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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_795/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1978) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete am 27. Juli 2004 eine niederlassungsberechtigte Landsfrau. Am 8. Januar 2005 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2005 und 2008). Am 12. August 2008 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt ein erstes Mal auf, wobei die Kinder unter der Obhut der Mutter standen. Vom 1. Dezember 2010 bis zum 26. Mai 2011 lebte die Familie wieder zusammen, bevor die Ehe am 8. Oktober 2013 geschieden wurde. 
 
Ab Mai 2007 kam es in der Beziehung wiederholt zu häuslicher Gewalt, wobei die wechselseitigen Strafanzeigen und -anträge jedoch regelmässig zurückgezogen wurden. Am 7. August 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A.________ wegen Drohung (in einer Beziehung), Beschimpfung, Tätlichkeiten zum Nachteil der Tochter sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Nichtausführenlassens der Abgaswartung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie (Verbindungs-) Bussen von Fr. 500.-- bzw. Fr. 800.--. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 30. August 2012 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern, was die Polizei- und Militärdirektion am 10. Juni 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 11. August 2014 auf Beschwerde hin bestätigten. Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens in der Familie (regelmässige polizeiliche Interventionen und Fernhaltemassnahmen), seines Sozialhilfebezugs in der Zeit vom 15. August 2011 bis Oktober 2012 (Fr. 31'475.60), seiner ungenügenden Sprachkenntnissen, seiner nicht hinreichend gesicherten finanziellen Unabhängigkeit (Bauarbeiter mit Einsatzvertrag bei einem Personalvermittlungsbüro auf Stundenlohnbasis) sowie dem Umstand, dass er sich nicht darum bemüht habe, die aufgelaufenen Alimentenschulden und die übrigen Schulden unter Einschluss der erhaltenen Sozialhilfeleistungen abzutragen, nicht als "erfolgreich integriert" gelten könne (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]). A.________ betreue seine beiden Töchter heute "offenbar" an mehreren Tagen pro Woche und vor allem an den Wochenenden, an denen seine Exfrau arbeite; es stehe deshalb "ausser Diskussion", dass er zu seinen Töchtern eine "relativ enge Beziehung" unterhalte, doch sei diese insofern zu relativieren, als zur weiteren Regelung des Besuchsrechts eine Beistandschaft errichtet und vorübergehend befürchtet worden sei, er könnte die Kinder entführen; es könne somit nicht gesagt werden, er übe sein Besuchsrecht "kontinuierlich" und "reibungslos" aus. Zwar komme A.________ seit Oktober 2012 wieder seinen finanziellen Unterhaltspflichten (Fr. 900.--) nach, doch sei dies während seiner Arbeitslosigkeit nicht der Fall gewesen. Es bestehe deshalb keine "enge Verbundenheit" in wirtschaftlicher Hinsicht, zudem habe er sich nicht tadellos verhalten (Gewalttätigkeit gegen Exfrau und Tochter). "Auch wenn nicht von der Hand zu weisen" sei - so das Verwaltungsgericht -, dass "insbesondere für die Töchter die drohende räumliche Trennung vom Vater wohl hart wäre", verletze der angefochtene Entscheid kein Recht; A.________ habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (kein nachehelicher Härtefall wegen der Kinder; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). 
 
C.   
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2014 aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern, allenfalls sei er zu verwarnen; ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, dass die häusliche Gewalt wechselseitig erfolgt sei und daraus nicht geschlossen werden könne, dass er systematisch die rechtsstaatliche Ordnung missachte. Seine Frau und er hätten schwierige Zeiten durchlebt, die zu gegenseitigen Anzeigen und Beschuldigungen geführt hätten. Seine Alimente habe er seinen Möglichkeiten entsprechend und seit Oktober 2012 immer bezahlt. Sein Betreibungsregisterauszug sei mit Fr. 1'404.45 nicht unüblich. Er habe sich sprachlich seinen Möglichkeiten entsprechend weitergebildet und sei bereit, zusätzliche Anstrengung zu unternehmen. Der Sozialhilfebezug sei zur Überbrückung einer unverschuldeten Notlage infolge Arbeitslosigkeit zeitlich beschränkt gewesen; inzwischen arbeite er seit Oktober 2012 wieder. Das Wohl der Kinder auf einen uneingeschränkten persönlichen Kontakt mit dem Vater überwiege aufgrund der aktuellen Verhältnisse allfällige öffentliche Interessen an seiner Ausreise. Das ergebe sich auch aus dem Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. September 2014, der festhalte, dass seine allfällige Ausweisung für die Kinder eine grosse Belastung wäre. Der angefochtene Entscheid sei mit Blick auf die Kindesinteressen "zynisch" und es werde alles versucht, ihn als "schlechten Vater" und "Gewalttäter" darzustellen. 
Die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 16. September 2014 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen Entscheide über die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4). Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist (allgemeiner Härtefall), kann das Bundesgericht nicht überprüfen, da sich seine Zuständigkeit auf  Anspruchs bewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Wird - wie hier - jedoch in vertretbarer Weise geltend gemacht, es bestehe gestützt auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) bzw. in Anwendung von Art. 50 AuG (nachehelicher Härtefall) ein potenzieller Bewilligungsanspruch, bildet die Frage, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, Gegenstand einer materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verfassungsbezogen, weshalb diese der bundesgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Als unzulässiges echtes Novum nicht zu berücksichtigen ist der nachgereichte Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 4. September 2014 (vgl. Art. 99 BGG). Bezüglich der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge verbundenen Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf seine pauschale Kritik an den Verhältnissen in seinem Heimatland als allfälliges Wegweisungshindernis nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betroffene Person erfolgreich integriert erscheint (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4 f.). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 2 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b, vgl. Urteile 2C_930/ 2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1, 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag zur Integration namentlich in der Beachtung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77 Abs. 4 VZAE wie auch in Art. 4 VintA verwendet wird, auf den nicht ausschliesslichen Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hinweist. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. Urteil 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.1).  
 
3.2. Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/ 2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2), ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3). Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig war (Urteile 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus (Urteil 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteil 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Ein Indiz gegen eine solche ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4). Aus der Tatsache, dass in einer Gerichtsverhandlung eine Kommunikation ohne Dolmetscher nicht möglich war, darf nicht unbesehen auf mangelnde Sprachkenntnisse des Betroffenen geschlossen werden. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen (Niveau A2), hat er in sprachlicher Hinsicht vielmehr als hinreichend integriert zu gelten (Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5).  
 
4.   
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer erfülle vorliegend weder die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a ("Integrationsklausel") noch jene von Abs. 2 lit. b AuG ("Nachehelicher Härtefall"), so hat sie sich rechtsfehlerfrei im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehalten: 
 
4.1. Der Beschwerdeführer lebte länger als drei Jahre mit seiner Gattin in der Schweiz zusammen, doch erscheint seine Integration nur bedingt gelungen: Es wurde gegen ihn immer wieder und über Jahre hinweg wegen ehelicher Gewalt ermittelt; die Polizei musste wiederholt in diesem Zusammenhang ausrücken. Wenn eheliche Streitigkeiten und ihre Eskalation oft auch nicht klar einer Person zugeschrieben werden können, ergibt sich aus den Akten doch, dass der Beschwerdeführer während Jahren Probleme hatte, sich an die hiesige Art von Konfliktbewältigung zu halten. Zwar sind die jeweiligen Anzeigen und Strafanträge wechselseitig zurückgezogen worden, doch ist dies in Fällen häuslicher Gewalt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht aussergewöhnlich. Könnte ein entsprechendes Verhalten bei einem vereinzelten Vorfall allenfalls noch von Bedeutung sein, ist das hier mit Blick auf die Vielzahl von polizeilichen Interventionen nicht mehr der Fall, zumal der Beschwerdeführer (gegen den Willen seiner Gattin) wiederholt auch Fernhaltemassnahmen missachtet hat, was darauf schliessen lässt, dass in erster Linie er sich mit den Umständen der verschiedenen Krisen schwer tat und seine Art der Konfliktlösung seinen heimischen Anschauungen und Gebräuchen entsprechen mochte, indessen nicht den hiesigen. Am 7. August 2012 erging ein Strafbefehl gegen ihn; danach hat er zwischen Dezember 2010 und Mai 2011 eine der Töchter mehrmals geschlagen; seine Ehefrau soll er als "Hure" bezeichnet und ihr gedroht haben, sie nie mehr in Ruhe zu lassen, solange er lebe; er werde zwar sein eigenes Leben verlieren, ihres aber mitnehmen; ausserdem werde er auch ihren neuen Freund "kaputt" machen, sollte er ihn treffen.  
 
4.2. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers geht es nicht darum, ihn zu einem "Schwerverbrecher" oder einem "schlechten Vater" zu machen, sondern zu beurteilen, ob er gestützt auf sein bisheriges Verhalten als in der Schweiz und den hiesigen Werten erfolgreich integriert gelten kann. Er weist deshalb zu Unrecht darauf hin, dass er keinen gesetzlichen Widerrufsgrund erfülle, weshalb ihm die Bewilligungsverlängerung nicht verweigert werden dürfe: Er verkennt, dass er in der Schweiz nur ein von der (originären) Anwesenheit (Niederlassung) seiner Gattin abgeleitete Aufenthaltsberechtigung zum Verbleib bei dieser verfügt hat; mit der Auflösung der Ehe ist der entsprechende Aufenthaltszweck dahingefallen; er verfügt deshalb nur über einen weiteren Bewilligungsanspruch, wenn er die Voraussetzungen von Art. 50 AuG erfüllt; es muss für die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung deshalb kein Widerrufsgrund vorliegen.  
 
4.3. Wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht belegt habe, dass und inwiefern er beruflich, sozial und sprachlich als "erfolgreich" integriert gelten könne, ist dies nicht willkürlich:  
 
4.3.1. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die entsprechenden Aspekte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun (Art. 90 AuG; BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; 124 II 361 E. 2b S. 365). Dabei genügt nicht, einfach zu behaupten, integriert zu sein, ohne der Bewilligungsbehörde auch nur ansatzweise dies belegende Unterlagen und Hinweise zu liefern. Der Beschwerdeführer geht zwar seit Oktober 2012 wieder einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und bezahlt seither auch den Unterhaltsbeitrag für die Kinder von Fr. 900.-- wieder, doch ist seine Anstellung auch nach acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz prekär: Er arbeitet im Rahmen eines Einsatzvertrags mit einem Personalvermittlungsbüro auf Stundenlohnbasis je nach Auftragslage, womit sein Einkommen nicht als gesichert gelten kann. Bereits früher war er jeweils in der Sommersaison als Bauarbeiter tätig, während er in der übrigen Zeit Sozialhilfeleistungen bezog. Sein damaliges Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer kritischen Auftragslage im Dezember 2010 aufgelöst. In der Folge war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog ab August 2011 bis zu seiner heutigen Anstellung wiederum Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 31'475.60. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sozial integriert zu sein, belegt er dies in keiner Weise. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat er vor allem mit Landsleuten Kontakt gepflegt. Nach Angaben seiner Frau aus dem Jahr 2012, soll er noch damals nur schlecht Deutsch gesprochen haben; für die Zeit zuvor hat sein Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass mit ihm für die einzelnen Aufträge nur über Landsleute kommuniziert werden könne.  
 
4.3.2. Anzurechnen ist dem Beschwerdeführer, dass er inzwischen einen Sprachkurs besucht hat; er hat es indessen vor der Vorinstanz unterlassen darzulegen, mit welchem Erfolg er diesen abgeschlossen und welchem Niveau der Kurs entsprochen hat. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz fällt nicht spezifisch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer noch nicht damit begonnen hat, seine Schulden für die vorübergehende Bevorschussung der Unterhaltsleistungen für die Kinder bzw. die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzubezahlen; der Beschwerdeführer vermag mit dem von ihm erarbeiteten Lohn derzeit gerade knapp für seine Verpflichtungen (inklusive Unterhaltsbeiträge) aufzukommen; die Rechtsprechung zu Art. 50 AuG verlangt dies und nicht mehr. Der Beschwerdeführer weist zu Recht daraufhin, dass sich seine Verschuldung in einem vertretbaren Rahmen hält.  
 
5.  
 
5.1. Im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit im Wesentlichen in seiner Heimat sozialisiert wurde; er ist mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut. Seine Eltern und vier Geschwister leben immer noch dort. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb die Voraussetzungen von Art. 50 AuG nicht und eine Rückkehr in die Heimat ist ihm zumutbar, zumal er auch dort als Bauarbeiter ein Auskommen finden kann.  
 
5.2.  
 
5.2.1. An dieser Einschätzung ändert die Beziehung zu seinen beiden Kindern nichts. Auch wenn der entsprechende Aspekt im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine wichtige Rolle spielt, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein entsprechendes Anwesenheitsrecht nicht: Zwar macht er geltend, die Kinder regelmässig unter der Woche und insbesondere auch an jenen Wochenenden zu betreuen, an denen die Mutter arbeitet; er belegt diese Behauptung indessen nicht weiter; immerhin geht aber auch die Vorinstanz davon aus, dass tatsächlich eine enge affektive Beziehung zu diesen besteht und eine Ausreise des Vaters insbesondere für die ältere Tochter nicht leicht zu verarbeiten sein dürfte. Trotz dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz ein Anwesenheitsrecht im Rahmen einer konventionskonformen Auslegung von Art. 50 AuG verneinen.  
 
5.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen - wie hier - weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (vgl. das Urteil 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2). Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) reicht aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Ein weitergehendes Recht fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; zum Element des tadellosen Verhaltens in der Interessenabwägung BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 151 f.; Urteil 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2).  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz nicht erfolgreich zu integrieren vermocht; sein beruflicher Status und sein Einkommen ist nicht gesichert; seine sozialen Beziehungen bestehen im Wesentlichen zu Landsleuten; im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht nur seiner Frau, sondern auch einer der Töchter gegenüber Gewalt angewendet. Sein Verhalten kann deshalb nicht als tadellos im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK gelten. Der Beschwerdeführer hat nie über die Niederlassung oder anderweitig über ein originäres Aufenthaltsrecht verfügt; seine Anwesenheit war zweckbezogen auf sein Ehe- und Familienleben bewilligt. Da der Beschwerdeführer die Beziehung unter Anpassung seines Besuchsrechts, das nach Angaben der Gattin immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen gab, auch distanzmässig vom Kosovo aus leben kann, ist der Familie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, des Alters der Kinder und des Umstands, dass zu deren Schutz nach wie vor eine Beistandschaft besteht, zumutbar, ihre Beziehung über die Grenzen hinweg zu pflegen. Eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist hierfür auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil i.S.  Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09; BGE 139 I 325 ff.]; vgl. auch das EGMR-Urteil der Grossen Kammer  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10]) im vorliegenden Fall nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer seine Beziehung zu den Kindern während einer gewissen Zeitspanne nicht oder bzw. bloss sehr punktuell leben konnte und er weder über das Sorgerecht noch die geteilte Obhut verfügt.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist indessen seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen: Er hat prozessrechtlich als bedürftig zu gelten und seine Eingabe war nicht zum Vornherein aussichtslos; zudem bedurfte zur Beschwerdeführung des Beistands eines Anwalts (vgl. Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.3. Es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Krishna Müller, Bern, als Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar