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[AZA 7] 
U 63/00 Ca 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 30. März 2001 
 
in Sachen 
 
M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1953 geborene M.________ ist seit 1995 im Bereich der Fassadenisolation und als Gipser bei der Firma E.________ + Co. AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. April 1997 stürzte er während der Arbeit aus einer Höhe von ca. 2,5 m von einer Leiter und zog sich eine Commotio cerebri, eine Laterobasisfraktur links mit Hämatotympanon sowie eine Schulterkontusion links zu. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu 50 % erfolgte am 3. November 1997. Die SUVA, welche für die Heilbehandlungen aufkam und Taggelder ausrichtete, holte verschiedene medizinische Berichte ein und liess den Versicherten mehrfach kreisärztlich untersuchen. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. März 1999 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % mit Wirkung ab 1. März 1999 sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 1999 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Dezember 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine "mindestens 40 % Unfallrente sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % auszurichten", eventuell sei eine medizinische polydisziplinäre Untersuchung zu veranlassen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 64 S. 67 f. Erw. 3a) und die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie zu den invaliditätsfremden Gründen (BGE 110 V 276 Erw. 4b, 107 V 21; SVR 1998 IV Nr. 2 S. 9 f. Erw. 5a/aa) zutreffend dargelegt. Darauf, wie auch auf die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1) und zur richterlichen Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c, 107 V 175; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b mit Hinweisen), kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Darlegung der Normen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG), den Begriff der Dauerhaftigkeit (Art. 36 Abs. 1 UVV), die Bemessungsrichtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV) sowie die hiezu ergangene Praxis (BGE 116 V 157 Erw. 3a). 
 
2.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Unfallfolgen Arbeiten in exponierten, sturzgefährdeten Positionen, wie z.B. auf Leitern oder Gerüsten, sowie Tätigkeiten, welche eine Reklination des Kopfes erfordern, nicht mehr zumutbar sind. Hieraus hat das kantonale Gericht zu Recht geschlossen, dass im Rahmen der bisherigen und weiterhin ausgeübten Beschäftigung als Gipser/Fassadenisoleur kein optimaler Einsatz mehr möglich ist. In einlässlicher Würdigung der im Administrativ- und Einspracheverfahren eingeholten und beigezogenen medizinischen Akten hat die Vorinstanz dargetan, dass der Versicherte indes jede Arbeit, die keine der genannten Anforderungen bedingt, uneingeschränkt ganztags ausführen kann. Auf diese zutreffenden Erwägungen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, ist zu verweisen. 
Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27). 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insoweit der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes, er sei höchstens noch im Ausmass von 50 % arbeitsfähig, auf die Berichte des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. Oktober 1997, 27. Januar 1998 und 15. September 1999 verweist, handelt es sich um bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und im angefochtenen Entscheid entkräftete Argumente. Was den Bericht des Dr. med. S.________, prakt. Arzt, vom 18. Dezember 1999 anbelangt, wird darin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die - allseits unstreitige - erhebliche Beeinträchtigung als Gipser hingewiesen. Die Beantwortung der Frage nach der prozentualen Erwerbseinbusse gehört im Übrigen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arztes (BGE 114 V 314 f. Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1; ZAK 1991 S. 316 Erw. 3), so dass der Beschwerdeführer aus der durch Dr. med. S.________ vorgenommenen Invaliditätsschätzung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides der SUVA vom 11. Juni 1999 relevant sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b), müsste ferner die vom Beschwerdeführer erwähnte Verschlimmerungstendenz seiner Verletzungen, sofern diese zu einer Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes führen sollte, Gegenstand einer neuen Verfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
 
3.- Weiter hat die Vorinstanz mit ebenfalls überzeugender Begründung dargelegt, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich im Ergebnis, wonach von einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % auszugehen ist, nicht zu beanstanden und eher als wohlwollend zu betrachten ist. Ob die Tätigkeiten, auf die sich die angegebenen Löhne der internen Arbeitsplatzdokumentation (DAP) der SUVA beziehen, zumutbar sind, braucht nicht näher geprüft zu werden, da nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb), was das kantonale Gericht - zwar nur im Sinne einer Plausibilitätskontrolle - denn auch getan hat. 
Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer (Anforderungsniveau 4; privater Sektor) von Fr. 4294.- (LSE 1996 S. 17 Tabelle A 1) ergibt sich für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) und der massgeblichen Nominallohnentwicklung (1997: 0,5 %; 1998: 0,7 %; 1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. Fr. 4566.-. Davon ist auf Grund der nur geringen Leistungseinschränkung ein Abzug von höchstens 10 % vorzunehmen (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 4109.- monatlich bzw. Fr. 49'308.- jährlich führt. 
Bei einem unbestrittenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 62'530.- und einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 49'308.- resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von rund 21 %, weshalb der von SUVA und Vorinstanz angenommene - grosszügig bemessene - Invaliditätsgrad von 25 % nicht zu beanstanden ist. 
 
4.- Auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung entsprechen der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Juni 1999, welche auf die Einschätzungen des Dr. med. X.________, Abteilung Unfallmedizin SUVA, vom 24. September 1998 sowie des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 8. Oktober 1998 verweisen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien (vgl. Erw. 1 hievor). Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 30. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: