Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_28/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2022 (SB220187-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ vor, dass er sich seit dem 21. [recte: 20.] Januar 2021, zunächst über eine Dating-App, danach über Whatsapp, mit einem angeblich 13-jährigen Mädchen mit dem Nicknamen "B.________", bei welchem es sich in Wahrheit um einen Ermittler der Stadtpolizei Zürich gehandelt habe, ausgetauscht habe mit dem Ziel, seine Chatpartnerin zwecks Vornahme sexueller Handlungen zu treffen. Unter anderem habe er ihr geschrieben, er wolle sie in Sachen Liebe machen einführen und entjungfern. Am 22. Januar 2021 sei A.________ zum vereinbarten Treffen am Bahnhof Zürich-Affoltern mit Präservativen und Gleitmitteln ausgerüstet angereist und vor Ort verhaftet worden. Er sei im Bewusstsein bzw. der Vorstellung entsprechend vorgegangen, dass es sich bei der Chatpartnerin um ein 13-jähriges Mädchen handle, mithin ein Kind im Schutzalter, mit welchem die Vornahme sexueller Handlungen verboten sei. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 4. Oktober 2022 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2022 wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und verbot ihm im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Aufhebungs- oder Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn sich aus der Begründung der Beschwerde zweifelsfrei ergibt, was mit ihr angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_889/2022 vom 2. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
Nebst dem prozessualen Ersuchen um aufschiebende Wirkung enthält die Beschwerde einzig einen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und keinen Antrag in der Sache. Allerdings ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch anstrebt, womit auch eine Bestrafung und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot entfallen würden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Er macht zusammengefasst geltend, er habe keine sexuellen Handlungen mit einer 13-Jährigen vornehmen wollen; vielmehr sei er davon ausgegangen, dass "B.________" volljährig sei, bzw. er habe sich anlässlich ihres Treffens davon überzeugen wollen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den äusseren Sachverhalt anerkenne, jedoch die Absicht zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind bestreite. Sie erwägt, da sich das Geständnis des Beschwerdeführers mit dem sich aus den erhobenen Beweismitteln ergebenden Untersuchungsergebnis decke, sei der äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Demnach habe der Beschwerdeführer mit "B.________" Chatnachrichten ausgetauscht und in Aussicht gestellt, dass er sie entjungfern würde. Er sei zum vereinbarten Treffpunkt an den Bahnhof Zürich-Affoltern gefahren, wo er mit Gleitmitteln und Kondomen ausgerüstet verhaftet worden sei. Betreffend den inneren Sachverhalt setzt sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander und gelangt zum Schluss, dass diese widersprüchlich, unglaubhaft, teilweise lebensfremd und nachgeschoben sowie nicht plausibel seien. Sie erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer um das Alter von "B.________" gewusst habe und dennoch sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen wollen (Urteil S. 7 ff.).  
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit ihrer Begründung auseinanderzusetzen, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er aufführt, mit welchen Frauen er in der fraglichen Zeit geschrieben und sich verabredet habe, seine "Anforderungen" an die Frauen schildert, darlegt, weshalb sowie auf welche Weise er "B.________" angeschrieben habe, oder geltend macht, er habe aufgrund einer Sehschwäche die Zahlen 13 und 18 verwechselt und daher die Angabe von "B.________", wonach sie 13-jährig sei, so interpretiert, dass sie 18-jährig sei. Die Vorinstanz setzt sich mit letzterem Vorbringen sowie den eingereichten Arztberichten ausführlich auseinander und legt überzeugend dar, weshalb die Arztberichte nicht belegten, dass die Sehkraft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt vermindert gewesen sei. Ferner erwägt sie, die spontane Erwiderung des Beschwerdeführers auf die Angabe von "B.________", dass sie 13-jährig sei, belege, dass er nicht fälschlicherweise ein Alter von 18 Jahren gelesen habe, ansonsten sein Hinweis, dass sie erwachsen aussehe, keinen Sinn ergeben würde. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass auch der Chatinhalt in seiner Gesamtheit zeige, dass "B.________" minderjährig sein müsse (Urteil S. 9). Auf diese schlüssigen vorinstanzlichen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht ein und genügt damit den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, generell sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass es sich bei "B.________" um ein 13-jähriges Mädchen gehandelt habe, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn er habe selbst geschrieben, dass es für sie beide eine "sehr heikle Sache" sei, "geset[z]lich gesehen". Einvernehmliche sexuelle Handlungen mit einer 18-Jährigen seien bzw. wären gesetzlich nicht heikel. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht plausibel seien. Sein Vorbringen, dass er nach "Sugardaddy-Verhältnissen" gesucht habe bzw. dass es für ihn heikel gewesen wäre, wenn "B.________" für Taschengeld sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen hätte, bezeichnet die Vorinstanz als unglaubhaft. Sie führt aus, einerseits liessen sich im gesamten Chat keine Hinweise darauf finden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" Geld bzw. ein Entgelt Thema gewesen wäre. Andererseits stehe nur unter Strafe, wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornehme. Wenn der Beschwerdeführer, wie er sage, davon ausgegangen sei, dass "B.________" 18 Jahre alt sei, dann wäre es gesetzlich nicht heikel gewesen, wenn er ihr ein Entgelt gezahlt oder versprochen hätte (Urteil S. 9 f.). Mit seiner Kritik, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz sein Vorbringen, er habe teilweise nach "Sugardaddy-Verhältnissen" gesucht, als unglaubhaft bezeichne, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die vorgenannten vorinstanzlichen Ausführungen insgesamt willkürlich sind, zumal er sich damit nur teilweise auseinandersetzt. Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb die Sache gesetzlich gesehen heikel sein sollte, wenn nicht der Umstand, dass "B.________" erst 13-jährig war, Grund dafür gewesen sei. Das Argument, er habe aufgrund der beiden Fotos, die ihm "B.________" geschickt habe, den Eindruck erhalten, es könnte heikel sein, wird durch den Chat-Verlauf widerlegt. Daraus ergibt sich, dass er zuerst schrieb, die Sache sei gesetzlich heikel, und erst danach die beiden Fotos von "B.________" erhielt (kantonale Akten, act. 2/2). D ass sein Interesse an sexuellen Handlungen nach dem Erhalt der Bilder deutlich abgeflacht wäre, ist dem Chat-Verlauf entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Zwar hat er die erste Verabredung abgesagt, jedoch ohne die Reaktion von "B.________" abzuwarten, direkt nach einem neuen Termin am nächsten Tag gefragt (kantonale Akten, act. 2/2). Daher verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie seine Aussage, er sei sich bezüglich des Alters unsicher gewesen und habe daher das erste Treffen abgesagt, als reine Schutzbehauptung bezeichnet (Urteil S. 13).  
 
2.4.3. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, mit dem Profilnamen "B.________19" sei behauptet worden, dass es sich um ein 19-jähriges Mädchen handle, Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hält dem überzeugend entgegen, dass auch der Beschwerdeführer mit einem falschen Alter registriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer musste folglich aufgrund der eigenen Nutzung dieser Plattform wissen, dass das Alter nicht verifiziert wird und es ohne Weiteres möglich ist, sein Profil mit einer nicht dem eigenen Alter entsprechenden Angabe zu versehen (so auch Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1.4.3). Ferner ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, es sei gerichtsnotorisch, dass auch minderjährige Personen auf Dating-Plattformen, die ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzen, aktiv seien, und ihr Profil ein falsches Alter angebe (Urteil S. 12).  
 
2.4.4. Die Vorinstanz schliesst aus der Nachricht des Beschwerdeführers, das Verhältnis solle geheim bleiben, diesem sei bewusst gewesen, dass "B.________" unter 16 Jahre alt sei, und bezeichnet seine Erklärungsversuche als nicht plausibel. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern diese Einschätzung willkürlich sein soll. Ferner bezeichnet die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, er habe "B.________" beim Treffen zunächst fragen wollen, ob sie bereits 18 Jahre alt sei bzw. er habe zuerst schauen wollen, ob der "Chat und die Realität tatsächlich" stimmen würden, als nicht plausibel und lebensfremd. Sie erwägt, gleiches gelte für die Erklärung, der Beschwerdeführer habe auf der Fahrt zum Treffen "B.________" anrufen wollen, um in akustischer Hinsicht wahrzunehmen, mit wem er es eigentlich zu tun habe, und um bei einer Kinderstimme sofort den Kontakt abzubrechen. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zum Treffen befunden habe, lasse das Vorbringen als unglaubhaft erscheinen und lege vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die genauen Modalitäten des Treffens habe klären wollen, welche Vermutung auch der nachfolgende Chatverlauf stütze. Zudem sei diese Aussage widersprüchlich, da er anlässlich der Hafteinvernahme zuerst ausgesagt habe, er habe gemeint bzw. sei sicher gewesen, dass sie 18-jährig sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Entschlossenheit, sexuelle Handlungen mit einem Kind vorzunehmen, bei ihm bereits vorhanden gewesen sei, als er zum Treffen gefahren sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass er mit Gleitmitteln und Kondomen ausgerüstet zum Treffen erschienen sei. Noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er erklärt, dass diese Utensilien für den sexuellen Verkehr mit "B.________" gedacht gewesen seien. Dass er sich nach dem Treffen mit "B.________" noch mit einer anderen Frau hätte treffen wollen und er Gleitmittel sowie Kondome für dieses anschliessende Treffen gekauft habe, erscheine nachgeschoben und unglaubhaft (Urteil S. 12 f.). Mit diesen schlüssigen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, erneut darzulegen, dass er sich beim ersten Treffen vom Aussehen und Verhalten von "B.________" habe überzeugen und - falls sie sich gegenseitig sympathisch gewesen wären - allfällige Wünsche und Fantasien habe besprechen wollen, bzw. aufzuzeigen, dass und weshalb er Gleitmittel und Kondome für ein späteres Treffen bei sich trug. Soweit er damit den qualifizierten Begründungsanforderungen überhaupt genügt, vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Aussage- und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt - teilweise mit Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz - überzeugend und willkürfrei dar, dass und weshalb seine Aussagen widersprüchlich und die Erklärungen teilweise nachgeschoben bzw. unglaubhaft sind.  
 
2.4.5. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf das zweite gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern geführte und später eingestellte Verfahren sowie auf seine Vorgehensweise bezüglich Kontaktaufnahme und Treffen mit verschiedenen Frauen im Allgemeinen keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung auf.  
 
2.4.6. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe um das Alter von "B.________" gewusst und habe dennoch sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollen, ist frei von Willkür.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern. Er argumentiert sinngemäss, einerseits sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, andererseits sei ihm der Rücktritt vom Versuch verunmöglicht worden, da der verdeckte Fahnder auf seinen Wunsch, kurz vor dem Treffen zu telefonieren, nicht eingegangen sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es fehle unstrittig am körperlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem "Kind", womit eine versuchte Begehung zu prüfen sei. In subjektiver Hinsicht erachtet sie nach dem Ausgeführten als erstellt, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt habe, da er um das Alter von "B.________" gewusst habe und dennoch sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Grenzen des Versuchs überschritten, indem er nicht nur mit "B.________" gechattet, sondern entschlossen, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, an den vereinbarten Treffpunkt gefahren sei. Es treffe nicht zu, dass es dem Beschwerdeführer bei der Ankunft am Tatort noch am Tatentschluss gefehlt habe und entsprechend kein Versuch vorliege. Die Chatnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und "B.________" liessen nur den Schluss zu, dass er "B.________" habe treffen wollen, um sexuelle Handlungen mit ihr ("entjungfern") vorzunehmen. Mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort und auch dem Mitführen von Kondomen und Gleitmitteln sowie unter Berücksichtigung der gesamten dargelegten Umstände sei die Schwelle zum Versuch überschritten. Da es sich bei "B.________" jedoch nicht um ein Kind, sondern um einen verdeckten Fahnder gehandelt habe, liege ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Urteil S. 8, 13 f.). Im Hinblick auf die Strafzumessung erwägt die Vorinstanz bei der Beurteilung des Masses der zulässigen Einwirkung (Art. 293 Abs. 4 StPO) zusammengefasst, das Verhalten des verdeckten Fahnders habe keinen Einfluss auf den Tatentschluss des Beschwerdeführers gehabt und es sei auch keine unzulässige Überschreitung der verdeckten Fahndung in der Tatsache zu sehen, dass der Fahnder den Anruf des Beschwerdeführers nicht angenommen habe (Urteil S. 16).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis).  
Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).  
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
In BGE 131 IV 100 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wann bei einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird. Dabei trat der Beschuldigte im Chat-Room einer Homosexuellen-Internetseite in Kontakt mit dem vermeintlich 14-jährigen "Sandro". Der Beschuldigte strebte anschliessend ein Treffen mit "Sandro" an und schlug diesem im Verlaufe der Chat-Unterhaltung verschiedenste sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr vor. In der Folge vereinbarte er mit "Sandro" ein Treffen. Beim vereinbarten Treffpunkt wurde der Beschuldigte festgenommen. Bei "Sandro" handelte es sich um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht hat das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen als (untauglichen) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden kann, sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend (BGE 131 IV 100 E. 8.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.4; 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 27; je mit Hinweisen). 
 
3.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
3.4. Vorliegend ist der objektive Tatbestand unbestrittenermassen nicht erfüllt, da es zu keinen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und einem Kind kam. Angesichts ihrer willkürfreien Feststellung (vgl. E. 2.4), wonach der Beschwerdeführer das Alter von "B.________" kannte, ihm mithin bewusst war, dass sie sich noch im Schutzalter befindet, und er dennoch sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollte, gelangt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt, und erachtet den subjektiven Tatbestand zu Recht als erfüllt.  
Ebenso wenig verletzt sie Bundesrecht, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Schwelle zum Versuch überschritten. Der Beschwerdeführer schrieb der vermeintlich 13-jährigen "B.________", er würde sie gerne "sanft, vorsichtig, liebevoll, respektvoll [...] entjungfern", er würde sich freuen, sie "in Sachen Liebe machen einzuführen", er habe vor, sie "leidenschaftlich zu küssen, streicheln", ihr "einiges beizubringen", er mache "liebevoll, leidenschaftlich Liebe" mit ihr. "B.________" erklärte sich mit einem Treffen einverstanden und gab an, der Beschwerdeführer könne zu ihr nach Hause kommen, wenn ihre Mutter arbeite. Sie verabredeten, sich an einem Ort in der Nähe der vermeintlichen Wohnung von "B.________" zu treffen, um sich danach zu ihr zu begeben. Nachdem der Beschwerdeführer das Treffen um einen Tag verschoben hatte, begab er sich zur neu abgemachten Zeit an den vereinbarten Treffpunkt. Dadurch manifestierte er objektiv die Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, indem er die Anonymität des Internets verliess. Damit liegt sowohl in räumlicher/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein tatnahes Handeln vor. Weder brauchte es weitere Vorbereitungshandlungen noch waren solche beabsichtigt. Aufgrund der Chatnachrichten stand der mögliche weitere Ablauf gemäss der Vorstellung des Beschwerdeführers fest. Aus dem Verlauf der Chatnachrichten ergibt sich auch, dass "B.________", indem sie sich auf das Treffen einliess, dem Ansinnen des Beschwerdeführers zugestimmt hat. Damit hätte die Tat, wenn die 13-jährige "B.________" tatsächlich am Treffpunkt erschienen wäre, ungestört ihren Fortgang nehmen können und hätte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Durch das Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt hat der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nach seinen Vorstellungen den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung getan und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. 
Als unbegründet erweist sich sein Einwand, indem der verdeckte Fahnder kurz vor dem Treffen nicht auf seinen Vorschlag, zu telefonieren, eingegangen sei, habe er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, bereits vor dem Treffen wieder Abstand davon zu nehmen. Einerseits stellt die Vorinstanz willkürfrei und verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer im Wissen um das Schutzalter von "B.________" und mit der Entschlossenheit, sexuelle Handlungen mit einem Kind vorzunehmen, an den Treffpunkt gefahren sei, und das Telefonat einzig dazu hätte dienen sollen, die genauen Modalitäten des Treffens zu klären (Urteil S. 12). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer nach einem allfälligen Telefonat von seinem Vorhaben hätte Abstand nehmen sollen. Andererseits stand es dem Beschwerdeführer bis zum Eintreffen am vereinbarten Ort frei, jederzeit auf ein Treffen zu verzichten und den Kontakt zu "B.________" abzubrechen. Inwiefern ihn der verdeckte Fahnder davon abgehalten haben soll, weil er das vom Beschwerdeführer im Chat gesendete Telefonsymbol übergangen hat, ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz liegt darin auch keine Überschreitung des Masses der zulässigen Einwirkung bei der verdeckten Fahndung. 
Der Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern erweist sich als bundesrechtskonform. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die Strafzumessung und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot auch im Falle eines Schuldspruchs anficht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres