörte ("prevalent and routine"). Wie im zweiten Bericht (von UN-Sonderberichterstatter Heyns) betont wird, herrschte damals eine Atmosphäre der Angst unter der Zivilbevölkerung. Gemäss dem UN-Folterbericht setzte die Regierung planmässig Folter als Mittel ein, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die politische Opposition zu unterdrücken. Die beiden UN-Berichte wurden noch vor den (weiteren) gewalttätigen Ereignissen vom 14.-16. April 2016 erstellt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass sich daraus ein dringender Tatverdacht auch für das fragliche Tatbestandsmerkmal (von Verbrechen gegen die Menschlichkeit) ergebe. 
 
3.7. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 143 IV 316 (E. 6.2 S. 326) festgestellt hat, musste der UN-Folterbericht angesichts der Sicherheitssituation und fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Gambia unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden. Deshalb sind Details daraus zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Der Vorinstanz ist aber darin zuzustimmen, dass die oben geschilderte allgemeine Einschätzung der Lage in Gambia zutrifft. Wie vom Bundesgericht angeregt (BGE 143 IV 316 E. 6.2 S. 327), hat die BA den UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, auch noch persönlich als Zeugen befragt. Dabei erläuterte dieser seinen Bericht vom 16. März 2015 näher. Er betonte, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet wurden, Folter und Misshandlungen weit verbreitet bzw. systematisch eingesetzt worden seien. Personen, die während ihrer Haft von der NIA befragt wurden, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten.  
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich über weite Strecken darauf beschränken, seine vom Bundesgericht und vom Bundesstrafgericht bereits mehrmals verworfene Argumentation zu wiederholen, lassen in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Bundesrecht erkennen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m. Art. 264a und Art. 264k StGB). Diesbezüglich kann ergänzend auch auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (E. 6.7 S. 12-15). 
 
3.8. Zum dringenden Tatverdacht konkreter einzelner Verbrechen (insbesondere vorsätzliche Tötungen und Folterfälle) erwägt die Vorinstanz, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes:  
Die Beschwerdekammer bejaht den dringenden Tatverdacht der Folterung und vorsätzlichen Tötung des gambischen Oppositionspolitikers Solo Sandeng am 14./15. April 2016 im Hauptquartier der NIA in Banjul (Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB). Die Regierung habe diesen verdächtigt, einer der Anführer der unbewilligten politischen Kundgebung der Oppositionspartei UDP vom 14. April 2016 gewesen zu sein. In der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 sei er im Hauptquartier der NIA in Banjul von Angehörigen der NIA mit massiven Schlägen am ganzen Körper gefoltert worden. Aufgrund der Folterhandlungen habe das Opfer derart schwere Verletzungen erlitten, dass es noch in derselben Nacht im Hauptquartier der NIA verstorben sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die NIA habe die Rolle der Polizei "gekapert" und es sei völlig ausserhalb seiner Kontrolle gewesen, was bei der NIA geschah, vermögen nach Ansicht der Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Das Bundesstrafgericht weist insbesondere darauf hin, dass diverse Beweisaussagen vorlägen, wonach er am 14. April 2016 sowohl bei der PIU als auch im NIA-Hauptquartier persönlich anwesend gewesen sei. Als amtierender Innenminister und Vorgesetzter der handelnden Polizeikräfte habe er die Folterung und Tötung Sandengs jedenfalls bewusst geduldet bzw. vorsätzlich nicht verhindert.  
Weiter wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, auch für die Tötung des ehemaligen Mehrheitsführers der gambischen Nationalversammlung, Baba Jobe, am 29. Oktober 2011, in dessen Spitalzimmer im Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul, strafrechtlich verantwortlich zu sein (Art. 264a Abs. 1 lit. a, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB). Wie vom Bundesgericht im Urteil vom 28. Oktober 2020 (Verfahren 1B_519/2020) angemahnt, erfolgen im angefochtenen Entscheid dazu einige präzisere Angaben als noch im damaligen vorinstanzlichen Verfahren:  
Der Oppositionspolitiker Baba Jobe sei damals eine bedeutende Persönlichkeit Gambias von wachsender Popularität gewesen. Im Oktober 2011 sei im Gefängnis Mile 2 eine Freiheitsstrafe gegen ihn vollzogen worden. Am 28. Oktober 2011 sei er wegen seines schlechten Gesundheitszustands in das genannte Spital eingeliefert worden. Ein aus sieben Personen bestehendes "Patrol Team" der Sicherheitskräfte sei nachts in das Spitalzimmer von Baba Jobe eingedrungen und habe diesen am 29. Oktober 2011 mit dem Bettlaken im Spitalbett stranguliert und getötet. Der entsprechende Befehl an das "Patrol Team" sei von einem Major der Sicherheitskräfte ausgegangen. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit dem Tod von Baba Jobe nichts zu tun habe, vermöchten den Tatverdacht gegen ihn nicht zu entkräften. Eine Wachtperson habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. März 2021 ausgesagt, sie sei vom damaligen Director General of Prisons beordert worden, Baba Jobe im Spital (allein) zu bewachen. Der Spitaldirektor habe seine Instruktionen mutmasslich vom Beschwerdeführer als Innenminister erhalten. Der Kommandant des direkt verantwortlichen "Patrol Team" habe bei seiner Einvernahme vom 15. März 2021 Folgendes zu Protokoll gegeben: Sein vorgesetzter Major habe ihm am Vortag des inkriminierten Einsatzes im Spital gezeigt, wo sich Baba Jobe aufhielt. Als er, der Kommandant, in der Nacht mit dem "Patrol Team" eingetroffen sei, habe die Ein-Mann-Wache auf ihn den Eindruck gemacht, über diesen Einsatz informiert gewesen zu sein. Der vorgesetzte Major habe ihm den Grund für den Einsatz im Spital nicht erläutert, ausser, dass entsprechende Instruktionen "vom Präsidenten" gekommen seien. 
Die Vorinstanz erwägt, die genannten Beweisaussagen wichen zwar in Details voneinander ab; sie legten jedoch nahe, dass die Tötung von Baba Jobe "zusammen mit den Gefängnisdiensten unter Einbezug des Beschwerdeführers geplant" worden sei. Es lägen zumindest Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 264a Abs. 1 StGB) einen massgeblichen Tatbeitrag auch zur Tötung von Baba Jobe geleistet habe. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art. 264m StGB
In fünf weiteren konkreten Fällen wird dem Beschwerdeführer auch noch zusätzlich Folter (i.S.v. Art. 264a Abs. 1 lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k StGB) vorgeworfen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.9.1-6.9.2, S. 15-18). 
 
3.9. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Zusammenhang grösstenteils darauf, diverse Einwände weitschweifig zu repetieren, die er bereits in früheren Verfahren erfolglos vorgebracht hatte. Seine Kritik ist insofern nicht geeignet, den vom Bundesgericht bereits mehrmals bejahten dringenden Tatverdacht von Verbrechen in Frage zu stellen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, es fehle an einer schweizerischen Gerichtsbarkeit, weitere frühere Vorfälle (etwa aus den Jahren 2000 und 2005) seien nicht strafbar, nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen sei er in den Tod von Baba Jobe in keiner Weise verwickelt, auch beim Todesfall von Solo Sandeng werde nicht ihm eine Tötungshandlung vorgeworfen, sondern ausschliesslich der NIA, oder er habe (selbst als Innenminister) nie die geringste Kontrolle oder Führungsrolle bei der NIA ausgeübt. Der Umstand, dass Art. 264a und Art. 264k StGB erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft sind, lässt den dringenden Tatverdacht ebenso wenig dahinfallen, zumal dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen vorgeworfen werden, die nach diesem Datum verübt wurden.  
 
3.10. Gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen durfte die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO bejahen (namentlich von Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB).  
 
4.  
Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 7, S. 21-24) hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, mit Ersatzmassnahmen für Haft könne die Fluchtgefahr ausreichend gebannt werden. 
 
4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3 und 2.8).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, wie die Auflagen, sich nur in einem bestimmten Haus aufzuhalten und sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, bzw. eine elektronische Überwachung geeignet wären, der hier vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Auch andere wirksame Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer (im Sinne einer Ersatzmassnahme) die Möglichkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Haftregime erwähne, stehe es ihm jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.4, S. 25 f.).  
 
4.3. An dieser Einschätzung der Vorinstanzen und der BA vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass im vorliegenden Fall von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist (angefochtener Entscheid, E. 7, S. 21-24; E. 8.4 S. 25), bestreitet er nicht substanziiert. Zwar macht er auch vor Bundesgericht nochmals geltend, es genüge, ihm in Absprache mit der zuständigen Migrationsbehörde einen Wohnort zuzuweisen oder ihn in einer geschlossenen Anstalt mit strafvollzugsähnlichem Haftregime unterzubringen; dies könne mit Electronic Monitoring und der Auflage verbunden werden, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. Diesbezüglich setzt er sich jedoch weder mit der oben dargelegten Rechtsprechung noch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nachvollziehbar auseinander.  
Die Ansicht der Vorinstanzen, die ausgeprägte Fluchtgefahr lasse sich im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht mittels Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend bannen, hält vor dem Bundesrecht stand. 
 
5.  
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Überhaft bzw. eine unverhältnismässige Dauer der Untersuchungshaft von unterdessen 6 Jahren. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO
 
5.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; Urteile 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.6; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3). 
 
5.2. Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft. Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes stimmt mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (zu Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK) überein:  
Im zitierten Urteil 1B_55/2020 (E. 3.4-3.6) hat das Bundesgericht eine strafprozessuale Haftdauer von ca. 8 Jahren (Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug im Hauptverfahren und Sicherheitshaft bis zur Anhängigkeit des Berufungsverfahrens) noch als grundrechtskonform eingestuft, in einem äusserst komplexen Verfahren und nachdem erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgefällt worden war. 
In zwei konnexen Urteilen vom 5. August 2008 hat das Bundesgericht Untersuchungshaftdauern von drei Jahren und zwei Monaten bzw. zwei Jahren und elf Monaten in einem komplexen und aufwändigen Wirtschaftsstrafverfahren als bundesrechtskonform erachtet (Urteile 1B_175/2008 und 1B_177/2008 vom 5. August 2008). Den Beschuldigten drohten dort wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem nuklearwaffenfähigem Material) und weiteren Delikten Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Das Bundesgericht ermahnte die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden allerdings zur Prüfung, ob im Verlauf der nächsten Monate entweder "eine speditive Anklageerhebung" möglich erschien oder sich eine Haftentlassung aufdrängte (zit. Urteile 1B_175/2008 E. 4.7; 1B_177/2008 E. 4.6). Auf Beschwerde der Beschuldigten hin verneinte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 26. April 2011 eine Verletzung von Art. 5 EMRK. In seiner Begründung wies der Gerichtshof namentlich darauf hin, dass das Bundesgericht die Haftfälle eingehend geprüft und die Strafverfolgungsbehörden zu einer zügigen Untersuchungsführung bzw. Anklageerhebung ermahnt hatte (EGMR vom 26. April 2011 i.S. Tinner gegen Schweiz, Nrn. 59301/08 und 8439/09, Ziff. 63, Plädoyer 2011/3 S. 78, AJP 2012 S. 542).  
In einem weiteren die Schweiz betreffenden Urteil vom 5. November 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine ca. fünf Jahre dauernde strafprozessuale Haft für grundrechtskonform angesehen bei einem Beschuldigten, dem organisierte Drogenkriminalität zur Last gelegt wurde und bei dem eine erhöhte Fluchtgefahr bestand (EGMR vom 5. November 2009 i.S. Shabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 58-69, AJP 2010 S. 371 f.).  
 
5.3. Wie in Erwägung 3 dargelegt, ist der Beschwerdeführer diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig (namentlich wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB). Wie ebenfalls bereits erläutert (E. 3.2), droht ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung darlegt, ist im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u.a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen (angefochtener Entscheid, E. 7.4.1 S. 23). Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit ist die bisherige Haftdauer von knapp sechs Jahren noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit der er derzeit ernsthaft rechnen muss.  
 
5.4. Zu prüfen ist weiter, ob angesichts der langen bisherigen Haftdauer Verfahrensverschleppungen vorliegen, die eine Haftentlassung des Beschwerdeführers als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen liessen.  
Zwar erscheint eine Untersuchungshaft von sechs Jahren ungewöhnlich lang, wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt. Es handelt sich jedoch um ein äusserst aufwändiges und komplexes Verfahren in einem sehr schwierigen Untersuchungskontext bei einem schweren Fall von mutmasslichen Kapitalverbrechen bzw. mehrfachen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Fall erforderte umfangreiche Untersuchungshandlungen in mehreren Ländern, darunter in Westafrika. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, die BA habe das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben. Weder behauptet er, die BA sei in gewissen Phasen der Untersuchung über längere Zeit untätig geblieben, noch moniert er konkrete Versäumnisse der Verfahrensleitung. 
Anzeichen für eine ungesetzliche Verfahrensverschleppung ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten: Seit 22. Juli 2022 liegt der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vor. Seither hat die BA, nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen der Vorinstanz, weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen; insbesondere erfolgten weitere Einvernahmen des Beschuldigten am 30. August und 1. September 2022. Am 20. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung eingereicht, in der er sich ausführlich zur Sache äusserte. Im November 2022 befasste sich die BA mit den umfangreichen Beweisanträgen der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO. Laut Vorinstanz stand die Untersuchung Ende November 2022 kurz vor dem Abschluss. Die BA habe "bekräftigt, dass sie eine Anklage bis 25. Januar 2023 anstrebt" (angefochtener Entscheid, S. 12, E. 6.5.5-6.5.6; S. 25 f., E. 8.2 und 8.4). Etwas anderes hat die BA auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 nicht kommuniziert. Folglich darf mit der Erhebung der Anklage innert einigen Tagen oder Wochen gerechnet werden. 
Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesgericht kein Anlass zur Befürchtung, dass die BA nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Sofern aber in den nächsten Wochen wider Erwarten keine Anklageerhebung erfolgt sein sollte, hätten sowohl das zuständige ZMG als auch das Bundesstrafgericht als StPO-Beschwerdeinstanz nötigenfalls die gesetzliche Möglichkeit, die BA im Falle von weiteren Haftverlängerungen zur Eile zu mahnen oder ihr in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO) konkrete Fristen anzusetzen (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). 
 
6.  
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 10 Abs. 3 BV auch noch die Haftbedingungen. Diese kämen einer Folter gleich bzw. einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er macht geltend, sein Gesundheitszustand und das von ihm als unzumutbar kritisierte Haftregime erforderten seine sofortige Haftentlassung. Insbesondere sei ihm eine medizinische Begutachtung und (an Wochenenden und Feiertagen) auch die Nahrung systematisch verweigert worden. 
 
6.1. Gewisse Vollzugsfragen der strafprozessualen Haft (etwa betreffend Briefkontrolle und Verteidigerverkehr) werden in Art. 235 Abs. 1-4 StPO geregelt. Die materiellen Voraussetzungen der betreffenden Grundrechtseingriffe sind formellgesetzlich in der StPO normiert, die Einzelheiten sind kantonalrechtlich auf Verordnungsstufe zu regeln (Bundesgerichturteil 1B_447/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2). Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzuges enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente bzw. die kantonalen Vollzugsbestimmungen. Die Kantone regeln insofern die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten (bei kantonaler Gerichtsbarkeit), die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO). Bei strafprozessualen Anordnungen der Untersuchungsleitung betreffend Beschränkung des freien Verteidigerverkehrs mit Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sieht die StPO noch eine Genehmigung durch das kantonale ZMG vor (Art. 235 Abs. 4 Satz 2 StPO).  
 
6.2. Der Haftbeschwerde unterliegen nach Art. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Streitigkeiten über Fragen des strafprozessualen Haftregimes werden in Art. 222 StPO nicht genannt. Im Haftbeschwerdeverfahren sind - unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - somit primär die gesetzlichen Haftvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere das Bestehen von Haftgründen und die Verhältnismässigkeit der aktuellen Haft (Art. 212 und 221 StPO). Demgegenüber wäre es den Haftgerichten schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, in den engen gesetzlichen Fristen der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren (insbes. Art. 222 und 227 f. StPO) sowie in Wahrung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch noch sämtliche akzessorischen Fragen des Haftregimes sorgfältig abzuklären.  
Gegen Verfügungen der Gefängnisleitungen über kantonalrechtlich geregelte Einzelheiten des Haftregimes (z.B. Mahlzeitenregelung, Gefängnisbesuche, medizinische Versorgung, Briefkontrolle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gegen akzessorische Zwangsmassnahmen oder Untersuchungshandlungen der Verfahrensleitung (z.B. Ablehnung von Gesuchen um medizinische Begutachtung oder Verfügungen gestützt auf Art. 235 Abs. 2-4 StPO) ist grundsätzlich der ordentliche StPO-Beschwerdeweg zu durchlaufen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Im Fall von BGE 140 I 125 hatte ein kantonales ZMG im Anschluss an ein Haftverlängerungsverfahren von Amtes wegen (und ausserhalb des Haftprüfungsverfahrens) ein separates Verfahren zur Klärung von mutmasslich rechtswidrigen strafprozessualen Haftbedingungen eröffnet. Nach entsprechender Untersuchung erliess das ZMG ein Feststellungsurteil betreffend das Haftregime. Gegen dieses Urteil des ZMG war die Beschwerde an die (kantonale) Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben (vgl. BGE 140 I 125 E. 2.2). 
Direkt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens können Fragen der Haftbedingungen folglich nur ausnahmsweise erhoben werden, falls das Haftregime (per se) die Rechtmässigkeit der Haft tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (vgl. BGE 139 IV 41 E. 3.1). 
Separate Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Haftbedingungen (bei Bundesgerichtsbarkeit) sind nur mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehbar, soweit es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 StPO). Entscheide der Berufungskammer (über Haftbedingungen in Sicherheitshaft) sind grundsätzlich direkt mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 1). 
 
6.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht substanziiert, dass er bei der BA ein Gesuch um medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) gestellt hätte, welches von der BA als Verfahrensleiterin abgewiesen worden wäre (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Ebenso wenig ist hier sonst eine Verfügung der BA (gestützt auf Art. 235 Abs. 2-4 StPO) oder der kantonalen Gefängnisleitung (gestützt auf Art. 235 Abs. 5 StPO) angefochten. Der Beschwerdeführer hat auch kein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (mit erleichterten Haftbedingungen) gestellt (Art. 236 StPO). Er macht vielmehr geltend, er halte ein solches Gesuch für nicht angezeigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 31). Soweit er den gesetzlichen Rechtsweg weder beschritten noch ausgeschöpft hat, ist auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 235 Abs. 5, Art. 236 bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
6.4. Dass die Vorinstanz im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 StBOG) Rügen betreffend Haftbedingungen nur so weit geprüft hat, als sie sich unmittelbar auf die Rechtmässigkeit der Haft auswirken können, hält nach den obigen Erwägungen vor dem Bundesrecht stand.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Überstellung am 8. September 2018 vom kantonalen Gefängnis Biel ins Regionale Untersuchungsgefängnis Burgdorf sei ihm an Wochenenden und Feiertagen systematisch die Nahrung verweigert worden. Seine Haftbedingungen kämen einer Folter gleich bzw. einer unmenschlichen Behandlung. Dies gelte zumindest für die Zeit vom 27. Januar 2017 bis zum 8. September 2018 im kantonalen Gefängnis Biel. In gewissen (nicht näher bezeichneten) Unterlagen, aus denen er in einem persönlichen Brief vom 15. Juni 2022 an die BA zitiert habe, würden die schwerwiegenden physischen und psychischen Konsequenzen beschrieben, die ein Häftling in längerer Isolationshaft erleide. Sämtliche mit dem Fall befassten Justizbehörden hätten sich bisher systematisch geweigert, solche Konsequenzen zuzugeben. Schon vor mehr als 3 ½ Jahren habe er seine medizinische Begutachtung beantragt, die jedoch bisher von keiner der Behörden, an die er gelangt sei, in Auftrag gegeben worden sei. Diesbezüglich habe sich die kantonale Verwaltungsjustiz für nicht zuständig erklärt; als zuständig sei das ZMG genannt worden. Zwar sei er vom ZMG anlässlich der letzten mündlichen Haftverhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Dies entkräfte jedoch die Ausführungen in den von ihm brieflich zitierten Unterlagen nicht. 
 
6.5. Das Bundesstrafgericht erwägt dazu Folgendes:  
Der Beschwerdeführer habe einerseits behauptet, um eine medizinische Untersuchung gebeten zu haben. Anderseits habe er sich auf den Standpunkt gestellt, es sei "weder nützlich noch legitim", dass er die Gefängnisärzte zu diesem Zweck von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde. Zwar habe er (in seinem persönlichen Schreiben vom 15. Juni 2022) aus zahlreichen Unterlagen zitiert, die schwere Gesundheitsrisiken für Häftlinge in Isolationshaft thematisierten. Die zitierten Unterlagen habe er jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, inwiefern sich diese auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogen hätten. Auf Fragen der Gerichtspräsidentin des ZMG anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 17. Oktober 2022, wie es ihm gehe, habe er geantwortet, er sei "okay"; auch seine Gesundheit sei "in Ordnung". Gestützt darauf habe das ZMG festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte für schwere psychische oder physische Schädigungen beim Beschwerdeführer erkennbar, die eine Intervention des Haftgerichtes erforderlich machen würden. Auch für die Beschwerdekammer bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die gesundheitlichen Auswirkungen des dem Beschwerdeführer konkret auferlegten Haftregimes unzumutbar bzw. grundrechtswidrig wären (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.5 S. 26 f.). 
 
6.6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Sachdarstellung der Beschwerdekammer offensichtlich unzutreffend wäre. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind insofern für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang pauschale Behauptungen und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise auseinander. Er macht nicht substanziiert geltend, dass er bei der BA oder beim ZMG (etwa anlässlich der mündlichen Verhandlung und seiner persönlichen Befragung) ein Gesuch auf medizinische Begutachtung seiner Hafterstehungsfähigkeit gestellt hätte, welches von der BA bzw. vom ZMG abgelehnt worden wäre. Er nennt auch keine Akten, aus denen hervorginge, dass er bei der verfahrensleitenden BA eine entsprechende anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen den gesetzlichen Beschwerdeweg beschritten hätte. Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, es sei weder nützlich noch legitim, dass er die Gefängnisärzte zum Zwecke einer allfälligen medizinischen Begutachtung von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinde, wäre ein solcher Standpunkt unbehelflich: Falls er sich ernsthaft darum bemüht hätte, seine Hafterstehungsfähigkeit medizinisch abzuklären, müsste er die betreffenden behördlich bestellten Vertrauensärzte konsequenterweise auch von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit sie zu Handen der Verfahrensleitung bzw. der Haftgerichte ein entsprechendes medizinisches Gutachten erstatten könnten. Ebenso wenig legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass er konkrete Gesuche zu den von ihm kritisierten Fragen des Haftregimes (z.B. Ernährung, medizinische Versorgung usw.) eingereicht hätte, die von der BA oder der Gefängnisleitung abschlägig entschieden worden wären. 
Zwar macht er noch geltend, er sei zumindest in der Zeit vom 27. Januar 2017 bis zum 8. September 2018 im kantonalen Gefängnis Biel unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen; die Vorinstanz habe davor die Augen verschlossen. Inwiefern das damalige Haftregime in Biel zu beanstanden gewesen wäre, bzw. was dort konkret vorgefallen wäre, legt er jedoch nicht dar. 
Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen nicht auf ungesetzliche Haftbedingungen schliessen, welche eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen lassen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stünde es ihm auch jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) einzureichen, soweit er das aktuelle Haftregime im Untersuchungsgefängnis als unnötig belastend empfindet. Dass er dies selber als nicht angebracht einstuft, ist weder den Vorinstanzen noch der BA anzulasten. Auch in diesem Zusammenhang ist derzeit kein Haftentlassungsgrund ersichtlich. 
 
7.  
Beiläufig rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Danach muss jeder festgenommenen Person in möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. Der Beschwerdeführer stellt sich (ohne weitere Angaben) auf den Standpunkt, er sei von der BA erstmals am 10./11. Mai 2022 - angeblich mehr als fünf Jahre nach seiner Verhaftung - über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 34 oben). 
Das Bundesgericht prüft diese Rüge nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es tritt nur auf klar und substanziiert erhobene und, soweit möglich, belegte Vorbringen ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass im Zeitpunkt der Haftanordnung noch die Berner Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung führte und diese ihm schon im Hinblick auf seine Haftanordnung am 28. Januar 2017 durch das ZMG die Gelegenheit gab, sich zu den damaligen Verdachtsgründen zu äussern (Art. 224 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2017 übernahm die BA die Strafuntersuchung (vgl. BGE 143 IV 316 E. A-B). Wie sich aus den Akten ergibt, haben die zuständigen Strafbehörden dem Beschwerdeführer auch in der Folge diverse Male konkrete Vorhalte (gemäss Art. 157 i.V.m. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) zum untersuchten Sachverhalt gemacht. Informationen zum sich sukzessive erhärtenden dringenden Tatverdacht erfolgten insbesondere in den oben (E. 3.3-3.8) dargelegten Haftprüfungsverfahren sowie bei seinen Einvernahmen durch die Strafverfolgungsbehörde (vgl. schon BGE 143 IV 316 E. 3-6). 
Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 2 EMRK erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert ist. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 28. Oktober 2020 (E. 5) abzuweichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster