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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_10/2023  
 
 
Verfügung vom 30. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
 
1. Kanton Aargau, 
2. Einwohnergemeinde Klingnau und deren Kirchgemeinden, 
(1.) und (2.) vertreten durch die Finanzverwaltung Klingnau, Propsteistrasse 1, Postfach, 5313 Klingnau. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer (ZSU.2022.208). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 6. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Baden dem Kanton Aargau, der Einwohnergemeinde Klingnau und deren Kirchgemeinden gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Heitersberg-Reusstal die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'764.80, Fr. 732.90 und Fr. 228.10, je nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren ZSU.2022.208). 
Am 10. November 2022 ist der Beschwerdeführer erstmals an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat ihm mit Schreiben vom 16. November 2022 geantwortet und kein Verfahren eröffnet. Mit einer auf den 14. und 15. Januar 2023 datierten Eingabe (Poststempel unleserlich; Eingang beim Bundesgericht am 16. Januar 2023) hat sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht gewandt, wobei er sich auf das Verfahren ZSU.2022.208 bezogen hat. Das Bundesgericht hat die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen und das Verfahren 5D_10/2023 eröffnet. Das Bundesgericht hat das Obergericht am 2. Februar 2023 zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Das Obergericht hat am 6. Februar 2023 (Postaufgabe 7. Februar 2023) auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht hat diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Am 26. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. Das Obergericht hat seinen Entscheid im Verfahren ZSU.2022.208 am 2. März 2023 gefällt, wobei es auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer und das Obergericht am 8. März 2023 aufgefordert, zu einer allfälligen Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (inkl. Kostenfolgen) bis zum 23. März 2023 Stellung zu nehmen. Das Obergericht hat am 9. März 2023 (Postaufgabe 10. März 2023) auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 15. März 2023 (Postaufgabe) zwei Schreiben eingereicht. Daraufhin hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 mitgeteilt, dass die Stellungnahme schriftlich erfolgen müsse, eine mündliche Stellungnahme während eines Besuchs am Bundesgericht nicht möglich und auch keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Sodann hat es auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht und zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 2. März 2023 hingewiesen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Aufsichtsbeschwerde gegen Oberrichter Egloff an das Bundesgericht nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat am 21. März 2023 (Postaufgabe) und am 26. März 2023 (Poststempel unleserlich; Eingang beim Bundesgericht am 27. März 2023) weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat dem Obergericht die Eingaben vom 15., 21. und 26. März 2023 zur Kenntnis zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
2.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird ein Rechtsverzögerungsverfahren grundsätzlich gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat sich zu den Folgen des obergerichtlichen Entscheids für das bundesgerichtliche Verfahren nicht in klarer und eindeutiger Weise geäussert. Zwar deuten gewisse Äusserungen darauf hin, dass er mit einer Abschreibung nicht einverstanden sein könnte und dass er vom Bundesgericht eine Verfügung erwartet. Allerdings legt er nicht dar, worin ein allfälliges Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestehen könnte. Insbesondere könnte die Fortführung nicht bloss dazu dienen, ihm eine finanzielle Entschädigung zu verschaffen, denn dies ist nicht Gegenstand eines Rechtsverzögerungsverfahrens. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens (und auch nicht des Verfahrens auf definitive Rechtsöffnung) ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Stadt Klingnau keine Abstimmungsunterlagen erhalte. 
Das präsidierende Mitglied der Abteilung schreibt das Verfahren 5D_10/2023 demnach als gegenstandslos ab (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm grundsätzlich ohnehin keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 5D_10/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg