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«AZA» 
U 152/99 Md 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 30. März 2000 
 
in Sachen 
M.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, 
gegen 
ELVIA Versicherungen, Badenerstrasse 694, Zürich, Gesuchsgegnerin 
 
 
Mit Gesuch vom 22. April 1999 stellt M.________ das Rechtsbegehren, es sei das Urteil vom 10. Dezember 1997 aufzuheben und die Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft zu verpflichten, ihm ab 6. April 1994 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit (recte: Erwerbsunfähigkeit) auszurichten. 
Die Elvia stellt den Antrag auf Abweisung des Revisionsgesuches, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Revisionsgesuch wird begründet mit dem (im Rahmen eines IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens eingeholten) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 22. Januar 1999, mitsamt Teilgutachten der Dres. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 29. Januar 1999, K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 1998 und J.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Oktober 1998: Das Hauptgutachten halte die posttraumatischen Spannungskopfschmerzen als sichere Unfallfolgen fest; weiter äussere es sich dahingehend, dass eine Unfallgenese der neuropsychologischen Defizite zumindest nicht wegdiskutiert werden könne. Im Gegensatz zu den im Urteil vom 10. Dezember 1997 diskutierten medizinischen Berichten würden die Einschätzungen des MEDAS-Gutachtens nunmehr auf objektivierten organischen Befunden beruhen, wie sich aus den nachfolgenden Teilgutachten (Konsilien) ergebe: 
- Neurologisches Konsilium Dr. S.________: MRI des Schä- 
dels vom 30. September 1998 mit mittlerer bis hochgra- 
diger Erweiterung des Ventrikelsystems als möglicher 
posttraumatischer Ursache. 
- Psychiatrisches Konsilium Dr. K.________: Auffassung, 
Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis in der Un- 
tersuchungssituation mindestens leichtgradig beein- 
trächtigt; mindestens leichtgradige kognitive Störung 
bei Status nach HWS-Stauchungstrauma und Hydrocephalus 
internus; im Übrigen psychisch gesund. 
 
Das MEDAS-Gutachten, so der Gesuchsteller weiter, nehme deshalb nicht einfach eine andere Bewertung des dem Urteil vom 10. Dezember 1997 zu Grunde liegenden Sachverhalts vor, sondern zeige vielmehr neue Elemente tatsächlicher Natur auf, welche die früheren Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Was bisher zwar bekannt, jedoch unbewiesen geblieben sei, stehe nun auf Grund des MEDAS-Gutachtens vom 22. Januar 1999 fest: nachweisbare organische Unfallfolgen bei fehlenden psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten. 
 
2.- Dieser Auffassung, dass die MEDAS-Begutachtung neue vorbestandene erhebliche Tatsachen im Sinne der zu Art. 137 lit. b OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 110 V 141 Erw. 2) zutage gefördert habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht einwendet, müssen die vom Gesuchsteller erwähnten ärztlichen Äusserungen im gesamten Kontext von Haupt- und Teilexpertisen gelesen werden. Es ist wohl richtig, dass die Gutachter in der abschliessenden Beantwortung der speziellen Fragen die posttraumatischen Spannungskopfschmerzen als sichere Unfallfolgen diagnostizieren. Auch trifft zu, dass Dr. med. K.________ aus psychiatrischer Sicht davon ausgeht, dem Gesuchsteller ginge es heute gesundheitlich besser, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Diese und weitere Bemerkungen vermögen aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass die MEDAS-Begutachtung im Vergleich zu den früheren Entscheidgrundlagen, welche im Gutachten selber ausführlich aufgearbeitet werden, keine zusätzlichen Befunde enthält, aus welchen sich ein eindeutiger Zusammenhang zwischen unfallmässiger Schädigung und Kopfschmerzen ergäbe. Das gilt gerade für die Kopfschmerzen selber, stellte doch Dr. S.________ im neurologischen Teilgutachten vom 29. Januar 1999 ausdrücklich fest, auch er sei, wie bereits andere Gutachter, "der Meinung, dass sich auf Grund der heutigen Situation nicht eindeutig entscheiden lässt, ob die chronischen Kopfschmerzen im Zusammenhang mit dem leichten Schädel-Hirntrauma stehen". 
Auch wenn nun - im Sinne der festgehaltenen Ergebnisse des Hauptgutachtens ("posttraumatische Kopfschmerzen vom Spannungstyp") - ärztlicherseits die Kopfschmerzen überwiegend in Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. April 1992 gebracht werden, bleibt es dabei, dass die Beweislage in Anbetracht der ganz erheblichen Nebenbefunde - deren Genese ebenfalls im Dunkeln bleibt - eine unfallmässige Verursachung der Kopfschmerzren zwar als plausibel erscheinen lässt, nicht aber organisch objektiv ausweist. Deshalb kommt es nach der geltenden Rechtsprechung (BGE 122 V 417 Erw. 2c) zur Prüfung des Kausalzusammenhanges im Lichte der Adäquanzkriterien. Diese schlägt eindeutig zum Nachteil des Gesuchstellers aus, wie sich aus dem Urteil vom 10. Dezember 1997 ergibt und was auch im Revisionsgesuch nicht in Frage gestellt wird. Die Bezeichnung der Kopfschmerzen im MEDAS-Gutachten als sichere Unfallfolge kann daher allenfalls als neue, im Lichte der erwähnten Rechtsprechung jedoch nicht als erhebliche Tatsache bezeichnet werden, welche eine Neubeurteilung der Kausalitätsfrage rechtfertigte. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuch- 
steller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
schuss verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: