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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_115/2011 
 
Urteil vom 30. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O.________, vertreten durch 
seinen Vater E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1987 geborene O.________ leidet an Trisomie 21 (Down Syndrom) und (unter anderem) angeborenen Refraktionsanomalien im Sinne von Ziff. 425 GgV-Anhang, weswegen er seit Geburt verschiedentlich Leistungen der Invalidenversicherung bezog. So wurde ihm (nebst weiteren Leistungen) ab Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet (zuletzt: Verfügung vom 8. Dezember 2005). Im Rahmen eines amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Hilflosenentschädigung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1. Juli 2009 herab, da nurmehr eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (Verfügung vom 14. Mai 2009). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des O.________, vertreten durch seinen Vater, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt O.________, wiederum vertreten durch seinen Vater, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2008 unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG geprüft, welcher auch auf Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung anwendbar ist (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). 
 
2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid gilt eine Person als hilflos, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn eine Person zu Hause lebt und wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, das heisst ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). Der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung allein gilt als leichte Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ist eine Person auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und damit nach dem Gesagten leicht hilflos, erhöht sich der Grad der Hilflosigkeit nur dann, wenn sie darüber hinaus in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Zu den für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen gehören praxisgemäss Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f. mit Hinweisen). Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, dürfen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (zur Unzulässigkeit einer doppelten Anrechnung vgl. Urteile 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1). 
 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Versicherte die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Hilflosenentschädigung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht die Verfügung der Beschwerdegegnerin (revisionsweise Herabsetzung der Entschädi-gung) geschützt hat. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz erwog, die beschwerdegegnerische IV-Stelle habe zu Recht einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bejaht. Dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, soweit er geltend mache, nebst der lebenspraktischen Begleitung sei er auch auf Dritthilfe bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte angewiesen, weshalb bei unbestrittenem Hilfsbedarf im Bereich der Körperpflege - weiterhin - Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte mit der lebenspraktischen Begleitung bereits anspruchsbegründend berücksichtigt sei; bei der Prüfung des Schweregrades der Hilflosigkeit könne dieser nicht noch einmal Rechnung getragen werden. Auch die Sehschwäche sei damit ebenfalls berücksichtigt. Bei ausgewiesener Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung und zusätzlicher Angewiesenheit auf Dritthilfe bei der Körperpflege sei eine Hilflosigkeit leichten Grades gegeben. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer lässt rügen, er leide an einer hochgradigen Sehschwäche, welche nicht "mit anderen Argumenten zu 'verrechnen'" sei. Sinngemäss bringt er vor, der angefochtene Entscheid verletzte Bundesrecht, soweit nicht von einer mittleren, sondern von einer leichten Hilflosigkeit ausgegangen werde. 
 
5. 
Das kantonale Gericht stellte letztinstanzlich verbindlich fest, der Versicherte sei seit der letztmaligen Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Verfügung vom 8. Dezember 2005) selbstständiger geworden und brauche im Bereich Notdurft keine Hilfeleistung mehr. Zugenommen habe die Selbstständigkeit auch in der Körperpflege (z.B. Ausspülen des Haarwaschmittels) und beim An-/ Ausziehen. Indes müsse er unverändert regelmässig aufgefordert werden, sich zu duschen und bei der Zahnpflege sei er ebenfalls auf Hilfe angewiesen, weshalb er im Bereich der Körperpflege weiterhin hilfsbedürftig sei. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in einer der massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos im Sinne des Gesetzes ist und überdies der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin nurmehr eine leichte Hilflosigkeit angenommen haben (E. 2.2 hievor). Die hochgradige Sehbehinderung des Versicherten (Visus von 0,16 pro Auge mit eigener Brille; Bericht des Vereins D.________ vom 26. Februar 2010), ändert daran nichts, weil nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auch wegen starker Fehlsichtigkeit notwendige Dritthilfe bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt wurde (vorangehende E. 2.2; vgl. hiezu auch Rz. 8024 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). 
 
6. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle