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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1042/06 
 
Urteil vom 30. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
F.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Hanspeter Heeb, Seeblickstrasse 9a, 8590 Romanshorn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene F.________ meldete sich Ende April 1999 wegen vielfältigen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung und Rente). Am 14. Februar 2003 beantragte sie zudem eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. April 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005, sprach ihr die IV-Stelle Zürich ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der F.________ eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ab August 2002 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 ab, hob den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 auf und stellte fest, dass F.________ keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, ihr sei ab August 2002, eventuell ab Februar 2003, eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten. 
 
Während die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Streitig ist, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. 
4. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 IVG), die für ihre Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den Anforderungen und zur Bedeutung des Abklärungsberichts an Ort und Stelle (BGE 130 V 61). Darauf wird verwiesen. 
5. 
Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. April 2005 und der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 20. Oktober 2004 (inkl. der Antworten vom 16. und 17. Mai 2006 auf die von der Vorinstanz im Verfahren betreffend Invalidenrente unterbreiteten Fragen), festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs relevanten Lebensverrichtungen hilflos ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwenden lässt, dringt nicht durch: 
5.1.1 Soweit sie im Verfahren vor dem Bundesgericht im Wesentlichen die bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen wiederholt, kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
5.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz nicht über die Beweiswürdigungsregeln (vgl. dazu BGE 125 V 351) hinweggesetzt und auch nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das kantonale Gericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Abklärungsbericht aufgrund der im Gutachten (inkl. der Antworten auf die Gerichtsfragen) festgehaltenen Einschränkungen in verschiedenen Punkten nicht plausibel scheint. Es hat von den im genannten Gutachten erhobenen Befunden in nachvollziehbarer Weise Rückschlüsse auf die objektiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gezogen, dies unter Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage. Dabei hat sie zu Recht auch berücksichtigt, dass Berichte behandelnder Ärzte nach der Rechtsprechung aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich die seit dem Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 eingetretene gesundheitliche Entwicklung auf eine Zeit bezieht, die ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). 
5.2 Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin sei in keiner der sechs relevanten Lebenverrichtungen hilflos, ist als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2). 
6. 
Nicht stichhaltig sind schliesslich die zu einzelnen Lebensverrichtungen erhobenen rechtlichen Einwendungen. Hinsichtlich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ist darauf hinzuweisen, dass die in Rz 8016 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) erwähnte Regel sich auf die Rechtsprechung stützen kann (ZAK 1987 S. 248 E. 2b), worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. Zur Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Closomat als Hilfsmittel auch Frauen zumutbar ist. Die von der Beschwerdeführerin vertretene gegenteilige Auffassung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, als eine Reinigung mit dem Closomat in jedem Fall hygienischer ist als eine herkömmliche. Im Übrigen plädiert die Beschwerdeführerin ganz allgemein gegen eine Verschärfung der Praxis bei der Hilflosenentschädigung, wobei sie allerdings nicht näher darlegt, wo die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz eine solche vorgenommen haben soll. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: