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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_201/2020  
 
 
Urteil vom 30. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anerkennung und Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Februar 2020 (LC200002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 1996) und D.________ (geb. 2003). Mit Urteil vom 3. Februar 2012 wurde ihre Ehe am damaligen Wohnsitz in Portugal geschieden. 
Auf entsprechende Begehren der Mutter hin erklärte das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 9. Juli 2019 das portugiesische Scheidungsurteil für vollstreckbar und ersetzte die darin enthaltene Unterhaltsregelung, indem es den Vater zu Unterhaltsbeiträgen an D.________ von Fr. 260.-- für März bis Dezember 2017, von Fr. 280.-- für Januar bis Juni 2018, von Fr. 1'445.-- für Juli 2018 bis Februar 2019 und von Fr. 1'192.-- ab März 2019 verpflichtete (für die letzte Phase ausgehend von einem Bedarf des Vaters von Fr. 1'960.-- und von einem Nettolohn von Fr. 3'410.50 bzw. inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 3'695.-- sowie Liegenschaftseinkommen von Fr. 220.--); ferner wies es dessen Begehren um Anordnung der alternierenden Obhut ab. 
Die hiergegen erhobene Berufung des Vaters wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 12. März 2020 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die Aussage, die Fr. 500.--, die er momentan gebe, seien fair, kann als sinngemässes Rechtsbegehren dahingehend verstanden werden, dass der Kindesunterhalt für die Phase ab März 2019 auf diesen Betrag festzulegen sei. Für die übrigen Phasen mangelt es indes an jeglichem Begehren; aus der Bemerkung, wie könne es sein, dass ihn das Gericht auch zu Unterhalt verpflichte, als er in Portugal gelebt habe bzw. arbeitslos gewesen sei, lässt sich mit dem besten Willen kein beziffertes Rechtsbegehren herauslesen, wie es auch in Unterhaltssachen unabdingbar ist (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). 
 
3.  
Sodann mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung. Die Ausführungen bestehen in erster Linie aus einer Urteilsschelte (das Gericht nehme ihn nicht ernst und analysiere seine Dokumente nicht; das Urteil sei ungerecht und mache verständlich, wieso es so viele Selbstmorde gebe; die andere Partei werde begünstigt; seine Tochter sei nicht hungrig und er immer ein guter Vater gewesen; u.ä.m.). 
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Auslagen von Fr. 2'480.45 und könne bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 3'410.-- nicht Fr. 1192.-- pro Monat bezahlen. Indes beträgt sein Einkommen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht Fr. 3'410.--, sondern inklusive 13. Monatslohn und Liegenschaftsertrag total Fr. 3'915.--. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli