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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_156/2022  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Konkursmasse der B.________ AG 
in Liquidation, vertreten durch die Liquidatoren Rechtsanwältin Brigitte Umbach-Spahn und Rechtsanwalt Karl Wüthrich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Alexander Kesselbach und/oder Rechtsanwältin Sarah Hilber. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2022 (NE210010-O/Z1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, wohnhaft in Rom, reichte im Jahre 2017 beim Bezirksgericht Zürich eine Kollokationsklage gegen die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 gewährte das Bezirksgericht A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter der Bedingung der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinnes an den Kanton Zürich. Nach Eingang der Zessionserklärung gewährte das Bezirksgericht A.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt Marco S. Marty als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Urteil vom 20. September 2021 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 391'600.52 gut und ordnete an, diese als begründete pfandgesicherte Forderung zu kollozieren. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
 
B.  
Am 22. Oktober 2021 erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte mit ihrem Hauptantrag, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und ihre Forderung in der Höhe von Fr. 2'151'414.31 als pfandgesicherte Forderung zu kollozieren. Zudem stellte sie mehrere Eventualanträge. Des Weiteren kündigte sie an, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Am 29. Oktober 2021 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. 
Mit Beschluss vom 2. Februar 2022 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es setzte A.________ eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 34'225.--. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 2. März 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) vom 29. Oktober 2021. Eventuell sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung und - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - um Anweisung an das Obergericht, die bis 7. März 2022 laufende Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses abzunehmen und das Berufungsverfahren in der Sache gleichwohl beförderlich weiterzuführen. Schliesslich ersucht sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als allfällige Fristen, die der Beschwerdeführerin zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurden, abgenommen werden bzw. nicht neu angesetzt werden dürfen und das Obergericht auch keinen Nichteintretensentscheid infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses fällen darf. Hingegen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, das Obergericht zur beförderlichen Behandlung des Berufungsverfahrens während des bundesgerichtlichen Verfahrens anzuhalten, und es hat den Entscheid über die Weiterführung des Berufungsverfahrens dem Obergericht überlassen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72, Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.  
Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihre Vermögenssituation nicht hinreichend dargelegt und damit ihre Prozessarmut nicht glaubhaft gemacht habe. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin begründete vor Obergericht ihre Mittellosigkeit damit, dass sie als Rentnerin über kein Erwerbseinkommen, sondern nur über eine Pension von EUR 414.-- pro Monat verfüge. Sie sei geschieden und erhalte gemäss Scheidungskonvention keinen Unterhalt. Das nackte Eigentum an allen Immobilien sei gemäss Scheidungsurteil den beiden Kindern C.________ und D.________ übertragen worden. Sie sei aufgrund der prekären finanziellen Situation vor sieben Jahren aus dem vormals ehelichen Haus, an dem ihr gemäss Scheidungsurteil eine lebenslängliche Nutzniessung zugestanden habe, ausgezogen und lebe in Rom in einer kleinen Zweizimmer-Wohnung, womit ihr Sohn in das vormals eheliche Haus habe einziehen können. Im Gegenzug habe ihr Sohn ihr einen Teil der Rechts- und Anwaltskosten bis zur Klageerhebung bezahlt und zusammen mit der Tochter für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Der Wert der von ihr bewohnten Wohnung, die ihr vom Sohn überschrieben und noch nicht bezahlt worden sei, betrage EUR 130'000.--. Die Wohnung könne nicht innert nützlicher Frist verkauft werden, der Erlös würde ihrem Sohn zustehen, nach einem Verkauf könne sie mit ihrer Rente keine Wohnung mieten und die Aufnahme eines Hypothekardarlehens sei wegen ihres Einkommens und Alters nicht möglich. Über weitere Vermögenswerte verfüge sie nicht. Sie habe nach der Scheidung eine Abfindung erhalten, die durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Organe der B.________ AG (fortan: Bank B.________) vernichtet worden sei. Diese Vermögenswerte hätten ihrer Altersvorsorge gedient. Sie sei einmal vermögend gewesen und habe mit der Rendite ihrer Vermögenswerte ein Leben auf einem hohen Lebensstandard führen können. Nun sei sie hoch verschuldet und auf die Unterstützung ihrer beiden Kinder angewiesen. Sie verfüge in keiner Weise über die Mittel zur Finanzierung des Prozesses.  
Vor Bundesgericht bestätigt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ihre - soeben angeführten - Darlegungen zur Mittellosigkeit zutreffend wiedergegeben hat. 
 
2.2. Das Obergericht hat bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zunächst Erwägungen des Bezirksgerichts wiedergegeben. Demnach sei die Beschwerdeführerin zwischen 2005 und 2013 Kundin der Bank B.________ gewesen. Im Zuge der italienischen Steueramnestie von 2009 und der Regulierung bisher unversteuerter Vermögenswerte habe die E.________ Srl., Mailand, im Auftrag der Beschwerdeführerin am 23. August 2010 das Konto F.________ Nr. xxx bei der Bank B.________ eröffnet. Nebst dem Konto- und Depoteröffnungsvertrag habe die E.________ Srl. für das besagte Konto einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der G.________ et Associés (später H.________ SA) abgeschlossen. Nach Darstellung der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation - so das Bezirksgericht - habe die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 einen weiteren Konto-/Depotvertrag mit der Bank B.________ betreffend das Konto I.________ Nr. yyy unterzeichnet und die Anlagetätigkeit wieder auf die H.________ SA übertragen. Am 14. Mai 2012 habe die E.________ Srl. den Vermögensverwaltungsvertrag für das Konto F.________ beendet. Am 1. August 2013 habe die Beschwerdeführerin den Vertrag mit der Bank B.________ für das Konto I.________ gekündigt und die Bank B.________ angewiesen, die liquiden Mittel auf ein Konto bei der J.________ AG zu überweisen. Am 2. September 2013 habe sich die Beschwerdeführerin die Schadenersatzforderungen aus der Kundenbeziehung zwischen der treuhänderisch tätigen E.________ Srl. und der Bank B.________ /G.________ et Associés zedieren lassen.  
 
2.3. Das Obergericht hat sich im Folgenden zu den Konti I.________ und F.________, zu einem Konto der Beschwerdeführerin bei der K.________ und zu einem Darlehen von C.________ an die Beschwerdeführerin näher geäussert.  
 
2.3.1. Hinsichtlich des Kontos I.________ hat das Obergericht erwogen, gemäss "Verification advice" hätten die "assets" auf dem Konto Nr. zzz I.________ per 28. August 2012 EUR 140'000.-- betragen und gemäss einem weiteren "Verification advice" per 8. Januar 2013 EUR 150'495.45. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, was mit diesen Mitteln nach der Überweisung auf das treuhänderische Konto ihres Anwalts bei der J.________ AG geschehen sei. Für den Erwerb der Wohnung seien sie nicht verwendet worden. Die vorprozessualen Anwaltskosten seien teilweise vom Sohn der Beschwerdeführerin übernommen und teilweise aus einem von der Tochter gewährten Darlehen finanziert worden. Die eingereichten Bescheinigungen der italienischen Steuerbehörde Agenzia entrate und die Bestätigungen von Dr. L.________ äusserten sich nicht dazu bzw. nicht zur Vermögenslage, sondern bezögen sich auf Einkünfte bzw. Einkünfte und Gebäude. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Konto I.________ stammenden Mittel nicht mehr vorhanden seien und nicht für Prozesszwecke herangezogen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, die (von ihr unterzeichneten) "Verification advices" seien gefälscht und die getätigten Transaktionen von ihr nicht genehmigt worden. Sie habe aber die ausgewiesenen Kontostände nicht bestritten.  
 
2.3.2. Im Hinblick auf das Konto F.________ hat das Obergericht erwogen, zum Zeitpunkt der Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags (14. Mai 2012) habe der Vermögensstand des Portfolios EUR 699'983.43 betragen, davon liquide Mittel EUR 24'257.10. Gemäss "Verification advice" habe der Vermögensstand per 28. August 2012 noch EUR 301'643.32 betragen. Zwar habe die Beschwerdeführerin auch diesen "Verification advice" als gefälscht und die Transaktionen als nicht von ihr genehmigt bezeichnet, doch habe sie den Vermögensstand nicht in Abrede gestellt. In der Berufung habe sie ausgeführt, am Ende der Vertragsbeziehung seien nur noch EUR 73'299.67 auf dem Konto F.________ gewesen. Was mit diesen Mitteln geschehen sei, habe sie nicht näher erläutert. Auf das am 8. April 2014 eröffnete Konto der Beschwerdeführerin bei der K.________ - laut Angabe der Beschwerdeführerin ihr damals erstes und einziges Konto - seien sie (wie auch die Mittel aus dem Konto I.________) bis zum 6. Mai 2017 nicht überwiesen worden. Folglich könne auch diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr vorhanden seien und nicht für Prozesszwecke verwendet werden könnten. Die zuletzt auf den Konti I.________ und F.________ ausgewiesenen Barmittel beliefen sich auf EUR 223'795.--, womit das Berufungsverfahren mühelos finanziert werden könne.  
 
2.3.3. Zum Konto bei der K.________ hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin habe vor Bezirksgericht am 19. Mai 2017 Folgendes ausgeführt: Sie habe dieses Konto am 8. April 2014 eröffnet. Hätte sie bereits ein Konto besessen, wäre die Eröffnung nicht nötig gewesen. Ihre Tochter habe darauf am 12. Juni 2014 EUR 300'000.-- eingezahlt. Von diesem Konto seien Bezüge von EUR 70'754.48 (EUR 35'754.48 für Anwaltskosten und EUR 35'000.-- Darlehensrückzahlungen an die Tochter) getätigt worden. Der Saldo gemäss Kontostandsbescheinigung der K.________ vom 6. Mai 2017 betrage EUR 227'701.71. Ihre Tochter besitze eine Vollmacht und könne unbeschränkt über das Konto verfügen. Da ihre Tochter gesundheitliche Probleme habe, habe sie den Betrag nur für die Zahlung von Anwaltsrechnungen in Anspruch genommen. Ihr Sohn habe ihre bisherigen Lebenskosten finanziert und werde dies auch in Zukunft tun müssen, da ihre Tochter aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ihr Vermögen dafür nicht mehr zur Verfügung stellen könne. Deshalb habe ihre Tochter sie bereits 2016 gebeten, keine weiteren Bezüge mehr vom Konto der K.________ zu tätigen, was in einer Erklärung für das Gericht bestätigt worden sei. Die Überschreibung der von ihr bewohnten Wohnung in Rom sei ursprünglich als Entschädigung für den Verzicht auf die lebenslängliche Nutzniessung erfolgt. Da ihr Sohn seit geraumer Zeit ihren Lebensunterhalt finanziere, müsste sie korrekterweise ihrem Sohn eine (reduzierte) Kaufpreisentschädigung bezahlen. Dies - wie auch die Renovierung der Wohnung - hätte durch die Darlehensgewährung der Tochter erfolgen sollen, doch hätten sie schnell realisiert, dass sie nicht das Geld der kranken, arbeitsunfähigen Tochter verwenden könnten und dürften. Das Guthaben liege abrufbereit auf der Bank zur Rückzahlung an die Tochter, die in nächster Zeit die Rückzahlung an sich veranlassen werde.  
Das Obergericht hat - wie bereits das Bezirksgericht - der Beschwerdeführerin einen Widerspruch vorgehalten: Sie habe in der Klage vom 18. April 2017 vorgebracht, ihre Wohnung aus dem Darlehen heraus erstanden zu haben, in der Eingabe vom 19. Mai 2017 jedoch, es sei lediglich geplant gewesen, mit dem Darlehen die Wohnung zu kaufen bzw. die Unterstützung des Sohnes abzugelten. Von fehlender Plausibilität sei - so das Obergericht weiter - ausserdem dort auszugehen, wo behauptet werde, C.________ sei bereits 2016 nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Vermögen der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen. C.________ habe zwar schriftlich erklärt, sie habe das ihrer Mutter gewährte Darlehen widerrufen, da sie es nicht mehr aufrechterhalten könne. Dennoch seien 2016 lediglich am 28. und 29. Juli Rückzahlungen von zweimal EUR 5'000.-- erfolgt und am 6. Mai 2017 hätten sich nach wie vor EUR 227'701.71 auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der K.________ befunden. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin über dieses Konto bei der K.________ und über das Darlehen der Tochter keine Angaben gemacht. Ein aktueller Kontoauszug sei nicht vorgelegt worden. Auch insoweit seien ihre finanziellen Verhältnisse unklar geblieben und die Mitwirkungsobliegenheit verletzt worden. Dass die Tochter das Darlehen zurückgefordert hätte bzw. in absehbarer Zeit zurückfordere, könne nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe weder überzeugend nachgewiesen, dass die Rückzahlungsverpflichtung wirklich fällig gestellt worden sei, noch dargetan, dass sie das Darlehen regelmässig amortisiere. Die 2014 und 2016 geleisteten Teilrückzahlungen (EUR 25'000.-- und zweimal EUR 5'000.--) genügten dazu nicht. Bestünde das Bankguthaben heute noch, müsste daran gezweifelt werden, dass die Tochter das Darlehen noch zu Lebzeiten der heute 78-jährigen Beschwerdeführerin zurückfordere. Demnach seien auch die auf dem Konto der K.________ liegenden und damit leicht verfügbaren Mittel bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu beachten. 
 
2.4. Nachdem das Obergericht zusammenfassend festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Vermögenssituation nicht hinreichend dargelegt und damit ihre Prozessarmut nicht glaubhaft gemacht habe, hat es erwogen, dass in der vorliegenden Konstellation keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden müsse.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zusammengefasst vor, den Sachverhalt willkürlich und aktenwidrig gestützt auf veraltete Unterlagen und unter Missachtung der anerbotenen Beweismittel festgestellt zu haben bzw. auf blosse Mutmassungen abgestellt zu haben, obschon sie ihre finanzielle Lage umfassend dargestellt habe. Sie habe ihre Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt. Vielmehr hätte das Obergericht ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen, wenn es zusätzliche Ausführungen gewünscht hätte. 
 
3.1. Die Ausführungen zur willkürlichen und aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung erschöpfen sich weitgehend in der Behauptung, der Mitwirkungsobliegenheit genügt und die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht zu haben, ja sogar mehr als erforderlich vorgetragen zu haben, ohne im Einzelnen detailliert anhand der beanstandeten Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll. Auf solche appellatorischen Ausführungen ist nicht einzugehen. Ungenügend ist namentlich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre gesamte finanzielle Situation (Einkünfte und Vermögen) offengelegt, woraus sich der Umkehrschluss ergebe, dass sie über keine weiteren Vermögenswerte verfüge. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Steuererklärung für das Jahr 2020 (kantonale Akten; act. 229/1/2) und die Bestätigung von Dr. L.________ vom 14. Oktober 2021 (kantonale Akten; act. 229/1/1) verweist, übergeht sie, dass das Obergericht diese zur Kenntnis genommen hat, ihr jedoch vorgehalten hat, sie äusserten sich - wie bereits analoge Dokumente früherer Jahre - nicht zur Vermögenslage, sondern zu Einkünften bzw. Einkünften und Gebäuden (vgl. oben E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Bestätigung von Dr. L.________ belege auch die Vermögenslage, ohne dies jedoch konkret anhand des Wortlauts dieses Dokuments zu untermauern. Nach dem Wortlaut bezieht es sich denn auch auf "redditi" (Einkommen), wobei nebst der Höhe derselben (aus der Pension und der selbstbewohnten Wohnung in Rom) einzig bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin kein weiteres Einkommen und keine weiteren Gebäude besitzt ("non possiede altri redditi e/o altri fabbricati oltre quelli suesposti"). Ähnliches gilt in Bezug auf die Steuererklärung: Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, daraus ergebe sich "e contrario", dass keine weiteren Vermögenswerte vorhanden seien. Dies ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin müsste anhand der Steuererklärung (genauer: der in den Akten liegenden Certificazione unica 2021 der Agenzia entrate für das Jahr 2020) darlegen, dass sich diese überhaupt zum Vermögen äussert, und sie müsste präzise angeben, was sie darin zu ihrem Vermögen angegeben hat (z.B. welche Rubriken sie leer gelassen oder wo sie ein Vermögen von "0" angeführt hat). Erfasst diese Bestätigung hingegen von ihrem Zweck und Inhalt her das Vermögen von vornherein nicht, kann daraus diesbezüglich auch nichts "e contrario" abgeleitet werden.  
Auch der Vorwurf an das Obergericht, auf veraltete oder bloss selektiv ausgewählte Unterlagen abgestellt zu haben, bleibt pauschal. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Unterlagen inwiefern veraltet waren und inwiefern das Obergericht überhaupt auf neuere hätte abstellen können. Ähnliches gilt im Hinblick auf den Vorwurf der Selektivität. Die Beschwerdeführerin rügt im Übrigen zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit dem Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO), indem das Obergericht nicht auf die eingereichten Unterlagen eingegangen sei, sondern Mutmassungen treffe, die den eingereichten Unterlagen widersprächen. Welche Unterlagen das Obergericht aber übergangen haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Bezirksgericht habe ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und dabei den Sachverhalt rechtsverbindlich festgestellt. Soweit sie damit geltend machen will, das Obergericht hätte vom erstinstanzlich festgestellten (oder als glaubhaft erachteten) Sachverhalt nicht abweichen dürfen, geht sie fehl. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege waren, in freier Weise neu beurteilen darf. 
Soweit die Beschwerdeführerin für die Darlegung der Sachlage auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht verweist und dies im Rahmen der Beschwerde berücksichtigt wissen will, ist darauf nicht einzugehen. Ebenso wenig sind für die Beurteilung der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel zu beachten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Massgebend für die Frage, ob das Obergericht auf mangelnde Glaubhaftmachung und mangelnde Mitwirkung schliessen durfte, ist, was die Beschwerdeführerin vor Obergericht vorgetragen und belegt hat, und nicht, was sie vor Bundesgericht vorbringt. 
 
3.2. Zu den konkreten Erwägungen des Obergerichts (oben E. 2.3) äussert sich die Beschwerdeführerin nur am Rande.  
Zum Konto I.________ macht sie geltend, das Obergericht habe tief in den Beilagen zur erstinstanzlichen Klageantwort gesucht, aber übergangen, dass am gleichen Ort (kantonale Akten, act. 24/53) das Gegenteil belegt gewesen sei, nämlich, dass sich auf dem Konto keine werthaltigen Vermögenswerte befänden. Beim genannten Aktenstück handelt es sich um ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Bank B.________ vom 1. August 2013, in welchem sie ihr Absicht kundtat, den Auftrag umgehend zu beenden, und darum bat, keine weiteren Gebühren zu erheben, was sie damit begründete, dass es nichts zu verwalten gebe ("non c'è nulla da amministrare e gestire"). Letzteres ist jedoch keine Bestätigung des Kontostands, sondern bloss die damalige Aussage der Beschwerdeführerin, die sich im Übrigen nicht zwingend auf die Höhe des Kontostands zu beziehen braucht, sondern auch dahingehend verstanden werden könnte, dass sie damals keine weiteren Verwaltungshandlungen wünschte. Zudem wird durch dieses Aktenstück auch nicht erklärt, was mit den Mitteln geschehen ist. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass sie später, nämlich am 13. Oktober 2014, die Bank B.________ angewiesen hat, die liquiden Mittel dieses Kontos auf das Konto ihres Rechtsvertreters bei der J.________ AG zu überweisen (vgl. oben E. 2.2 und 2.3.1). 
Zum Konto F.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, aus der amtlichen Bestätigung von Dr. L.________ gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht über dieses Vermögen verfüge. Die Bestätigung sei nicht beachtet worden. Diesbezüglich kann auf bereits Gesagtes zur Bestätigung von Dr. L.________ verwiesen werden, nämlich, dass sie sich gerade nicht in allgemeiner Weise zur Vermögenslage der Beschwerdeführerin äussert und die Beschwerdeführerin auch nicht dartut, inwiefern dies - entgegen den obergerichtlichen Erwägungen - der Fall sein soll (vgl. oben E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dem Obergericht vorwirft, es unterstelle Dr. L.________ eine Urkundenfälschung, geht dies an den Erwägungen des Obergerichts vorbei. 
Zum Konto bei der K.________ und dem Darlehen der Tochter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht gehe von einer veralteten Momentaufnahme aus und ignoriere bewusst die Belege. Aktenkundig habe die Tochter das Darlehen bald nach der Erteilung wieder zurückgefordert und der Beschwerdeführerin die Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte auf dem Konto entzogen. Die Beschwerdeführerin dürfe darüber seit über sieben Jahren nicht mehr verfügen. Das habe bereits die erste Instanz rechtskräftig anerkannt. Das ergebe sich auch aus der Bestätigung von Dr. L.________. Entgegen diesen Ausführungen hat das Obergericht durchaus zur Kenntnis genommen, dass C.________ die Beschwerdeführerin bereits 2016 gebeten hat, keine Bezüge vom Konto mehr zu tätigen (vgl. oben E. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin setzt sich aber nicht mit den weitergehenden Erwägungen des Obergerichts auseinander, dass nur geringe Rückzahlungen erfolgt sind, dass sie keinen aktuellen Kontoauszug eingereicht hat, dass sie sich vor Obergericht zum Darlehen nicht geäussert hat und dass schliesslich bei einem Weiterbestand des Darlehens bezweifelt werden müsste, dass die Tochter das Darlehen zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin noch zurückfordern werde. Dass die diesbezügliche Beurteilung durch das Bezirksgericht für das Obergericht nicht bindend ist, wurde bereits ausgeführt (oben E. 3.1). Was den Inhalt der Bestätigung von Dr. L.________ betrifft, kann ebenfalls auf bereits Gesagtes verwiesen werden (vorstehender Absatz sowie oben E. 3.1). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe davon ausgehen müssen, allfällige Unklarheiten bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeräumt zu haben und sie habe nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht weitere Ausführungen zur finanziellen Lage verlange. Sie habe keinen Anlass gehabt, sich zu längstens nicht mehr vorhandenem Vermögen zu äussern. Hätte das Gericht zusätzliche Ausführungen gewünscht, hätte es sie unter Fristansetzung dazu auffordern müssen. Sie sieht durch diese Unterlassung das rechtliche Gehör verletzt und sie beruft sich auf den Untersuchungsgrundsatz.  
 
3.3.2. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; je mit Hinweisen). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Das Gericht hat eine allenfalls unbeholfene Person auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings anwaltlich vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten; bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; je mit Hinweisen). Da es für das Rechtsmittelverfahren eines neuen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bedarf (Art. 119 Abs. 5 ZPO), gelten dafür grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz, also insbesondere auch mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO (Urteile 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.4, 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3, 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5). Mit dem blossen Verweis auf die erstinstanzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege genügt eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihrer Obliegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, im Rechtsmittelverfahren nicht (Urteil 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten. Es konnte für sie in der Folge nicht überraschend sein, dass das Obergericht auf den Kontostand bei der K.________ und das Darlehen der Tochter eingehen würde und dass diesbezüglich aktuelle Ausführungen und Belege erforderlich sein würden. Ebenso wenig konnte es überraschen, dass sich das Obergericht mit dem Verbleib der Restbeträge der Konti I.________ und F.________ befassen würde, zumal das letztgenannte Gegenstand des Kollokationsprozesses ist und das erstere darin ebenfalls erwähnt wird. Wenn das Obergericht darauf verzichtet hat, von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme einzuholen oder selber weitere Untersuchungen anzustellen, so ist dies nach der dargestellten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, das Gesuch vor Obergericht sei vollständig gewesen, weshalb die oben genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausschluss einer Nachfristsetzung nicht anwendbar sei.  
Des Weiteren besteht - wie bereits gesagt (oben E. 3.1) - kein Anspruch darauf, dass die Rechtsmittelinstanz bei der Prüfung der Mittellosigkeit (im Rahmen der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren) die vorgelegten Tatsachen und Beweismittel gleich wertet wie die erste Instanz, die die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Wenn die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis kommt als die erste Instanz, liegt keine unerwartete Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vor. Dass unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Schlüssen kommen können, liegt vielmehr im Wesen der Rechtsfindung. Auch darauf hat sich eine anwaltlich vertretene Partei einzustellen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die erstinstanzliche Verfügung vom 9. Juni 2017, in der das Bezirksgericht die Mittellosigkeit behandelt hat, nicht das Ergebnis eines detaillierten Abwägungsprozesses ist. Vielmehr hat sich das Bezirksgericht im Wesentlichen darauf beschränkt, die Behauptungen der Beschwerdeführerin wiederzugeben, um diese dann "gesamthaft betrachtet" als genügende Darlegung ihrer Prozessarmut zu werten. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht sodann unter dem Titel der Rechtsverweigerung geltend, es dränge sich die Vermutung auf, das Obergericht habe einen Grund gesucht, um sich nicht mit der Sache befassen zu müssen. Bei dieser Rüge handelt es sich um Polemik, auf die nicht einzutreten ist.  
 
3.5. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 98 ZPO. Bei der Einforderung eines Kostenvorschusses handle es sich um eine Kann-Vorschrift. Es liege im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und Liquidität bei der Festlegung des Vorschusses Rücksicht zu nehmen. Auf die Einforderung eines Vorschusses sei zu verzichten.  
Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, weshalb das Obergericht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Liquidität hätte Rücksicht nehmen müssen, nachdem es zuvor im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit und mangelnder Glaubhaftmachung ihrer Prozessarmut ausgegangen ist. Art. 98 ZPO ist zwar als Kann-Vorschrift formuliert, doch dient sie nicht dazu, auf anderem Wege (aber mit inhaltlich identischen Argumenten) dasjenige Ziel zu erreichen, das auf dem Wege des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht erreicht werden konnte, nämlich keinen Gerichtskostenvorschuss bezahlen zu müssen. In Bezug auf die obergerichtliche Entscheidung, überhaupt einen Gerichtskostenvorschuss einzufordern, bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch vor. Die Höhe des Kostenvorschusses kritisiert sie zwar insofern, als er dem siebenfachen ihres Jahreseinkommens entspreche und die Vermögensanrechnung ein Hohn sei. Nach dem Gesagten hat es jedoch mit der obergerichtlichen Beurteilung sein Bewenden, wonach die Vermögensverhältnisse nicht genügend offengelegt bzw. glaubhaft gemacht worden sind. Verletzungen des - ohnehin kantonalen - Tarifrechts (Art. 96 ZPO) oder sonstiger, bei der Gebührenerhebung zu beachtender Grundsätze werden nicht geltend gemacht. 
 
3.6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat und es die der Beschwerdeführerin damals laufende Frist zur Vorschusszahlung abgenommen hat, wird das Obergericht der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen haben.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg