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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_596/2021  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
3. Versicherung C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anstiftung zur Brandstiftung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2021 (SBR.2020.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. März 2014, kurz nach 22.00 Uhr, brannte in U.________ die Lagerhalle an der V.________-strasse xx. Es entstand Totalschaden. Eigentümerin der Halle, die von A.________ seit November 2005 gemietet und von ihm als Lager für Trödelware genutzt wurde, war die D.________ AG. Die Ware und Einrichtungen waren ursprünglich mit einem Betrag von Fr. 300'000.-- gegen Feuer versichert. B.________ steckte die Lagerhalle durch Entzünden zuvor mit Brandbeschleuniger getränkter Tücher und Kleider in Brand. Kurz nach dem Ereignis meldete A.________ den Schaden mündlich der Versicherung. Diese verweigerte jegliche Entschädigung, da A.________ die Versicherungsprämien nicht fristgerecht bezahlt hatte.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) den Auftrag erteilt, die Lagerhalle in Brand zu setzen, um die Versicherungssumme zu erlangen. 
 
A.b. A.________ wird ferner vorgeworfen, bei Hausräumungen von nicht bekannt gegebenen Personen und in nicht eruierbaren Zeitpunkten drei Schalldämpfer und einen Schlagring erworben und in Besitz genommen zu haben, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen.  
 
B.  
Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte A.________ mit Urteil vom 24. Juni 2020 der Anstiftung zur Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sprach es ihn frei. Unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 97 Tagen verurteilte es ihn zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Zivilforderungen der Versicherung C.________ verwies es auf den Zivilweg. Die Zivilforderungen von A.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid führte A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. Die Entschädigungs- und Zivilforderungen von A.________ wies es ab, soweit es auf diese eintrat. Die Zivilforderungen der Versicherung C.________ verwies es auf den Zivilweg. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Ferner sei er für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft mit Fr. 19'400.--, für die weitere besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse mit mindestens Fr. 30'000.-- und für seine wirtschaftlichen Einbussen mit mindestens Fr. 102'196.-- durch den Staat zu entschädigen. B.________ sei zu verpflichten, ihm den Wert der in der Halle eingelagerten Ware von Fr. 300'000.--, Räumungs- und Entsorgungskosten von Fr. 19'715.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2015, Fr. 1'280.-- für Gerichts- und Friedensrichterkosten, Fr. 3'500.-- für die Kosten einer Notunterkunft und Fr. 1'500.-- für die Laptops sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 trat die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Insoweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend machen will, die Vorinstanz hätte den Beschwerdegegner 2 anlässlich der Berufungsverhandlung persönlich anhören müssen, genügt seine Beschwerde nicht den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit seinem blossen Hinweis darauf, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als primäres Beweismittel gegen ihn erachte, obwohl sie diesen "nicht persönlich gesehen und gehört habe" (Beschwerde S. 11), tut er nicht ansatzweise dar, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) respektive habe zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung von ihm beantragte und ihn entlastende Beweise nicht abgenommen. Sie habe darauf verzichtet, E.________ korrekt zu befragen. Mit Blick auf die behaupteten Anrufversuche hätte auch das Mobiltelefon des Beschwerdegegners 2 ausgewertet werden müssen, was nicht erfolgt sei. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt.  
 
2.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_139/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.2; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.6; je mit Hinweisen).  
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. ergänzend zur Willkür E. 3.3.1 unten). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Diesen Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie dessen zur Abnahme beantragten Beweise als nicht entscheiderheblich erachtet respektive inwiefern sie diesen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung trägt (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Demgegenüber begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis, dass die Vorinstanz die unvollständigen Beweismittel als ausreichend angesehen habe, obwohl diverse entlastende Beweismittel nicht abgenommen worden seien, womit die Strafuntersuchung unvollständig sei. Soweit darauf überhaupt einzutreten ist, vermag der Beschwerdeführer damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleitung abgewiesenen Beweisergänzungsanträge an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt hat.  
In Bezug auf E.________ hat bereits die erste Instanz ausgeführt, dass deren nicht formell zu Protokoll genommenen Aussagen über ein ein oder zwei Tage vor dem Brand in der Halle vernommenes Klappern unspezifisch seien und weder zeitlich noch inhaltlich klar oder zwingend auf vorbereitende Einbruchs- oder eigentliche Diebstahlshandlungen hinweisen würden (erstinstanzliches Urteil S. 50). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und ergibt sich wiederum nicht aus dem angefochtenen Urteil, dass er vor Vorinstanz die Befragung von E.________ beantragt hätte. Dass und inwiefern diese in Willkür verfällt, wenn sie von deren Befragung absieht, respektive weshalb bei der Bestätigung von E.________ wahrgenommener Geräusche zwingend auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsvariante zu schliessen wäre, wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich rügt, Randdaten hätten ausgewertet werden müssen, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie unabhängig von den nachweislich Fragen aufwerfenden Telefonaten und Randdaten von einer schlüssigen Indizienkette ausgeht, welche auf eine Anstiftung durch den Beschwerdeführer schliessen lässt (vgl. angefochtenes Urteil S. 40 und nachfolgend E. 3.2, 3.2.1 und 3.3.6). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Würdigung der Beweise respektive eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) und die Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).  
 
3.2.  
Die Vorinstanz erachtet den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und damit, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 angestiftet hat, die Lagerhalle in Brand zu setzen, damit ihm die Versicherungssumme ausbezahlt würde. Sie stützt ihr Ergebnis auf eine Würdigung direkter und indirekter Beweise und schliesst auf eine schlüssige Indizienkette, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände nicht zu durchbrechen vermöchten (angefochtenes Urteil S. 40). Als primäres und direktes Beweismittel erachtet die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners 2. Sie berücksichtigt ferner objektivierte Tatsachen, welche in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung Rückschlüsse auf die Täterschaft zuliessen. Sie würdigt die Aussagen von Drittpersonen und setzt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander. 
 
3.2.1. Zu den objektiven Beweismitteln führt die Vorinstanz im Einzelnen aus, dass aufgrund des Ursachenberichts der Kriminalpolizei Thurgau, Abteilung Brände & Explosionen vom 22. August 2014, der Schlafzimmerbereich im hinteren Teil der Halle als eigentlicher Brandherd zu gelten habe. Anhand der Angaben des ersten Feuerwehroffiziers vor Ort und der Fotodokumentation der Kantonspolizei Thurgau ergäben sich sodann die Schliessverhältnisse und damit, dass das linke Schiebetor nicht verriegelt bzw. dass der Schliessriegel zurückgeschoben gewesen sei. Auch die Bürotüre im Inneren der Halle sei unverschlossen gewesen. Im Rahmen der Brandschuttausräumung seien kein Vorhängeschloss oder Überreste eines solchen gefunden worden. Unbestritten sei, dass die bei der F.________ AG abgeschlossene Versicherung den Beschwerdeführer betroffen habe. Aus der Versicherungspolice ergebe sich, dass Waren zum Marktpreis und die Einrichtungen zum Neuwert bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 300'000.-- versichert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, den Schaden gemeldet zu haben. Ferner habe die von der Kriminalpolizei Thurgau, Abteilung IT-Forensic durchgeführte Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben, dass ab diesem Gerät am 28. März 2014 um 20.15.32 Uhr die Nummer des Beschwerdegegners 2 gewählt worden sei; um 21.39.47 Uhr sei auf dem Gerät des Beschwerdeführers ein (versäumter) Anruf ab dem Gerät des Beschwerdegegners 2 verzeichnet. Aus der rückwirkenden Erhebung der Telefonranddaten ergebe sich indes ein Widerspruch zur polizeilich erfolgten Auswertung, welchem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anerkannt, Nutzer des VW-Buses mit dem bulgarischen Kennzeichen und Eigentümer der in diesem aufgefundenen Gegenstände zu sein.  
 
3.2.2. In einem weiteren Schritt setzt sich die Vorinstanz mit Aussagen von nicht in das Strafverfahren involvierten Personen auseinander und analysiert alsdann die Aussagen des Beschwerdegegners 2. Letztere qualifiziert sie als konstant im Hinblick auf das Kerngeschehen bzw. stellt fest, dass sie wesentliche Realkennzeichen aufwiesen und sich stimmig mit den objektiven Beweismitteln verknüpfen liessen. Zurückhaltend bzw. unter dem Aspekt, dass der Beschwerdegegner 2 sich dahingehend geäussert habe, der Beschwerdeführer sei ihm "in den Rücken gefallen", würdigt sie indes seine unbewiesen gebliebene Mehrbelastung und - zufolge nicht übereinstimmender Randdaten - das "Indiz des Telefonanrufes".  
 
3.2.3. Alsdann erwägt die Vorinstanz, dass der vom Beschwerdeführer vertretene Alternativsachverhalt "nicht von vornherein völlig" von der Hand gewiesen werden könne und setzt sich mit dessen Aussagen auseinander, anhand welcher darauf zu schliessen sei, dass der Beschwerdegegner 2 Waren gestohlen und alsdann zwecks Vertuschung des Diebstahls die Halle in Brand gesteckt habe (angefochtenes Urteil S. 34 ff.). Dabei erachtet die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schliessverhältnisse der Halle, den Bolzenschneider und brandbeschleunigende Flüssigkeiten als von den objektiven Befunden divergierend, jene in Bezug auf übergebene Edelsteine als widersprüchlich. Auch im Zusammenhang mit den zur Versicherung gemachten Angaben setze sich der Beschwerdeführer in Widerspruch und sei sein diesbezügliches Aussageverhalten ausweichend und vage. Mithin seien seine Aussagen teilweise widerlegt, teilweise unglaubhaft. Die Inkonsistenzen belasteten seine Sachverhaltsschilderung und seine allgemeine Glaubwürdigkeit.  
 
3.2.4. Mit dem Hinweis auf zwei bzw. drei mögliche Tathergangsvarianten verwirft die Vorinstanz in der Folge die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vertretene Sachverhaltsvariante. Dies u.a. mit der Begründung, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdegegner 2 nach einem zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt begangenen Diebstahl die Halle genau in dieser Nacht hätte in Brand setzen bzw. weshalb er überhaupt einen Brand hätte legen sollen. Weder bedürfe es eines solchen, um einen Einbruchdiebstahl zu kaschieren noch sei ersichtlich, weshalb ein Dieb zur Vertuschung eines Einbruchdiebstahls ein noch schwereres Delikt begehen sollte, das ebenfalls Spuren hinterlassen könne. Im Gegensatz dazu stimme der zur Anklage erhobene Sachverhalt mit der finanziellen Interessenlage des Beschwerdeführers überein. Auch die im Kerngeschehen glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 bestätigten die zur Anklage erhobene Sachverhaltsvariante und erklärten, weshalb sämtliche Türen der Halle offen gewesen seien und der Beschwerdegegner 2 über den Schlüssel für den VW-Bus verfügt habe. Der Einbruch in die Lagerhalle liefere zudem keine Erklärung dafür, weshalb der Beschwerdegegner 2 mit dem vom Beschwerdeführer genutzten VW-Bus nach Schaffhausen gefahren sei. Erst das Sachverhaltselement, das einen Tatbeitrag des Beschwerdeführers in die Handlungskette einfüge, ergebe ein stimmiges Bild. Schliesslich sei im Hinblick auf eine Minimierung des Verhaftungsrisikos nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner 2 statt mit einem neutralen Fahrzeug mit dem mit bulgarischen Kennzeichen versehenen und vom Beschwerdeführer benutzten VW-Bus hätte nach München fahren sollen. Daran vermöchten dessen Vorbringen zu zeitlichen Aspekten nichts zu ändern.  
Gegen die zur Anklage erhobene Sachverhaltsvariante sprächen damit lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers, welche indes in verschiedener Hinsicht nicht mit den objektiven Befunden vereinbar und insgesamt als wenig glaubhaft einzustufen seien. Auch sei kein Motiv erkennbar, welches die Selbstbelastung des Beschwerdegegners 2 erkläre, respektive verschaffe ihm das Eingeständnis der Brandstiftung keinen Vorteil im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe des Diebstahls und Fahrens ohne Berechtigung. Der Beschwerdeführer hätte einen allfälligen Diebstahl ohne weiteres eingestehen können, ohne zusätzlich eine Brandstiftung zuzugeben. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_747/2022 vom 9. November 2022 E. 2.1; 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Mit seinen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorgebrachten Einwänden beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf aufzuzeigen, wie einzelne Beweise und Indizien aus seiner Sicht willkürfrei zu würdigen wären und damit einhergehend, wie der Sachverhalt aus seiner Sicht festzustellen wäre. Dabei benennt er im Wesentlichen seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente, welche gegen eine Anstiftung seinerseits bzw. für eine aus eigener Initiative begangenen Brandstiftung des Beschwerdegegners 2 sprechen sollen, ohne sich indes mit der gesamten Beweislage zu befassen.  
Konkret vermag er mit seinen Vorbringen zur Frage, welches Tor bzw. welche Türe (Aussentor oder Schiebetüre im Innern der Halle) mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen sein soll, nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie anhand des polizeilichen Ursachenberichts, der darin festgehaltenen, vom ersten Feuerwehroffizier vor Ort gemachten Feststellungen, anhand der Fotodokumentation und der damit korrespondierenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 und einer Analyse der hiervon divergierenden Angabe des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass weder die Halle noch die inneren Räumlichkeiten derselben verschlossen waren. Daran ändert nichts, wenn sie es ergänzend als nicht nachvollziehbar erachtet, wie das Aussentor mit einem sich im Innern der Halle befindlichen Bolzenschneider hätte geöffnet werden sollen. Anhand des von ihr zitierten Untersuchungsberichts gelangt sie willkürfrei zum Schluss, dass keine Überreste eines Vorhängeschlosses gefunden werden konnten; überdies, dass anlässlich der Brandschuttausräumung explizit der Bereich der inneren Schiebetür - welche der Beschwerdeführer mit einem Vorhängeschloss gesichert gehabt haben will - "sehr sorgfältig durchmustert" worden sei, indes keinerlei Überreste eines Vorhängeschloss gefunden werden konnten (Untersuchungsakten [UA] S1/58). Zusammenfassend ist damit unter Willkürgesichtspunkten weder zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowohl von unverschlossenen Aussen- als auch Innentüren ausgeht und sie die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers - der konstant daran festhielt, alle Türen verschlossen zu haben - als unglaubhaft qualifiziert. Nicht entscheidend ist damit, wann und von wem der fragliche Bolzenschneider vor der (inneren) Schiebetüre deponiert worden ist.  
Alsdann mag zutreffen, dass das vom Beschwerdegegner 2 geschilderte Kerngeschehen insoweit erlebnisbasiert ist, als er zugestanden hat, den Brand gelegt zu haben. Daraus ergibt sich aber keineswegs, dass seine Angaben keiner Aussagenanalyse zugänglich wären, zumal der Beschwerdeführer mit Blick auf den konkreten Geschehensablauf und damit namentlich in Bezug auf vom Beschwerdegegner 2 angeblich zu überwindende geschlossene Türen und Tore und (nicht) bereit gelegtem bzw. nicht vorhandenem Material zwecks Brandverursachung (Textilien und Brandbeschleuniger in schwarzer Flasche mit rotem Deckel) explizit und implizit von anderen Geschehensabläufen ausgeht. Entgegen dessen Ausführungen lassen sich diese zudem und offensichtlich weder mit den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Schliessverhältnissen noch mit anderen objektiven Beweismitteln (konkret sichergestellte schwarze Flasche mit rotem Deckel) vereinbaren. Mit letzterem setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die im Zusammenhang mit angeblich als "Startsignal" verabredeten Telefonanrufen geschilderten Komplikationen als Realkennzeichen wertet, auch wenn die genauen Umstände derselben letztlich unklar geblieben sind. Im Übrigen trägt die Vorinstanz diesen Unklarheiten Rechnung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft dies auch auf den Umstand zu, dass der Beschwerdegegner 2 anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigerte, er mithin "anlässlich seiner Verhaftung vom 28. März 2014 die Brandlegung vollumfänglich" verschwiegen hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 und Beschwerde S. 12). Darüber hinaus, mithin dem Umstand Rechnung tragend, dass sich der Beschwerdegegner 2 vom Beschwerdeführer hintergangen fühlte, trägt die Vorinstanz in ihrer Aussagenanalyse auch dessen nicht bestätigten Mehrbelastungen bezüglich Förderung der Prostitution und Menschenhandels Rechnung (angefochtenes Urteil S. 28). 
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 in Willkür verfällt respektive deren Schluss, dass diese im Kerngeschehen als glaubhaft bzw. glaubhafter als jene des Beschwerdeführers erscheinen und sich im Gegensatz zu dessen Angaben stimmig mit den objektiven Beweismitteln verknüpfen lassen, schlechterdings unhaltbar sein soll. Solches ergibt sich auch und erst recht nicht aus Begebenheiten im Zusammenhang mit Edelsteinen, bezüglich welcher sich der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt "über den Tisch gezogen" fühlt und die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ebenso wenig anhand seiner Ausführungen zur Versicherungsdeckung und der Aufbewahrung von Waffen in seinem Personenwagen. Selbst wenn die Vorinstanz einzelne Abläufe in der Meldung des Schadens respektive der Geltendmachung der Versicherungssumme oder aber Aspekte im Hinblick auf die Aufbewahrung von Waffen (im Personenwagen G.________) nicht in allen Teilen richtig gewürdigt und zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit dieser (Teil-) Aspekte geschlossen haben sollte, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Umso weniger, als der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass er "daran war, [die in der Halle gelagerten Gegenstände] zu verkaufen", nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie im Grundsatz davon ausgeht, dass die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers beschränkt waren, die fragliche Versicherungspolice auf ihn lautete, er den Schadensfall gemeldet hat und eine allfällige Auszahlung der Versicherungssumme ihm "auf einen Schlag die Summe von Fr. 300'000.-- beschert" hätte und damit in seinem Interesse lag (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f., 20 f., 35 und 38). Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz - unabhängig von den in seinem Personenwagen aufbewahrten Waffenbestandteilen - zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer vorgängig zum Brand "Hab und Gut vor den Flammen in Sicherheit" gebracht hat, mithin selbst den VW-Bus mit solchen Gegenständen beladen hatte (angefochtenes Urteil S. 37 und 38). Angesichts der im VW-Bus sichergestellten Gegenstände (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 und ergänzend das erstinstanzliche Urteil S. 34 f. und 51 f.) genügt der pauschale Hinweis, dass er, der Beschwerdeführer, diesfalls nicht die "alte Polstergruppe" mit nach Bulgarien genommen hätte, nicht, um die entsprechende Sachverhaltsfeststellung schlechterdings als unhaltbar erscheinen zu lassen. 
 
3.3.4. Die Vorinstanz legt alsdann im Rahmen der von ihr evaluierten Tathergangshypothesen einlässlich und nachvollziehbar dar (angefochtenes Urteil S. 36 ff.), weshalb sie in der vom Beschwerdeführer vertretenen Variante respektive in deren Handlungslogik einen Brand als schlicht nicht nachvollziehbar erachtet und weshalb einzig der zur Anklage erhobene Sachverhalt erkläre, dass sämtliche Türen der Halle offen gewesen seien. Weder damit noch mit deren Erwägung, dass erst das Sachverhaltselement seines Tatbeitrages in der Handlungskette ein stimmiges Bild ergebe, setzt sich der Beschwerdeführer rechtsgenüglich auseinander. Ebenso wenig befasst er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, gemäss welchen sie als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdegegner 2 (im Nachgang an den angeblich begangenen Diebstahl) mit dem vom Beschwerdeführer benützten Fahrzeug mit bulgarischen Kennzeichen statt mit einem neutralen Fahrzeug hätte unterwegs sein sollen, respektive vermag er mit seinem pauschalen Hinweis auf eine "offensichtliche" Flucht des Beschwerdegegners 2 im Gesamtkontext keine Willkür darzutun. Dasselbe gilt für seinen Einwand, dass von ihm angesichts der durch den Brand verursachten Zerstörung nicht verlangt werden dürfe, konkret anzugeben, welche Gegenstände gestohlen worden seien oder aber wenn er pauschal vorbringt, das von der Vorinstanz verfworfene Argument zeitlicher Ungereimtheiten sei auch mit der von ihm vertretenen Sachverhaltsvariante vereinbar.  
 
3.3.5. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn entlastende Aussagen willkürlich ausser acht gelassen, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass sein Begleiter H.________ ihn am Morgen nach dem Brand als "gebrochenen Mann" bezeichnet hat bzw. dass er unmittelbar nach dem Brand geschockt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 23 und 33); überdies, dass der Beschwerdeführer die Halle als "seine Existenz" qualifiziert und geltend gemacht hat, dass er diese aufgebaut und alles verloren habe (angefochtenes Urteil S. 31). Unter anderem anhand dieser (Dritt-) Aussagen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich grundsätzlich drei Hypothesen verdichten würden, unter anderem eben jene des Diebstahls mit anschliessender Brandlegung zwecks Spurenverwischung, welche sie alsdann aber mit einlässlicher Begründung verwirft (vgl. wiederum angefochtenes Urteil S. 36 ff.). Mit seiner Darstellung, wie die fraglichen Drittaussagen aus seiner Sicht zu würdigen wären, vermag der Beschwerdeführer wiederum keine Willkür darzutun bzw. ergibt sich daraus nicht, dass und weshalb die Vorinstanz anhand der Schilderung emotionaler Betroffenheit zwingend darauf hätte schliessen müssen, dass der Beschwerdeführer keine Anstiftung begangen hat. Dasselbe gilt, wenn er sich wegen der konkreten Versicherungsdeckung gegenüber Drittpersonen allenfalls unsicher zeigte, zumal von ihm unbestritten geblieben ist, dass er per 1. Januar 2014 (wiederum) mit der Bezahlung in Verzug geraten war (angefochtenes Urteil S. 20), er indes von diesem Verzug keine Kenntnis hatte (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 39 f.).  
 
3.3.6. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf "Ungereimtheiten" keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Die Vorinstanz analysiert und plausibilisiert schlüssig den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nach der Brandlegung bis zur Festnahme des Beschwerdegegners 2 in Schaffhausen. Mit dem Beschwerdeführer geht sie alsdann aber davon aus, dass letztlich unklar bleibe, was der Beschwerdegegner 2 nach dem Verlassen des Tatortes getan habe. Als fraglich erachtet sie auch, ob er tatsächlich alleine war, zumal er zugegeben habe, (vor dem Brandereignis bereits) die Fahrt von V.________ nach W.________ mit einem "Kollegen" bestritten zu haben (angefochtenes Urteil S. 39). Auf das Verhältnis zu einer Person namens "I.________" geht die Vorinstanz mangels erkennbarem Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt nicht weiter ein und erachtet dieses für den Kernsachverhalt als irrelevant (angefochtenes Urteil S. 26 und 28). Damit korrespondierend hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdegegner diverse zeitliche und personenbezogene Umstände nicht habe offen legen wollen, konkret Umstände, welche sowohl die Phase vor dem Brandereignis als auch den Tattag betreffen würden und dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 2 "jeder für sich oder allenfalls miteinander undurchsichtige Geschäfte und Kontakte gepflegt" hätten (erstinstanzliches Urteil S. 43 f.).  
Unter Willkürgesichtspunkten ist damit nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz nicht weiter mit ausserhalb des Kerngeschehens liegenden Umständen wie namentlich einer Konkretisierung des Deliktslohns (Grundstück in Ungarn oder in Polen; vgl. so bereits wiederum das erstinstanzliche Urteil S. 47 f.), der Bewerkstelligung einer mutmasslichen Rückreise des Beschwerdegegners 2 in die Schweiz oder aber sich im Zusammenhang mit allenfalls als Startsignal für den Brand getätigter Anrufe stellenden Fragen (versandte SMS; Aufladen von Guthaben) befasst. Letzteres insbesondere deswegen nicht, weil sie diesen mutmasslichen Anrufen im Kontext der übrigen Beweismittel keine entscheidende Bedeutung beimisst (vgl. hierzu oben E. 2.3). 
 
3.3.7. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu unhaltbar ist respektive dass die Vorinstanz ernsthafte Zweifel am zur Anklage erhobenen Sachverhalt und damit an der Schuld des Beschwerdeführers hätte haben müssen. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da seine Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger