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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_475/2022  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
EG B.A.________ sel., bestehend aus: 
 
1. C.A.________, 
2. D.A.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Darlehen/Schenkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 14. September 2022 (101 2021 494). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. Mai 2010 überwies E.A.________ sel. seiner Schwägerin B.A.________ sel. Fr. 100'000.--. A.A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin), Ehefrau und Alleinerbin von E.A.________ sel., ist der Ansicht, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, während sich B.A.________ sel. auf den Standpunkt stellt, es liege eine Schenkung vor. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 20. August 2019 beantragte die Klägerin beim Zivilgericht des Seebezirks, B.A.________ sel. sei zu verpflichten, ihr Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies das Zivilgericht die Klage kostenfällig ab.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 24. November 2021 Berufung beim Kantonsgericht Freiburg und beantragte, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen.  
Am 30. November 2021 verstarb B.A.________ sel. Am 1. Februar 2022 reichte Rechtsanwalt Tarkan Göksu im Namen und Auftrag der Erbengemeinschaft von B.A.________ sel., bestehend aus C.A.________ und D.A.________ (Beklagten, Beschwerdegegnerinnen), die Berufungsantwort ein. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 bestritt die Klägerin die Legitimation des Rechtsanwalts der Beklagten, da dessen Anwaltsvollmacht mit dem Tod von B.A.________ sel. erloschen sei. Am 16. März 2022 reichte er eine von den Beklagten unterzeichnete Anwaltsvollmacht sowie am 14. April 2022 eine Zustimmungserklärung zu seinen bisherigen Handlungen im Berufungsverfahren ein. 
Mit Urteil vom 14. September 2022 wies das Kantonsgericht die Berufung der Klägerin ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, aufgrund des klaren Wortlauts der letztwilligen Verfügung von E.A.________ sel. habe die Erstinstanz zu Recht festgestellt, dass dieser B.A.________ sel. sämtliche Darlehensforderungen erlasse, wobei er die noch offenen Forderungen auf Fr. 70'000.-- beziffere. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin (sic) zu verpflichten, ihr Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen (Ziff. 1-2). Die Kosten und Entschädigungen der Vorverfahren seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin (sic) aufzuerlegen (Ziff. 3-4). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin kann daher von vornherein insoweit nicht gehört werden, als sie in ihrer Beschwerde den streitgegenständlichen Sachverhalt aus eigener Sicht darstellt oder Rechtsrügen mit Sachverhaltskritik vermischt und dabei von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den dargelegten Grundsätzen zu formulieren.  
 
4.  
Strittig ist, ob es sich bei den von E.A.________ sel. an B.A.________ sel. überwiesenen Fr. 100'000.-- um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt bzw. ob eine Rückzahlungspflicht besteht. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwendige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Das Gericht muss gemäss den Regeln zur Vertragsauslegung bestimmen, ob die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbarten; hierfür stützt es sich auf alle konkreten Umstände, die vom Darleiher zu beweisen sind (Art. 8 ZGB). Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt (BGE 144 III 93 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3; 5A_626/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1).  
 
4.1.2. Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Es handelt sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung voraussetzt, und entsprechend auch eine Annahme durch den Beschenkten. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen (BGE 144 III 93 E. 5.1.2 mit Hinweis).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass betreffend die Fr. 100'000.-- kein schriftlicher Vertrag vorliege und daher in erster Linie auf andere Beweismittel abzustellen sei, die Aufschluss über den tatsächlichen Willen des Schenkers respektive Darleihers zu geben vermöchten.  
 
4.2.2. Die letztwillige Verfügung von E.A.________ sel. laute in Bezug auf B.A.________ sel. wie folgt: " Meine sämtlichen Darlehensforderungen im Betrag von CHF 70'000 gegenüber B.A.________ [Adresse] sind ihr erlassen. "  
 
4.2.3. Die Erstinstanz habe zu Recht festgestellt, E.A.________ sel. erlasse B.A.________ sel. damit sämtliche Darlehensforderungen, wobei er die noch offenen Forderungen auf Fr. 70'000.-- beziffere. Bei E.A.________ sel. handle es sich gemäss den unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellungen um einen Juristen und Rechtsanwalt, dem die Bedeutung einer präzisen Formulierung bekannt gewesen sein dürfte. Der Wortlaut der letztwilligen Verfügung ergebe für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, womit weitere Abklärungen entfielen. Namentlich sei irrelevant, ob E.A.________ sel. seiner Schwägerin B.A.________ sel. mehrere oder nur ein einziges Darlehen gewährt habe, da ohnehin sämtliche Darlehensforderungen erlassen seien. B.A.________ sel. habe daher das Darlehen von Fr. 70'000.-- auch nicht zu substanziieren. Im Übrigen wäre dies ohnehin der Beschwerdeführerin oblegen, da sie ihren Anspruch daraus ableite, dass B.A.________ sel. mehrere Darlehen gewährt wurden und nur ein Teil davon erlassen worden sein soll. Dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung lasse sich schliesslich auch keine Begrenzung des Erlasses entnehmen. Es bestehe aufgrund des Gebrauchs des Wortes "sämtliche" kein Raum für eine Interpretation, wonach neben den erlassenen Fr. 70'000.-- noch weitere Darlehensforderungen beständen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Auslegung der letztwilligen Verfügung. Sie macht im Wesentlichen geltend, E.A.________ sel. schreibe in der letztwilligen Verfügung von mehreren Darlehen. Damit werde die Behauptung von B.A.________ sel. widerlegt, lediglich ein (schliesslich erlassenes) Darlehen im Betrag von Fr. 70'000.--, den Betrag von Fr. 100'000.-- jedoch als Schenkung erhalten zu haben. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie in Erwägung ziehe, dass es sich bei den in der letztwilligen Verfügung erwähnten Fr. 70'000.-- auch nur um ein Darlehen habe handeln können. Es komme einzig in Betracht, dass B.A.________ sel. mindestens zwei Darlehen gewährt worden seien, eines über Fr. 70'000.-- und eines über Fr. 100'000.--. E.A.________ sel. habe - entgegen der Vorinstanz - nicht die (noch) offenen Darlehen auf Fr. 70'000.-- beziffert, sondern vielmehr den Umfang des Forderungsverzichts beschränkt.  
 
4.3.1. Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist" (BGE 101 II 31 E. 3; Urteile 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1).  
 
4.3.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung ergebe sich, dass der Betrag von Fr. 70'000.-- im Zusammenhang mit der Bezifferung der noch offenen Darlehensforderungen und nicht mit dem Forderungserlass steht. Die Vorinstanz macht ohne Verletzung von Bundesrecht geltend, falls E.A.________ sel. nicht eine Bezifferung der Darlehensforderungen, sondern eine Begrenzung des Erlasses derselben hätte vornehmen wollen, hätte er seine letztwillige Verfügung vielmehr wie folgt formuliert: "Meine sämtlichen Darlehensforderungen gegenüber B.A.________ [Adresse] sind ihr im Umfang von Fr. 70'000.-- erlassen." Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einen Unterschied zwischen den Formulierungen "im Betrag von" und "im Umfang von" kreiere, übergeht sie, dass sich die Unterscheidung nicht (allein) aus der Verwendung dieser unterschiedlichen Wörter, sondern vielmehr aus der Satzstellung ergibt. Zudem ist, wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht geltend machen, davon auszugehen, dass E.A.________ sel. nicht von sämtlichen Darlehensforderungen gesprochen hätte, wenn er bloss einen begrenzten Darlehenserlass hätte aussprechen wollen. Diesfalls hätte er wohl eher von "[m]eine Darlehensforderung im Betrag von Fr. 70'000.--" geschrieben. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, E.A.________ sel. habe sämtliche gewährten Darlehen erlassen wollen und diese mit insgesamt Fr. 70'000.-- beziffert.  
 
 
4.3.3. B.A.________ sel. hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, E.A.________ sel. habe ihr ein Darlehen im Betrag von Fr. 70'000.-- gewährt. Diese Aussage steht zwar, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, in einem gewissen Widerspruch zur letztwilligen Verfügung, in der E.A.________ sel. in der Mehrzahl von Darlehensforderungen schreibt. Daraus musste die Vorinstanz aber nicht ableiten, dass es sich bei der Behauptung von B.A.________ sel., sie habe ein Darlehen von Fr. 70'000.-- erhalten, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Erst recht ist - entgegen der Beschwerdeführerin - in diesem Fall die Schlussfolgerung keineswegs zwingend, es habe sich auch bei dem am 6. Mai 2010 überwiesenen Betrag von Fr. 100'000.-- um ein Darlehen gehandelt. Entsprechend handelt es sich bei der Behauptung von B.A.________ sel., sie habe ein Darlehen von Fr. 70'000.-- erhalten, auch nicht um eine rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Behauptung, die durch die Beschwerdegegnerinnen nachzuweisen wäre. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass es ihr oblag, die Umstände zu behaupten, die betreffend den überwiesenen Betrag von Fr. 100'000.-- auf ein Darlehen schliessen lassen (vgl. hiervor E. 4.1.1). Selbst wenn aus der Verwendung des Plurals in der letztwilligen Verfügung abzuleiten wäre, E.A.________ sel. habe B.A.________ sel. mehr als ein Darlehen gewährt, wäre damit nicht erstellt, dass es sich auch bei dem am 6. Mai 2010 überwiesenen Betrag von Fr. 100'000.-- (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) um ein Darlehen gehandelt hat. So wäre beispielsweise auch denkbar, dass es sich aus Sicht von E.A.________ sel. bereits beim Betrag von Fr. 70'000.-- nicht um ein, sondern um zwei Darlehen gehandelt hat.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin richtet sich weiter gegen die vorinstanzliche Erwägung, es könne viele Gründe haben, weshalb eine Schenkung von Barmitteln vor einem Forderungserlass gemacht werde, da eine Schenkung nicht die gleichen finanziellen Bedürfnisse decke. Sie macht geltend, dies sei völlig willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, von welchen finanziellen Bedürfnissen die Vorinstanz genau spreche und welche Bedürfnisse sie mit einem Darlehen und welche mit einer Schenkung in Verbindung bringe.  
Entgegen der Beschwerdeführerin sind vorliegend nicht eine Schenkung von Barmitteln einerseits und ein Darlehen andererseits einander gegenüberzustellen, sondern vielmehr - wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt - eine Schenkung von Barmitteln und ein Darlehenserlass. Durch die Schenkung erhält die Beschenkte im Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs zusätzliche liquide Mittel, was hingegen bei einem Darlehenserlass grundsätzlich nicht der Fall ist. Die Vorinstanz verfällt jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie ausführt, es könne viele Gründe haben, warum eine Schenkung von Barmitteln vor einem Darlehenserlass gemacht werde. 
 
4.5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz befasse sich nicht mit dem Umstand, dass E.A.________ sel. seiner Nichte (F.A.________) und seinen Neffen (G.A.________, H.A.________ und I.A.________) insgesamt ein Darlehen gewährt und in seiner letztwilligen Verfügung vollumfänglich erlassen habe. Genau der gleiche Sachverhalt werde auch von B.A.________ sel. behauptet. Die Formulierungen in der letztwilligen Verfügung würden sich jedoch klar unterscheiden: Betreffend B.A.________ sel. fehle es an Darlehensdaten, dafür werde ein Betrag angegeben. Diese unterschiedlichen Formulierungen belegten, dass E.A.________ sel. seiner Schwägerin B.A.________ sel. mehrere Darlehen gewährt habe, die lediglich zu einem Teilbetrag von Fr. 70'000.-- erlassen worden seien. Zudem stelle die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest, wenn sie festhalte, E.A.________ sel. habe auch sämtliche Darlehen von X.________ abgelöst und sich (wie in Bezug auf B.A.________ sel.) die Mühe gemacht, den Darlehensbetrag zu beziffern.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz hat sich in E. 8.2 ihres Entscheids mit der letztwilligen Verfügung von E.A.________ sel. sowohl in Bezug auf dessen Nichte/Neffen als auch in Bezug auf X.________ auseinandergesetzt. Sie erwog, die Beschwerdeführerin könne nichts daraus ableiten, dass die letztwillige Verfügung in Bezug auf B.A.________ sel. leicht anders formuliert bzw. der Betrag beziffert sei. E.A.________ sel. habe auch sämtliche Darlehen von X.________ von der Y.________ AG abgelöst. Dabei handle es sich gemäss dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung auch um mehrere Darlehen, wobei er sich auch hier die Mühe gemacht habe, den Betrag zu beziffern. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen in keiner Weise belegt, dass es sich tatsächlich um mehrere Darlehen gehandelt habe, wie viele Darlehen es gewesen seien und ob Amortisationszahlungen geleistet worden seien. Ebenso wenig lege sie dar, ob die Nichte/Neffen Amortisationszahlungen geleistet hätten. Unter Umständen sei es sogar einfacher, mehrere Darlehen zu beziffern, die einer einzigen Person gewährt worden seien und von denen nichts zurückerstattet worden sei, als die Darlehensforderung eines Darlehens zu berechnen, das an mehrere Personen vergeben worden sei und bezüglich dessen in der Folge Amortisationszahlungen von verschiedenen Personen geleistet worden seien.  
 
 
4.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie stelle den Sachverhalt aktenwidrig fest, wenn sie festhalte, E.A.________ sel. habe auch sämtliche Darlehen von X.________ von der Y.________ AG abgelöst, genügt sie den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 2) nicht. In der letztwilligen Verfügung wird diesbezüglich ausgeführt:  
 
"[Frau X.________ [Adresse] vermache ich: 
 
- Erlass sämtlicher Darlehen von der Y.________ AG [...], an die Vermächt nisnehmerin, im Wert von Fr. 100'000. Diese Darlehen 
sind aus meinem Nachlass abzulösen [...] 
- CHF 100'000." 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Ergebnis gelangt, X.________ seien (neben dem Barvermächtnis von Fr. 100'000.--) auch sämtliche Darlehen von der Y.________ AG abgelöst und erlassen worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Verfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 11. Mai 2020 betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuer (nachfolgend: Steuerverfügung) ergebe sich, dass X.________ lediglich ein Barvermächtnis von Fr. 100'000.-- ausgerichtet worden sei. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte daraus ableiten müssen, dass die letztwillige Verfügung vom 1. März 2011 (teilweise) widerrufen worden sei. Sie zeigt aber bereits nicht hinreichend auf, dass sie sich in den vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Vermächtnisse an X.________ (bzw. andere Begünstigte) auf die Steuerverfügung berufen hätte. Im Übrigen ist für die vorinstanzliche Argumentation ohnehin nur entscheidend, dass E.A.________ sel. auch in Bezug auf X.________ in seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte, sämtliche Darlehensforderungen zu erlassen (Ablösung Darlehen gegenüber der Y.________ AG) und sich auch hier (wie im Bezug auf B.A.________ sel.) die Mühe machte, den Betrag zu beziffern. Diese Überlegungen gelten auch soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf die Vermächtnisse an E.A.________s "Göttibueb" und an dessen langjährige Sekretärin Z.________ auf die letztwillige Verfügung und nicht auf die Steuerverfügung beruft. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie erwog, es könne nicht behauptet werden, dass E.A.________ sel. seine Nichte/Neffen grosszügiger behandeln wollte als andere Personen. 
 
4.5.3. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. hiervor E. 4.5.1) auseinander, sondern übt appellatorische Kritik. Sie tut namentlich nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie hinsichtlich der unterschiedlichen Formulierung in Bezug auf die Nichte/Neffen einerseits und in Bezug auf B.A.________ sel. andererseits zum Ergebnis gelangte, es könne zahlreiche Gründe haben, warum der Betrag einmal beziffert werde und ein anderes Mal nicht. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihr Augenmerk primär auf Parallelen zwischen dem Vermächtnis zugunsten von X.________ und demjenigen an B.A.________ sel. gelegt hat.  
 
4.6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die beantragten Steuerunterlagen (rechtskräftige Steuerveranlagungen der Jahre 2010-2019 von B.A.________ sel.) müssten nicht ediert werden. Hätte B.A.________ sel. den Betrag von Fr. 100'000.-- als Darlehen deklariert, stünden total Fr. 170'000.-- als Darlehenssumme im Raum. Daher könne sich die Vorinstanz nicht auf die letztwillige Verfügung berufen und ableiten, selbst wenn B.A.________ sel. den Betrag von Fr. 100'000.-- als Darlehen deklariert habe, hätte E.A.________ sel. ihr ohnehin sämtliche Darlehensforderungen erlassen. Denn diesfalls stünden Fr. 170'000.-- im Raum, während E.A.________ sel. (gemäss der vorinstanzlichen Argumentation) die Darlehenssumme in der letztwilligen Verfügung lediglich auf Fr. 70'000.-- beziffert habe. Eine Person, die einen erhaltenen Betrag als Darlehen deklariere, gehe nicht von einer Schenkung aus.  
Aufgrund der zutreffenden vorinstanzlichen Auslegung der letztwilligen Verfügung (vgl. hiervor E. 4.2 f.) ist davon auszugehen, dass E.A.________ sel. sämtliche ausstehenden Darlehensforderungen mit Fr. 70'000.-- bezifferte. Allein aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung lässt sich aber - entgegen der Vorinstanz - nicht ableiten, E.A.________ sel. hätte sämtliche Darlehensforderungen erlassen, selbst wenn diese - entgegen seiner Annahme - mehr als Fr. 70'000.-- betragen würden. E.A.________ sel. beziffert die Darlehensforderungen in der letztwilligen Verfügung mit Fr. 70'000.-- und spricht für diese Summe, die aus seiner Sicht den noch ausstehenden Forderungen entspricht, einen Erlass aus. Wie er sich verhalten hätte, wenn die ausstehenden Darlehensforderungen entgegen seiner Annahme Fr. 170'000.-- betragen hätten, ergibt sich allein aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht. 
Ebenso wenig ergibt sich allein aus dem Text der letztwilligen Verfügung, dass die darin enthaltene Bezifferung der Darlehensforderungen mit Fr. 70'000.-- den effektiven Saldo der offenen Darlehensforderungen wiedergibt. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich bei E.A.________ sel. gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen um einen Juristen und Rechtsanwalt handelt. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Ergebnis davon ausgeht, E.A.________ sel. als in rechtlichen Angelegenheiten erfahrener Rechtsanwalt habe die Höhe der (aus seiner Sicht) an B.A.________ sel. gewährten Darlehen in der letztwilligen Verfügung korrekt mit Fr. 70'000.-- beziffert. Selbst wenn also B.A.________ sel. die erhaltenen Fr. 100'000.-- in ihrer Steuererklärung als Darlehen deklariert hätte, würde dies - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht bedeuten, dass E.A.________ sel. seiner Schwägerin B.A.________ sel. zu Lebzeiten ein (zusätzliches) Darlehen im Betrag von Fr. 100'000.-- gewährt hat. Zwar ergäbe sich daraus wohl immerhin, dass B.A.________ sel. ihrerseits auch betreffend den erhaltenen Fr. 100'000.-- - entgegen ihren Behauptungen in den vorinstanzlichen Verfahren - von einem Darlehen ausgegangen ist. Dies würde aber noch nicht implizieren, dass auch der damalige Wille von E.A.________ sel. auf die Ausrichtung eines Darlehens und nicht einer Schenkung gerichtet gewesen wäre. Dagegen spricht im Gegenteil, dass er als erfahrener Rechtsanwalt in seiner letztwilligen Verfügung selbst die ausstehenden Darlehensforderungen mit Fr. 70'000.-- beziffert hat. Ein Darlehensvertrag setzt insbesondere einen übereinstimmenden Willen der Parteien hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung voraus (vgl. hiervor E. 4.1.1). Es würde vorliegend mithin nicht ausreichen, dass (allein) B.A.________ sel. von einem Darlehensvertrag ausgegangen ist. 
Nichts ändert, dass in diesem Falle von einem Dissens zwischen E.A.________ sel. und B.A.________ sel. auszugehen wäre, entspräche doch eine Rückerstattung des Betrages von Fr. 100'000.-- aus ungerechtfertigter Bereicherung ohnehin gerade nicht dem hypothetischen Willen von E.A.________ sel. Denn dieser ist - wie sich aus der Bezifferung der offenen Darlehen mit Fr. 70'000.-- willkürfrei ableiten lässt - nicht von einem Darlehen ausgegangen; er hatte mithin keinen Willen, die Fr. 100'000.-- zurückzuerhalten. Ferner ist diesbezüglich auch die vorinstanzliche Erwägung zu berücksichtigen, dass sich E.A.________ sel. auch gegenüber anderen Personen grosszügig gezeigt habe. Damit braucht auch nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. November 2020 eingegangen zu werden, wobei es ohnehin kein Bundesrecht verletzt, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin verlangt, sie hätte im Rahmen ihrer Rüge eine Gehörsverweigerung durch die Erstinstanz angeben und darlegen müssen, welche Vorbringen sie mit dieser Stellungnahme ins Verfahren eingeführt hätte, und inwiefern diese erheblich gewesen wären. 
Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Edition der Steuerunterlagen von B.A.________ sel. verzichtet. 
 
4.7. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auf eine Zeugenbefragung der Willensvollstrecker des Nachlasses von E.A.________ sel. verzichtet hat. Selbst wenn diese ausgesagt hätten, es befände sich kein Dankesschreiben von B.A.________ sel. an E.A.________ sel. bei ihnen, liesse sich damit die Behauptung von B.A.________ sel. nicht (zwingend) widerlegen, dass sie ein solches Dankesschreiben verfasst und einen Entwurf davon aufbewahrt habe. Entsprechend liessen sich - entgegen der Beschwerdeführerin - auch keine Aussagen über die Glaubwürdigkeit von B.A.________ sel. ableiten. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem angeblichen Dankesschreiben an E.A.________ sel. ohnehin keine Bedeutung zugemessen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Praxis des Bundesgerichts. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross