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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_188/2023  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Kranken-Versicherung AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2023 (KV 2022/14). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. März 2023 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer rügt, dass "A.________" nie bei der Arcosana AG krankenversichert gewesen sei, aber gleichzeitig ausführt, dass die Kündigung von "A.________" termingerecht erfolgt sei, und "die Anschrift den gesetzlichen Forderungen zu entsprechen hätte", 
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf abzielen, dass kein Versicherungsverhältnis mangels korrekter Anschrift (mehr) bestehe, und er sich diesbezüglich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach er gegenüber der Versicherung unter verschiedenen Namensvariationen aufgetreten sei, aber ihm dennoch sämtliche Post habe zugestellt werden können bzw. er davon Kenntnis erhalten habe und ihm deshalb kein Nachteil aus der verwendeten Anschrift entstanden sei; es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er bei offensichtlich für ihn bestimmten Postsendungen die Annahme verweigere, weil sie nicht in einer bestimmten Form adressiert worden seien (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids), 
dass sich die Beschwerde auch nicht zu den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen äussert, wonach das Versicherungsverhältnis trotz Kündigungsschreiben wegen des Versicherungsobligatoriums nach Art. 3 Abs. 1 KVG weiterbestanden habe (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids) und die Forderung in quantitativer Hinsicht berechtigt sei (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids), 
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger